Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Gesetz über eine Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (Umlagegesetz - UmlG)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Gesetz
über eine Umlage der
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
(Umlagegesetz - UmlG)

Vom 17. Juli 1951 (Fn 1) (Fn 9)

Allgemeines.

§ 1 (Fn 9)

(1) Zur Bestreitung der Ausgaben der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen wird, soweit die Ausgaben nicht durch andere Einnahmen, insbesondere auch durch Staatszuschüsse gedeckt sind, eine Umlage von den landwirtschaftlichen Betrieben nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes erhoben.

(2) Über die Höhe der Umlage ist für jedes Rechnungsjahr grundsätzlich vor dessen Beginn von der Landwirtschaftskammer Beschluss zu fassen.

§ 2 (Fn 10)

(1) Die Umlage wird für die Landwirtschaftskammer entsprechend deren Beschluß (§ 1 Abs. 2) durch das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium) durch Rechtsverordnung festgesetzt.

(2) Abweichend von dem Beschluß der Landwirtschaftskammer (§ 1 Abs. 2) kann das Ministerium nach nochmaliger Anhörung der Landwirtschaftskammer im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags die Umlage durch Rechtsverordnung festsetzen, wenn unter Berücksichtigung der übrigen Einnahmen einschließlich der Staatszuschüsse die Gefahr besteht. daß

a) die Umlage nicht ausreicht, um die der Landwirtschaftskammer obliegenden Aufgaben in dem Umfange zu erfüllen, in dem die Aufgaben von ihr übernommen worden sind, oder

b) die Umlage in unangemessener Weise den Betrag übersteigt, der zur Erfüllung der Aufgaben genügt.

(3) Das Ministerium kann eine von dem Beschluß der Landwirtschaftskammer abweichende Festsetzung der Umlage nicht mit der Gefahr der Unzulänglichkeit der beschlossenen Umlage begründen, wenn es der Landwirtschaftskammer neue Aufgaben übertragen hat, ohne daß die Deckung der dadurch entstehenden Mehrkosten geregelt ist. Das gleiche gilt, wenn die Summe der Staatszuschüsse so stark vermindert wird, daß infolge der Verminderung wesentliche, der Landwirtschaftskammer obliegende Aufgaben nicht erfüllt werden können.

(4) Kommt ein Beschluß der Landwirtschaftskammer nicht rechtzeitig zustande, so kann die Umlage durch das Ministerium im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung festgesetzt werden. Die Umlage darf dabei die Höhe nicht überschreiten, die unter Berücksichtigung der übrigen Einnahmen einschließlich der Staatszuschüsse notwendig ist, damit die der Landwirtschaftskammer obliegenden Aufgaben in dem von ihr übernommenen Umfange erfüllt werden können.

§ 3 (Fn 12)

Die Umlage wird erhoben von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne von Artikel 1 § 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Reform des Grundsteuerrechts vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965). Von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die ausschließlich über forstwirtschaftlich genutzte Flächen verfügen, wird keine Umlage erhoben.

§ 4 (Fn 2)

Von der Umlage sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft insoweit befreit, als ein Steuermessbetrag auf Grund der Befreiungsvorschriften in Artikel 1 §§ 3 und 4 des Gesetzes zur Reform des Grundsteuerrechts für sie nicht festgesetzt worden ist.

§ 5 (Fn 9)

(1) Schuldner der Umlage ist, wer Schuldner der Grundsteuer ist.

(2) Neben dem Schuldner der Umlage haften als Gesamtschuldner diejenigen Personen, die für die Grundsteuer haften. Soweit ein Betrieb verpachtet ist, haften für die Umlage Eigentümerin oder Eigentümer und Pächterin oder Pächter wie Gesamtschuldner. Im Verhältnis zueinander ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, die Pächterin oder der Pächter zur Zahlung der Umlage verpflichtet.

(3) Die Umlage ruht auf den Betrieben als öffentliche Last.

§ 6 (Fn 8, 12)

(1) Der Umlagemaßstab für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§ 3) ist der für die Grundsteuer maßgebende Einheitswert. Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft mit forstwirtschaftlich genutzten Flächen ist zur Ermittlung des Umlagemaßstabs auf Antrag des Umlagepflichtigen vom Einheitswert der Waldwert abzuziehen, der vom Landesbetrieb Wald und Holz festzustellen und für die Veranlagung zur Umlage bindend ist.

(2) Der Waldwert ist ein Vomhundertsatz mit einer Nachkommastelle, der sich auf den Einheitswert bezieht.

(3) Der Waldwert ist das Verhältnis der mit 0,072 zu multiplizierenden forstwirtschaftlich genutzten Fläche zur Gesamtfläche. Zur Gesamtfläche gehört die forstwirtschaftlich genutzte Fläche nur mit ihrem 0,072fachen Teil.

(4) Abweichend von Absatz 3 ist auf Antrag gegen Vorlage des Einheitswertbescheides als Waldwert das Verhältnis des im Einheitswert enthaltenen Vergleichswertes der forstwirtschaftlichen Nutzung einschließlich des anteiligen Wohnungswertes zum Einheitswert maßgebend.

(5) Der festgestellte Waldwert kann für die folgenden Rechnungsjahre regelmäßig unverändert zu Grunde gelegt werden. Eine neue Festsetzung ist jedoch vom Landesbetrieb Wald und Holz durchzuführen, wenn sie beantragt wird.

(6) Auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer kann das Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung bestimmen, dass in den Fällen des § 33 (Mindestwert) des Reichsbewertungsgesetzes zur Vermeidung von Unbilligkeiten ein anderer Wert als Umlagemaßstab tritt.

§ 7 (Fn 8)

(1) Die Umlage ist als Jahresumlage in Tausendteilen der Bemessungsgrundlage nach § 6 festzusetzen. Die Tausendteile können auch eine Dezimalstelle enthalten.

(2) Ist von der Ermächtigung des § 6 Abs. 6 Gebrauch gemacht worden, so tritt der nach dieser Vorschrift maßgebende Wert an die Stelle des Einheitswertes.

§ 8 (Fn 8)

(1) Die Mindesthöhe der Umlage beträgt 2,50 Euro jährlich.

(2) Die Umlage wird auf volle 0,10 Euro abgerundet. Beträge bis 0,05 Euro werden nach unten, Beträge über 0,05 Euro nach oben abgerundet.

(3) Eine Umlage wird nicht erhoben, wenn nach Abrundung gemäß § 7 Abs. 1 der Einheitswert (§ 6 Abs. 1) oder der nach § 6 Abs. 6 maßgebende Wert weniger als 750 Euro beträgt.

§ 9 (Fn 9)

Für Betriebe der Binnenfischerei, die den Fischfang in einem zur Grundsteuer nicht herangezogenen Gewässer ausüben, ist Umlagemaßstab für das Erhebungsjahr die Zahl der im vorausgegangenen Kalenderjahr durchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte. Als Arbeitskräfte gelten auch die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber und die mitarbeitenden Familienangehörigen, wenn sie zu Beginn des vorausgegangenen Kalenderjahres älter als 18 Jahre waren und fremde Arbeitskräfte ersetzen.

§ 10 (Fn 7)

(1) Die Jahresumlage für Betriebe der Binnenfischerei, die den Fischfang in einem zur Grundsteuer nicht herangezogenen Gewässer ausüben (§ 9), beträgt

bis zu 2 Arbeitskräften

2,50 Euro

bei 3 Arbeitskräften

3,00 Euro

bei 4 bis 5 Arbeitskräften

9,00 Euro

bei 6 und mehr Arbeitskräften

27,00 Euro

wenn die Umlage (§ 7) auf 1 je Tausend des Einheitswertes festgesetzt ist.

(2) Die Jahresumlage erhöht oder ermäßigt sich entsprechend der Erhöhung oder Ermäßigung der nach § 7 festgesetzten Umlage.

§ 11

Die Umlage wird für das Rechnungsjahr (1. Januar bis 31. Dezember) (Fn 3) erhoben und ist am 15. Oktober eines jeden Jahres mit ihrem Jahresbetrag fällig, erstmals am 15. Oktober 1951 für das Rechnungsjahr 1951 (Fn 4).

Veranlagung, Erhebung und Abführung der Umlage

§ 12 (Fn 5) (Fn 14)

(1) Auf die Umlage finden unbeschadet der Vorschriften dieses Gesetzes die für die Grundsteuer geltenden Bestimmungen der Abgabenordnung sowie die allgemeinen Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes in den jeweiligen Fassungen entsprechende Anwendung; das gleiche gilt für Rechtsvorschriften, die zur Durchführung der vorbezeichneten gesetzlichen Vorschriften erlassen sind oder erlassen werden.

(2) Auf Antrag der Landwirtschaftskammer kann zur Vermeidung unbilliger Härten das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium die Finanzämter anweisen, in einer Mehrzahl gleichgearteter Fälle von einer Veranlagung abzusehen oder die Umlage zu erlassen.

(3) Der Landesbetrieb Wald und Holz stellt auf Antrag den Waldwert nach § 6 Abs. 2 bis 4 als Vomhundertsatz durch Bescheid gegenüber dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft fest. Der oder die Umlagepflichtige hat die notwendigen Flächenangaben zu erklären und auf Anforderung des Landesbetriebes Wald und Holz nachzuweisen. Der Landesbetrieb Wald und Holz übermittelt den Waldwert der Finanzverwaltung nach deren Vorgaben in elektronisch lesbarer Form.

§ 13 (Fn 6)

(1) Die Umlage wird von den Finanzämtern festgesetzt und erhoben, die sich dabei des Rechenzentrums der Finanzverwaltung bedienen.

(2) Die Umlagebescheide gelten als Steuerbescheide im Sinne des § 155 der Abgabenordnung. Der Waldwert ist für den Umlagebescheid bindend.

(3) Als Streitwert gilt der fünffache und, wenn keine Entscheidung in der Sache ergeht, der einfache Jahresbetrag der streitigen Umlage.

§ 14 (Fn 9)

Das Umlageaufkommen wird von den Finanzbehörden nach Abzug eines Verwaltungskostenbeitrages von 5. v. H. innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang an die Landwirtschaftskammer abgeführt.

Übergangsregelung

§ 14a (Fn 13)

(1) Für das Jahr 2005 wird von den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft die Umlage zunächst in voller Höhe, für das Jahr 2006 zunächst in voller Höhe abzüglich eines auf Antrag nach § 6 Abs. 3 bereits festgestellten Waldwertes für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen erhoben. § 6 Abs. 1 bis 5 und § 12 Abs. 3 gelten entsprechend.

(2) Der Landesbetrieb Wald und Holz erstattet für die Jahre 2005 und 2006 auf Antrag den Umlagebetrag, der dem Waldwert entspricht. Die Erstattung ist in der Höhe auf den veranlagten Umlagebetrag abzüglich bereits erfolgter Erstattungen begrenzt.

(3) Der Antrag der oder des Umlagepflichtigen nach Absatz 2 und 3 muss innerhalb von 3 Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes gestellt werden.

(4) Die Landwirtschaftskammer führt innerhalb eines Monats nach Erhalt der Umlage von der Finanzverwaltung einen Teilbetrag an den Landesbetrieb Wald und Holz ab. Die Höhe des weiterzuleitenden Betrags wird vom Ministerium im Benehmen mit der Landwirtschaftskammer und dem Landesbetrieb Wald und Holz festgelegt.

Schlußbestimmungen

§ 15 (Fn 7)

Das Ministerium und das Finanzministerium erlassen gemeinsam unbeschadet der Vorschrift des § 2 die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsverordnungen.

§ 16 (Fn 11)
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1951 in Kraft.

Zusatz

Neubekanntmachung
(Artikel 24 des Gesetzes über die Errichtung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808))

Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der in Artikel 1 bis 3 geänderten Gesetze in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen neu bekannt machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes und der Rechtschreibung beseitigen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1951 S. 87/GS. NW. S. 715, geändert durch Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1477) im Lande Nordrhein-Westfalen vom 1. Februar 1966 (GV. NW. S. 23), Gesetz v. 24. 6. 1974 (GV. NW. S. 220), Art. 6 AOAnpG v. 21. 12. 1976 (GV. NW. S. 473), Art. 20 RBG 87 NW v. 6. 10. 1987 (GV. NW. S. 342), Artikel 103 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), Gesetz v. 5.3.2002 (GV. NRW. S. 105); Artikel 2 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Art. 106 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248), in Kraft getreten am 4. Juni 2004; Art. V des Gesetzes vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 69), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2005; Gesetz vom 15.12.2005 (GV. NRW. S. 950), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2005; Gesetz vom 30.1.2007 (GV. NRW. S. 91), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2006; Artikel II des Gesetzes vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 771), in Kraft getreten am 19. Dezember 2008; Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878), in Kraft getreten am 31. Dezember 2013.

Fn 2

§ 4 zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2005 (GV. NRW. S. 950); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2005.

Fn 3

vgl. Gesetz zur Anpassung des Rechnungsjahres an das Kalenderjahr v. 6. April 1960 (GV. NW. S. 57/SGV. NW. 630).

Fn 4

gegenstandslos durch Zeitablauf.

Fn 5

§ 12 zuletzt geändert durch Artikel 103 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 6

§ 13 zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2005 (GV. NRW. S. 950); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2005.

Fn 7

§ 10 und § 15 geändert durch Artikel 103 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 8

§§ 6, 7 und 8 zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.1.2007 (GV. NRW. S. 91), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2006.

Fn 9

Überschrift, § 1, § 5 Abs. 2, § 9 und § 14 geändert durch Artikel 2 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 10

§ 2 zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2005 (GV. NRW. S. 950); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2005.

Fn 11

§ 16 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878), in Kraft getreten am 31. Dezember 2013.

Fn 12

§§ 3 und 6 neu gefasst durch Gesetz vom 15.12.2005 (GV. NRW. S. 950); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2005.

Fn 13

§ 14a geändert durch Gesetz vom 30.1.2007 (GV. NRW. S. 91), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2006.

Fn 14

§ 12 Abs. 3 geändert durch Gesetz vom 30.1.2007 (GV. NRW. S. 91), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2006.



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