Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Gesetz über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen sowie Heilpädagoginnen und Heilpädagogen (Sozialberufe-Anerkennungsgesetz - SobAG)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Gesetz
über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern,
Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Kindheitspädagoginnen
und Kindheitspädagogen sowie Heilpädagoginnen und Heilpädagogen
(Sozialberufe-Anerkennungsgesetz - SobAG)

Vom 5. Mai 2015 (Fn 1)

§ 1 (Fn 2)
Staatliche Anerkennung und Berufsbezeichnung

(1) Ein erfolgreich beendetes Studium mit dem inhaltlichen Gegenstand Soziale Arbeit an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Land Nordrhein-Westfalen führt zugleich zur staatlichen Anerkennung als Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge, Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter oder Sozialpädagogin und Sozialarbeiterin oder Sozialpädagoge und Sozialarbeiter, sofern die Voraussetzungen des § 2 erfüllt sind.

(2) Ein erfolgreich beendetes Studium mit dem inhaltlichen Gegenstand Kindheitspädagogik an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Land Nordrhein-Westfalen führt zugleich zur staatlichen Anerkennung als Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge, sofern die Voraussetzungen des § 3 erfüllt sind.

(3) Ein erfolgreich beendetes Studium mit dem inhaltlichen Gegenstand Heilpädagogik an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Land Nordrhein-Westfalen führt zugleich zur staatlichen Anerkennung als Heilpädagogin oder Heilpädagoge, sofern die Voraussetzungen des § 4 erfüllt sind.

(4) Die staatliche Anerkennung wird von der Hochschule mit einer eigenen Urkunde ausgesprochen und berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Sozialpädagogin“ oder „staatlich anerkannter Sozialpädagoge“, „staatlich anerkannte Sozialarbeiterin“ oder „staatlich anerkannter Sozialarbeiter“, „staatlich anerkannte Sozialpädagogin und Sozialarbeiterin“ oder „staatlich anerkannter Sozialpädagoge und Sozialarbeiter“, „staatlich anerkannte Kindheitspädagogin“ oder „staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“ oder „staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „staatlich anerkannter Heilpädagoge“.

(5) Die staatliche Anerkennung ist zu versagen, wenn Erkenntnisse vorliegen, die auf eine fehlende fachliche oder persönliche Eignung schließen lassen. Eine Verurteilung wegen einer in § 72a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464) geändert worden ist, genannten Straftat führt zwingend zu einer Versagung nach Satz 1. Die Hochschule hat die staatliche Anerkennung auch aufzuheben, wenn einer Absolventin oder einem Absolventen der Studienabschluss, der Grundlage für die staatliche Anerkennung war, aberkannt wird.

(6) Bei Widerruf oder Rücknahme der staatlichen Anerkennung ist die gemäß Absatz 4 ausgestellte Urkunde durch die ausstellende Hochschule einzuziehen.

(7) Die Vorschriften über die Rücknahme oder den Widerruf nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

§ 2
Berufsrechtliche Eignung eines Studiengangs der Sozialen Arbeit

Ein Studiengang der Sozialen Arbeit qualifiziert für die Arbeit als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter, Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge oder Sozialpädagogin und Sozialarbeiterin oder Sozialpädagoge und Sozialarbeiter, wenn er
1. nach einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern oder mindestens 180 European Credit Transfer and Accumulation System-Punkten (ECTS-Punkte) mit dem Grad eines Bachelor of Arts abschließt;
2. einen studienintegrierten oder postgradual im Anschluss an das Studium abzuleistenden Praxisanteil von mindestens 100 Arbeitstagen vorsieht, der an geeigneten Praktikumsstellen unter Anleitung einer Fachkraft absolviert und von Lehrkräften der Hochschule betreut wird. Über die Eignung der Praktikumsstellen entscheidet die Hochschule. Für Studierende mit dem Abschluss einer Ausbildung zur Erzieherin beziehungsweise zum Erzieher kann die Hochschule einen geringeren zeitlichen Umfang des Praxisanteils festsetzen;
3. dem Qualifikationsrahmen Soziale Arbeit des Fachbereichstags Soziale Arbeit in der jeweils geltenden Fassung entspricht;
4. ausgewiesene Kenntnisse der relevanten deutschen Rechtsgebiete mit exemplarischer Vertiefung auf Landesebene vermittelt sowie den Erwerb administrativer Kompetenzen fördert und
5. eine kritische Reflexion erworbenen Fachwissens unter den Bedingungen angeleiteter Praxis ermöglicht.

§ 3 (Fn 2)
Berufsrechtliche Eignung eines Studiengangs der Kindheitspädagogik

Ein Studiengang der Kindheitspädagogik qualifiziert für die Arbeit als Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge, wenn er
1. nach einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern oder mindestens 180 ECTS-Punkten mit dem Grad eines Bachelor of Arts abschließt;
2. einen studienintegrierten oder postgradual im Anschluss an das Studium abzuleistenden Praxisanteil von mindestens 100 Arbeitstagen  vorsieht, der an geeigneten Praktikumsstellen unter Anleitung einer Fachkraft absolviert und von Lehrkräften der Hochschule betreut wird. Über die Eignung der Praktikumsstellen entscheidet die Hochschule. Für Studierende mit dem Abschluss einer Ausbildung zur Erzieherin beziehungsweise zum Erzieher kann die Hochschule einen geringeren zeitlichen Umfang des Praxisanteils festsetzen;
3. die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern bis zu 14 Jahren zum Gegenstand hat und einen Schwerpunkt auf Kinder bis zum Alter von sechs Jahren setzt;
4. die Voraussetzungen des Beschlusses der Jugend- und Familienministerkonferenz vom 26./27. Mai 2011 über die staatliche Anerkennung (https://jfmk.de/pub2011/TOP_7.2_Staatliche_Anerkennung_von_Bachelorabschluessen.pdf) sowie eventueller Folgebeschlüsse zur staatlichen Anerkennung als Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagogen erfüllt und bei der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten die einschlägigen, in Nordrhein-Westfalen gültigen Rechtsvorschriften berücksichtigt und
5. eine kritische Reflexion erworbenen Fachwissens unter den Bedingungen angeleiteter Praxis ermöglicht.

§ 4
Berufsrechtliche Eignung eines Studiengangs der Heilpädagogik

Ein Studiengang der Heilpädagogik qualifiziert für die Arbeit als Heilpädagogin oder Heilpädagoge, wenn er
1. nach einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern oder mindestens 180 ECTS-Punkten mit dem Grad eines Bachelor of Arts abschließt,
2. einen studienintegrierten oder postgradual im Anschluss an das Studium abzuleistenden Praxisanteil von mindestens 100 Arbeitstagen vorsieht, der an geeigneten Praktikumsstellen unter Anleitung einer Fachkraft absolviert und von Lehrkräften der Hochschule betreut wird. Über die Eignung der Praktikumsstellen entscheidet die Hochschule,
3. dem Qualifikationsrahmen Heilpädagogik des Fachbereichstags Heilpädagogik in der jeweils geltenden Fassung entspricht,
4. ausgewiesene Kenntnisse der relevanten deutschen Rechtsgebiete mit exemplarischer Vertiefung auf Landesebene vermittelt sowie den Erwerb administrativer Kompetenzen fördert und
5. eine kritische Reflexion erworbenen Fachwissens unter den Bedingungen angeleiteter Praxis ermöglicht.

§ 5
Gleichstellung staatlicher Anerkennung

Die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland nach ähnlichen Voraussetzungen staatlich anerkannten Berufsträger sind den nach diesem Gesetz staatlich anerkannten Berufsträgern gleichgestellt.

§ 6
Entsenderecht

(1) In Akkreditierungs-, Reakkreditierungs- und Systemakkreditierungsverfahren für einen Studiengang der Sozialen Arbeit und der Kindheitspädagogik hat das für Kinder und Jugend zuständige Ministerium das Recht, ein Mitglied der Gutachtergruppe gemäß den Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung zu benennen oder eine Vertretung zum Termin der Begehung der Hochschule durch die Gutachtergruppe zu entsenden. Es ist im Vorfeld über entsprechende Verfahren zu informieren.

(2) In Akkreditierungs-, Reakkreditierungs- und Systemakkreditierungsverfahren für einen Studiengang der Heilpädagogik hat das für Soziales zuständige Ministerium das Recht, ein Mitglied der Gutachtergruppe gemäß den Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung zu benennen oder eine Vertretung zum Termin der Begehung der Hochschule durch die Gutachtergruppe zu entsenden. Es ist im Vorfeld über entsprechende Verfahren zu informieren.

§ 7
Feststellungsverfahren

(1) Für einen Studiengang der Sozialen Arbeit und der Kindheitspädagogik stellt das für Kinder und Jugend zuständige Ministerium nach Antrag der Hochschule und nach erfolgter Akkreditierung, Reakkreditierung und Systemakkreditierung binnen drei Monaten durch Bescheid für die Dauer der Akkreditierungsfrist fest, ob ein Studiengang die Voraussetzungen nach § 2 oder § 3 erfüllt. Dem Antrag ist die schriftliche Versicherung der Hochschule beizufügen, dass der betreffende Studiengang die Voraussetzungen nach § 2 oder § 3 erfüllt.

(2) Für einen Studiengang der Heilpädagogik stellt das für Soziales zuständige Ministerium nach Antrag der Hochschule und nach erfolgter Akkreditierung, Reakkreditierung und Systemakkreditierung binnen drei Monaten durch Bescheid für die Dauer der Akkreditierungsfrist fest, ob ein Studiengang die Voraussetzungen nach § 4 erfüllt. Dem Antrag ist die schriftliche Versicherung der Hochschule beizufügen, dass der betreffende Studiengang die Voraussetzungen nach § 4 erfüllt.

§ 8
Verordnungsermächtigung

(1) Das für Kinder und Jugend zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Anerkennung der berufsrechtlichen Eignung eines Studiengangs nach § 2 und § 3 zu regeln.

(2) Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Anerkennung der berufsrechtlichen Eignung eines Studiengangs nach § 4 zu regeln.

§ 9
Übergangs- und Schlussvorschriften

(1) In Studiengängen mit dem inhaltlichen Gegenstand der Sozialen Arbeit behalten Hochschulen, die bislang nach hochschuleigenen Ordnungen eine staatliche Anerkennung ausgesprochen haben, dieses Recht für diejenigen Studiengänge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes akkreditiert sind, bis zum Ablauf ihrer Akkreditierungsfrist.

(2) In Studiengängen mit dem inhaltlichen Gegenstand der Kindheitspädagogik erhalten alle Absolventinnen und Absolventen der nach diesem Gesetz anerkannten Studiengänge und der im Wesentlichen inhaltsgleichen vorangegangenen Studiengänge im Rahmen der Gleichstellung ein Recht auf Feststellung der staatlichen Anerkennung gegenüber ihrer ehemaligen Hochschule. Das für Kinder und Jugend zuständige Ministerium stellt auf Antrag der Hochschulen, sonst auf Antrag der Absolventinnen oder Absolventen, die hiervon betroffenen Studiengänge fest.

(3) In Studiengängen mit dem inhaltlichen Gegenstand der Heilpädagogik erhalten alle Absolventinnen und Absolventen der nach diesem Gesetz anerkannten Studiengänge im Rahmen der Gleichstellung ein Recht auf Feststellung der staatlichen Anerkennung gegenüber ihrer ehemaligen Hochschule. Das für Soziales zuständige Ministerium stellt auf Antrag der Hochschulen, sonst auf Antrag der Absolventinnen oder Absolventen, die hiervon betroffenen Studiengänge fest.

§ 10
Inkrafttreten und Berichtspflicht

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag erstmalig bis zum 31. Dezember 2024 und danach alle zehn Jahre über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen 

Die Ministerpräsidentin

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung

Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 19. Mai 2015 (GV. NRW. S. 441); geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016.

Fn 2

§ 1 Absatz 4  und § 3 Nummer 4 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016.



Normverlauf ab 2000: