Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 (Fn 13) Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses
- § 4 Beamtenverhältnis auf Zeit
- § 5 Begriff und Gliederung der Laufbahnen
- § 6 Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen
- § 7 Anforderungen an den Vorbereitungsdienst
- § 8 Erwerb der fachlichen Voraussetzung bei Laufbahnen besonderer Fachrichtung
- § 9 Laufbahnverordnung
- § 10 (Fn 14) Sicherung der Mobilität
- § 11 Anerkennung der Laufbahnbefähigung auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG und auf Grund in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikation
- § 12 Andere Bewerberinnen oder andere Bewerber
- § 13 Probezeit
- § 14 Einstellung
- § 15 Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit
- § 16 Zuständigkeit und Wirkung der Ernennung
- § 17 Verfahren und Rechtsfolgen bei nichtiger oder rücknehmbarer Ernennung
- § 18 Mitgliedschaft im Parlament
- § 19 (Fn 3) Beförderung
- § 20 (Fn 13) Nachteilsausgleich
- § 21 Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe
- § 22 Laufbahnwechsel
- § 23 Aufstieg
- § 24 (Fn 10) Abordnung
- § 25 (Fn 10) Versetzung
- § 26 Umbildung, Auflösung und Verschmelzung von Behörden
- § 27 (Fn 8) Entlassung
- § 28 (Fn 8) Entlassungsverfahren
- § 29 Verlust der Beamtenrechte und Wiederaufnahmeverfahren
- § 30 Gnadenerweis
- § 31 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
- § 32 Hinausschieben des Ruhestandeintritts
- § 33 Dienstunfähigkeit, Antragsruhestand
- § 34 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
- § 35 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
- § 36 (Fn 8) Zuständigkeit, Beginn des Ruhestands
- § 37 Einstweiliger Ruhestand
- § 38 Beginn des einstweiligen Ruhestands
- § 39 Wiederverwendung aus dem einstweiligen Ruhestand
- § 40 Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen Veränderungen
- § 41 Voraussetzung für Eintritt in den Ruhestand
- § 42 (Fn 15) Fortbildung und Personalentwicklung
- § 43 Unterrichtung der Öffentlichkeit
- § 44 Aufenthalt in der Nähe des Dienstortes
- § 45 Dienstkleidung
- § 46 Diensteid
- § 47 Befreiung von Amtshandlungen
- § 48 Pflicht zur Nebentätigkeit
- § 49 (Fn 10) Genehmigungspflichtige Nebentätigkeit
- § 50 Nebentätigkeit bei Freistellung vom Dienst
- § 51 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit
- § 52 (Fn 10) Ausübung der Nebentätigkeit, Verfahren, Tätigkeit von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten und früheren Beamtinnen und Beamten mitVersorgungsbezügen
- § 53 Meldung von Nebeneinnahmen
- § 54 Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn
- § 55 Ersatzpflicht des Dienstherrn
- § 56 Beendigung von mit dem Amt verbundener Nebentätigkeit
- § 57 Regelung der Nebentätigkeit
- § 58 Dienstaufgabe als Nebentätigkeit
- § 59 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
- § 60 (Fn 16) Arbeitszeit, alternierende mobile Arbeit
- § 61 Mehrarbeit
- § 62 Fernbleiben vom Dienst
- § 63 Voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung
- § 64 Teilzeitbeschäftigung und Urlaub aus familiären Gründen
- § 65 Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell
- § 66 Altersteilzeit
- § 67 Familienpflegezeit, Pflegezeit
- § 68 Informationspflicht
- § 69 (Fn 13) Benachteiligungsverbot
- § 70 Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen
- § 71 Erholungsurlaub
- § 72 Urlaub aus anderen Anlässen, Mandatsträgerinnen und Mandatsträger
- § 73 Folgen aus der Übernahme oder Ausübung eines Mandats
- § 74 Mutterschutz, Elternzeit, Arbeitsschutz
- § 75 (Fn 9) Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen
- § 76 (Fn 17) Behördliches Gesundheitsmanagement
- § 77 Führung der Amtsbezeichnung
- § 78 Zusatz zur Amtsbezeichnung
- § 79 Leistungen des Dienstherrn
- § 80 Pflicht zum Schadensersatz
- § 81 Übergang eines Schadensersatzanspruchs auf den Dienstherrn
- § 82 Ersatz von Sachschäden
- § 82a (Fn 2) Zahlung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen
- § 83 (Fn 11) Personalakten - allgemein
- § 84 (Fn 5) Beihilfeakten
- § 85 Anhörung
- § 86 (Fn 6) Auskunftsrecht
- § 87 (Fn 6) Übermittlung an Behörden und Auskunft an nicht betroffene Personen
- § 88 Entfernung von Personalaktendaten
- § 89 (Fn 7) Verarbeitung und Übermittlung von Personalaktendaten
- § 90 Aufbewahrung
- § 91 (Fn 5) Übertragung von Aufgaben der Personalverwaltung
- § 91a (Fn 2) Verarbeitung von Personalakten im Auftrag
- § 92 Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis
- § 93 Beteiligung der Spitzenorganisationen
- § 94 Errichtung Landespersonalausschuss
- § 95 Zusammensetzung
- § 96 Unabhängigkeit, Ausscheiden der Mitglieder
- § 97 Aufgaben
- § 98 Geschäftsordnung
- § 99 Verfahren
- § 100 Verhandlungsleitung, Geschäftsstelle
- § 101 Beweiserhebung, Amtshilfe
- § 102 Beschlüsse
- § 103 (Fn 18) Verwaltungsrechtsweg, Vorverfahren, Beschwerden
- § 104 Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
- § 105 Zustellung
- § 106 Beamtinnen und Beamte des Landtags
- § 106a (Fn 12) Beamtinnen und Beamte des Verfassungsgerichtshofs
- § 107 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
- § 108 Beamtinnen und Beamte des Landesrechnungshofs
- § 109 (Fn 2) Polizeivollzugsdienst
- § 110 (Fn 2) Laufbahn, Arbeitszeit
- § 111 Gemeinschaftsunterkunft, Verpflegung
- § 112 Dienstkleidung, Freie Heilfürsorge
- § 113 Untersagen des Tragens der Dienstkleidung
- § 114 Eintritt in den Ruhestand
- § 115 (Fn 13) Dienstunfähigkeit
- § 116 (Fn 19) Feuerwehrtechnischer Dienst
- § 117 (Fn 2) Allgemeiner Vollzugsdienst und Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten, Vollzugsdienst in Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen und Technischer Aufsichtsdienst in untertägigen Bergwerksbetrieben
- § 118 (Fn 2) Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte
- § 119 Übrige kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte
- § 120 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal an den Hochschulen, Wahl derhauptberuflichen Mitglieder des Rektorats
- § 121 Staatsangehörigkeit, Erholungsurlaub
- § 122 Arten und Verlängerung des Beamtenverhältnisses
- § 123 Sonderregelungen
- § 124 Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
- § 125 Nebentätigkeit
- § 126 Eingliederung von Körperschaften
- § 127 Rechtsfolgen der Umbildung
- § 128 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten
- § 129 Vorbereitung der Umbildung
- § 130 Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
- § 131 Laufbahnbefähigung
- § 132 Übergangsregelung für die Überführung von bestehenden Laufbahnen in die neueLaufbahngruppenstruktur
- § 133 Übergang Altersteilzeit, Altersurlaub
- § 134 Rechtsstellung der von Änderungen nicht erfassten Beamtinnen und Beamten
- § 135 Besitzstandswahrung bei der Entpflichtung
- § 136 Satzungen
- § 137 Rechtsverordnungen
- § 138 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Normüberschrift
Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes
Nordrhein-Westfalen
(Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Vom 14. Juni 2016 (Fn 1)
(Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310))
Inhaltsübersicht (Fn 4)
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 - Beamtenverhältnis
§ 3 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses
§ 4 Beamtenverhältnis auf Zeit
§ 5 Begriff und Gliederung der Laufbahnen
§ 6 Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen
§ 7 Anforderungen an den Vorbereitungsdienst
§ 8 Erwerb der fachlichen Voraussetzungen bei Laufbahnen besonderer Fachrichtung
§ 9 Laufbahnverordnung
§ 10 Sicherung der Mobilität
§ 11 Anerkennung der Laufbahnbefähigung auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG und auf Grund in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikation
§ 12 Andere Bewerberinnen oder Bewerber
§ 13 Probezeit
§ 14 Einstellung
§ 15 Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit
§ 16 Zuständigkeit und Wirkung der Ernennung
§ 17 Verfahren und Rechtsfolgen bei nichtiger oder rücknehmbarer Ernennung
§ 18 Mitgliedschaft im Parlament
§ 19 Beförderung
§ 20 Nachteilsausgleich
§ 21 Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe
§ 22 Laufbahnwechsel
§ 23 Aufstieg
Abschnitt 3 - Wechsel innerhalb des Landes
§ 24 Abordnung
§ 25 Versetzung
§ 26 Umbildung, Auflösung und Verschmelzung von Behörden
Abschnitt 4 - Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 27 Entlassung
§ 28 Entlassungsverfahren
§ 29 Verlust der Beamtenrechte und Wiederaufnahmeverfahren
§ 30 Gnadenerweis
§ 31 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
§ 32 Hinausschieben des Ruhestandeintritts
§ 33 Dienstunfähigkeit, Antragsruhestand
§ 34 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 35 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
§ 36 Zuständigkeit, Beginn des Ruhestands
§ 37 Einstweiliger Ruhestand
§ 38 Beginn des einstweiligen Ruhestands
§ 39 Wiederverwendung aus dem einstweiligen Ruhestand
§ 40 Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen Veränderungen
§ 41 Voraussetzung für Eintritt in den Ruhestand
Abschnitt 5 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
§ 42 Fortbildung und Personalentwicklung
§ 43 Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 44 Aufenthalt in der Nähe des Dienstortes
§ 45 Dienstkleidung
§ 46 Diensteid
§ 47 Befreiung von Amtshandlungen
§ 48 Pflicht zur Nebentätigkeit
§ 49 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeit
§ 50 Nebentätigkeit bei Freistellung vom Dienst
§ 51 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit
§ 52 Ausübung der Nebentätigkeit, Verfahren, Tätigkeit von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten und früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen
§ 53 Meldung von Nebeneinnahmen
§ 54 Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn
§ 55 Ersatzpflicht des Dienstherrn
§ 56 Beendigung von mit dem Amt verbundener Nebentätigkeit
§ 57 Regelung der Nebentätigkeit
§ 58 Dienstaufgabe als Nebentätigkeit
§ 59 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
§ 60 Arbeitszeit, alternierende mobile Arbeit
§ 61 Mehrarbeit
§ 62 Fernbleiben vom Dienst
§ 63 Voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung
§ 64 Teilzeitbeschäftigung und Urlaub aus familiären Gründen
§ 65 Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell
§ 66 Altersteilzeit
§ 67 Familienpflegezeit
§ 68 Informationspflicht
§ 69 Benachteiligungsverbot
§ 70 Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen
§ 71 Erholungsurlaub
§ 72 Urlaub aus anderen Anlässen, Mandatsträgerinnen und Mandatsträger
§ 73 Folgen aus der Übernahme oder Ausübung eines Mandats
§ 74 Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit, Arbeitsschutz
§ 75 Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege und Todesfällen
§ 76 Behördliches Gesundheitsmanagement
§ 77 Führung der Amtsbezeichnung
§ 78 Zusatz zur Amtsbezeichnung
§ 79 Leistungen des Dienstherrn
§ 80 Pflicht zum Schadensersatz
§ 81 Übergang eines Schadensersatzanspruchs auf den Dienstherrn
§ 82 Ersatz von Sachschäden
§ 82a Zahlung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen
§ 83 Personalakten - allgemein
§ 84 Beihilfeakten
§ 85 Anhörung
§ 86 Auskunftsrecht
§ 87 Übermittlung an Behörden und Auskunft an nicht betroffene Personen
§ 88 Entfernung von Personalaktendaten
§ 89 Verarbeitung und Übermittlung von Personalaktendaten
§ 90 Aufbewahrung
§ 91 Übertragung von Aufgaben der Personalverwaltung
§ 91a Verarbeitung von Personalakten im Auftrag
§ 92 Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis
§ 93 Beteiligung der Spitzenorganisationen
§ 94 Errichtung Landespersonalausschuss
§ 95 Zusammensetzung
§ 96 Unabhängigkeit, Ausscheiden der Mitglieder
§ 97 Aufgaben
§ 98 Geschäftsordnung
§ 99 Verfahren
§ 100 Verhandlungsleitung, Geschäftsstelle
§ 101 Beweiserhebung, Amtshilfe
§ 102 Beschlüsse
Abschnitt 6 - Rechtsweg
§ 103 Verwaltungsrechtsweg, Vorverfahren, Beschwerden
§ 104 Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
§ 105 Zustellung
Abschnitt 7 - Besondere Beamtengruppen
§ 106 Beamtinnen und Beamte des Landtags
§ 106a Beamtinnen und Beamte des Verfassungsgerichtshofs
§ 107 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
§ 108 Beamtinnen und Beamte des Landesrechnungshofs
§ 109 Polizeivollzugsdienst
§ 110 Laufbahn, Arbeitszeit
§ 111 Gemeinschaftsunterkunft, Verpflegung
§ 112 Dienstkleidung, Freie Heilfürsorge
§ 113 Untersagen des Tragens der Dienstkleidung
§ 114 Eintritt in den Ruhestand
§ 115 Dienstunfähigkeit
§ 116 Feuerwehrtechnischer Dienst
§ 117 Allgemeiner Vollzugsdienst und Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten, Vollzugsdienst in Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen und Technischer Aufsichtsdienst in untertägigen Bergwerksbetrieben
§ 118 Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte
§ 119 Übrige kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte
§ 120 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal an den Hochschulen
§ 121 Staatsangehörigkeit, Erholungsurlaub
§ 122 Arten und Verlängerung des Beamtenverhältnisses
§ 123 Sonderregelungen
§ 124 Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
§ 125 Nebentätigkeit
Abschnitt 8 - Rechtstellung der Beamtinnen und Beamten und Versorgungsempfängerinnen und -empfänger bei der Umbildung von Körperschaften
§ 126 Eingliederung von Körperschaften
§ 127 Rechtsfolgen der Umbildung
§ 128 Rechtstellung der Beamtinnen und Beamten
§ 129 Vorbereitung der Umbildung
§ 130 Rechtstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
Abschnitt 9 - Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 131 Laufbahnbefähigung
§ 132 Übergangsregelung für die Überführung von bestehenden Laufbahnen in die neue Laufbahngruppenstruktur
§ 133 Übergang Altersteilzeit, Altersurlaub
§ 134 Rechtsstellung der von Änderungen nicht erfassten Beamtinnen und Beamten
§ 135 Besitzstandswahrung bei der Entpflichtung
§ 136 Satzungen
§ 137 Rechtsverordnungen
§ 138 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit das Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung keine anderweitige Regelung enthält.
(2) Die Kirchen und öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften können Vorschriften dieses Gesetzes für anwendbar erklären.
(3) Die Landesregierung kann Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts durch Rechtsverordnung das Recht verleihen, Beamtinnen und Beamte zu haben (Dienstherrnfähigkeit).
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Oberste Dienstbehörde ist
1. für die Beamtinnen und Beamten des Landes die oberste Behörde des Geschäftsbereichs, in dem sie ein Amt bekleiden,
2. für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände die Vertretung der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes und
3. für die Beamtinnen und Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das nach Gesetz oder Satzung zuständige Organ.
Satz 1 Nummer 1 gilt für Beamtinnen und Beamte ohne Amt entsprechend. Für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, frühere Beamtinnen und Beamte und deren Hinterbliebene gilt als oberste Dienstbehörde die letzte oberste Dienstbehörde. Ist eine oberste Dienstbehörde nicht vorhanden, so bestimmt für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde, wer die Aufgaben der obersten Dienstbehörde wahrnimmt. § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung der Dienstaufsicht über die Bezirksregierungen in Personalangelegenheiten vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. 2000, S. 462) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(2) Dienstvorgesetzte Stelle ist
1. für Beamtinnen und Beamte des Landes die oberste Dienstbehörde, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist,
2. für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände die durch das Kommunalverfassungsrecht bestimmte Stelle und
3. für Beamtinnen und Beamte der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die durch Gesetz oder Satzung bestimmte Stelle.
Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Für Beamtinnen und Beamte des Landes kann die oberste Dienstbehörde für Entscheidungen nach Absatz 4 durch Rechtsverordnung eine andere dienstvorgesetzte Stelle bestimmen.
(4) Für Beamtinnen und Beamte des Landes trifft die dienstvorgesetzte Stelle die beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr nachgeordneten Beamtinnen und Beamten, soweit nicht nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig ist; sie kann sich dabei nach Maßgabe der für ihre Behörde geltenden Geschäftsordnung vertreten lassen. Für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für Beamtinnen und Beamte der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt Satz 1 entsprechend, soweit nicht nach den für sie geltenden Vorschriften eine andere Stelle zuständig ist.
(5) Vorgesetzte Person ist, wer dienstliche Anordnungen erteilen kann. Wer vorgesetzte Person ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung.
Abschnitt 2
Beamtenverhältnis
§ 3 (Fn 13) Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses
§ 3 (Fn 13)
Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses
(1) Wer in das Beamtenverhältnis berufen werden soll, muss die für die beabsichtigte Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzen (Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber). In das Beamtenverhältnis kann auch berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (andere Bewerberin oder anderer Bewerber); dies gilt nicht für die Wahrnehmung solcher Aufgaben, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift zwingend vorgeschrieben ist oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist. Ist eine laufbahnrechtliche Befähigung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes aufgrund Lebens- und Berufserfahrung durch eine durch Bundes- oder Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung einer unabhängigen Stelle zuerkannt worden, gilt diese Zuerkennung auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(2) Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes erlässt die oberste Dienstbehörde. Für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts liegt die Zuständigkeit bei der obersten Aufsichtsbehörde.
§ 4 Beamtenverhältnis auf Zeit
§ 4
Beamtenverhältnis auf Zeit
Die Fälle und Voraussetzungen der Ernennung von Beamtinnen und Beamten auf Zeit werden durch Gesetz bestimmt. Durch Rechtsverordnung des für Inneres zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums kann zugelassen werden, dass für einzelne Verwaltungszweige und Aufgabengebiete der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts an Stelle von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit Beamtinnen und Beamte auf Zeit berufen werden. Die Zeitdauer muss bei den Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und der Gemeindeverbände zwölf Jahre betragen, bei den Beamtinnen und Beamten der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts muss sie mindestens sechs Jahre betragen. Über die Berufung auf Zeit darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle entschieden werden. Soweit Gesetze oder Verordnungen nicht anderes bestimmen, ist die Beamtin oder der Beamte auf Zeit nach Ablauf der Amtszeit verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn sie oder er unter nicht ungünstigeren Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder ernannt werden soll.
§ 5 Begriff und Gliederung der Laufbahnen
§ 5
Begriff und Gliederung der Laufbahnen
(1) Es gibt Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst und Laufbahnen besonderer Fachrichtung. Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören; zur Laufbahn gehört auch der Vorbereitungsdienst.
(2) Es gibt die Laufbahngruppen 1 und 2. Innerhalb der Laufbahngruppen gibt es nach Maßgabe des Besoldungsrechts erste und zweite Einstiegsämter. Der Zugang zu einer Laufbahngruppe und innerhalb einer Laufbahngruppe zu einem Einstiegsamt richtet sich nach den in § 6 normierten Zugangsvoraussetzungen. Besondere fachgesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
(3) Laufbahnen besonderer Fachrichtung sind:
1. Gesundheit,
2. technische Dienste (einschließlich naturwissenschaftlicher Dienste),
3. nichttechnische Dienste,
4. Bildung und Wissenschaft.
Die Zuordnung der bisherigen Laufbahnen und der fachlichen Schwerpunkte zu den jeweiligen Laufbahnen besonderer Fachrichtung erfolgt nach Maßgabe der Laufbahnverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die Laufbahnbefähigung gilt für alle innerhalb einer Fachrichtung wahrzunehmenden Ämter einer Laufbahngruppe, soweit nicht für einzelne Ämter eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift zwingend vorgeschrieben oder ihrer Eigenart nach zwingend erforderlich ist oder besondere Voraussetzungen nach § 8 Absatz 2 (Erwerb der fachlichen Voraussetzungen bei Laufbahnen besonderer Fachrichtung) gefordert worden sind.
§ 6 Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen
§ 6
Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen
(1) Für den Zugang zu den Laufbahnen ist als Bildungsvoraussetzung mindestens zu fordern:
1. für die Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt, der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein gesetzlich als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
2. für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt,
a) der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder ein gesetzlich als
gleichwertig anerkannter Bildungsstand oder
b) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein gesetzlich als
gleichwertig anerkannter Bildungsstand sowie eine förderliche abgeschlossene
Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen
Ausbildungsverhältnis,
3. für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt,
a) eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein
gesetzlich als gleichwertig anerkannter Bildungsstand oder
b) das Abschlusszeugnis eines zu einem Bachelorgrad oder einer entsprechenden
Qualifikation führenden geeigneten Studiums an einer Fachhochschule, einer
Universität, einer technischen Hochschule, einer Berufsakademie oder einer
gleichstehenden Hochschule,
4. für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt,
a) ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes, geeignetes Hochschulstudium oder
b) ein gleichwertiger Abschluss an einer Universität, einer technischen
Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule.
(2) Als weitere Voraussetzung für den Zugang zu den Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst sind der für das jeweilige Einstiegsamt vorgesehene Vorbereitungsdienst und das Bestehen der jeweils vorgesehenen Prüfung erforderlich. Für Laufbahnen besonderer Fachrichtung ist zusätzlich zu den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b, 3 Buchstabe b und 4 eine hauptberufliche Tätigkeit notwendig.
(3) Besondere fachgesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
§ 7 Anforderungen an den Vorbereitungsdienst
§ 7
Anforderungen an den Vorbereitungsdienst
(1) Soweit ein Vorbereitungsdienst vorgesehen ist, sollen die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber diesen im Beamtenverhältnis auf Widerruf ableisten; die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde kann für Gruppen von Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern in den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 oder den Laufbahnverordnungen Ausnahmen zulassen. In einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 oder durch Gesetz kann bestimmt werden, dass der Vorbereitungsdienst abweichend von Satz 1 in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb eines Beamtenverhältnisses abgeleistet wird, wenn ein öffentliches Interesse dies rechtfertigt. Auf Laufbahnbewerberinnen und -bewerber, die ihren Vorbereitungsdienst in einem solchen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ableisten, finden die für die Beamtinnen und Beamten geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 7 Absatz 1 und des § 38 des Beamtenstatusgesetzes und der §§ 44, 63 bis 65, 75 und 79 entsprechende Anwendung, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt wird. Sie sind zu Beginn der Ausbildung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) in der jeweils geltenden Fassung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
(2) Die für die Ordnung einer Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde erlässt für die jeweilige Laufbahn im Bereich der Landesverwaltung und für die der Aufsicht unterstehenden Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium zur Ausführung der Bestimmungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 7 und nach Maßgabe der Verordnung nach § 9 Absatz 1 Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten durch Rechtsverordnung. Dabei sollen insbesondere geregelt werden
1. die Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst,
2. der Inhalt und das Ziel der Ausbildung während des
Vorbereitungsdienstes,
3. die Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes und Abweichungen von seiner
regelmäßigen Dauer auch hinsichtlich Beurlaubungen und Teilzeitbeschäftigungen,
4. die Art und der Umfang der theoretischen und der praktischen Ausbildung,
5. die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf den Vorbereitungsdienst,
6. die Beurteilung der Leistungen während des Vorbereitungsdienstes,
7. die Art und die Zahl der Prüfungsleistungen,
8. das Verfahren der Prüfung,
9. die Berücksichtigung von Leistungen nach Nummer 6 bei der Festlegung der Prüfungsergebnisse,
10. die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung der Kandidatin oder des Kandidaten abgestufte Beurteilung ermöglichen,
11. die Ermittlung und die Feststellung des
Prüfungsergebnisses,
12. die Bildung der Prüfungsausschüsse,
13. die Wiederholung von Prüfungsleistungen und der gesamten Prüfung.
Ferner kann für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eine Höchstaltersgrenze festgelegt werden, die sich aus der jeweiligen Höchstaltersgrenze des § 14 Absatz 3 und 6 abzüglich der Dauer des Vorbereitungsdienstes ergibt. § 14 Absatz 5, 7, 10 und 11 findet entsprechende Anwendung. Sind Ämter einer Laufbahn im Geschäftsbereich mehrerer oberster Landesbehörden vorhanden, bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde. Besondere fachgesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
(3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann nach Maßgabe der Verordnung nach § 9 Absatz 1 Regelungen zur beruflichen Entwicklung über eine modulare Qualifizierung und zu den Anforderungen an eine berufliche Entwicklung durch ein Studium sowie Anforderungen an einen Laufbahnwechsel nach § 22 Absatz 2 vorsehen.
§ 8 Erwerb der fachlichen Voraussetzung bei Laufbahnen besonderer Fachrichtung
§ 8
Erwerb der fachlichen Voraussetzung bei Laufbahnen besonderer Fachrichtung
(1) Die Einrichtung von Laufbahnen besonderer Fachrichtung setzt voraus, dass die Ausbildungsinhalte eines Vorbereitungsdienstes mindestens gleichwertig durch Kenntnisse und Fähigkeiten aus einer hauptberuflichen Tätigkeit ersetzt werden können. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2, die den Erwerb der Befähigung durch einen Vorbereitungsdienst vorschreibt, ist die Einstellung solcher Bewerberinnen und Bewerber in die entsprechende Laufbahn mit Vorbereitungsdienst nicht mehr zulässig, die ihre Befähigung nach den Vorschriften über Beamtinnen oder Beamte besonderer Fachrichtung erworben haben. Die Rechtsverordnung kann für eine Übergangszeit hiervon abweichen.
(2) Als hauptberufliche Tätigkeit können nur solche Tätigkeiten anerkannt werden, die nach den Grundsätzen der funktionsbezogenen Bewertung gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten des auszuübenden Amtes vermitteln. Nähere Bestimmungen hierzu trifft die Laufbahnverordnung. Sie kann insbesondere Regelungen treffen über
1. Art und Umfang der hauptberuflichen Tätigkeit,
2. weitere über § 6 hinausgehende Qualifikationen.
(3) In der Rechtsverordnung nach § 9 können von § 6 abweichende Bildungsvoraussetzungen für den Zugang zur Laufbahn besonderer Fachrichtung Bildung und Wissenschaft geregelt werden.
(4) Für die Laufbahnen besonderer Fachrichtung kann die oberste Dienstbehörde Regelungen nach § 7 Absatz 3 treffen.
§ 9 Laufbahnverordnung
§ 9
Laufbahnverordnung
(1) Die Landesregierung erlässt unter Berücksichtigung der Erfordernisse der einzelnen Verwaltungen durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung). Dabei sind auch nach Maßgabe der §§ 5 bis 23 insbesondere zu regeln
1. die Voraussetzungen für die Einrichtung und Ausgestaltung von Laufbahnen, insbesondere Regelungen zum Befähigungserwerb sowie die Feststellung der bei einem anderen Dienstherrn erworbenen Laufbahnbefähigung,
2. Mindestanforderungen an einen Vorbereitungsdienst, insbesondere seine Dauer, seine Kürzung durch Anrechnung und seine Verlängerung sowie seinen Abschluss,
3. Mindestanforderungen an eine hauptberufliche Tätigkeit,
4. Art, Dauer und Berechnung der Probezeit, ihre Verlängerung und die Anrechnung von Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit sowie die Dauer der Mindestprobezeit,
5. Beförderungsvoraussetzungen,
6. die in der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufenden Ämter, sowie die davon abweichende vorzeitige Beförderung auf der Grundlage einer Qualifizierung oder eines Studiums,
7. die Voraussetzungen für den Aufstieg in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (Laufbahnbefähigung im Wege des Aufstiegs),
8. die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerberinnen und Bewerber,
9. der Verzicht auf eine erneute Probezeit, die in einem früheren Richter- oder Beamtenverhältnis bereits abgeleistet worden ist,
10. der Verzicht auf das erneute Durchlaufen von Laufbahnämtern, die in einem früheren Richter- oder Beamtenverhältnis bereits erreicht worden sind,
11. die inhaltlichen Anforderungen für die Anerkennung einer Laufbahnbefähigung bei einem Laufbahnwechsel sowie die Ausgestaltung des Laufbahnwechsels,
12. Kosten und Kostenerstattung für eine berufliche Qualifizierung oder ein Studium und
13. Festlegung von Höchstaltersgrenzen für die Einstellung oder Übernahme ins Beamtenverhältnis.
(2) Absatz 1 und die §§ 5 bis 16 und 19 bis 23 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte auf Zeit.
§ 10 (Fn 14) Sicherung der Mobilität
§ 10 (Fn 14)
Sicherung der Mobilität
(1) Eine nach dem 1. April 2009 beim Bund oder in einem anderen Land erworbene Laufbahnbefähigung soll als Befähigung für eine Laufbahn vergleichbarer Fachrichtung in Nordrhein-Westfalen anerkannt werden. Soweit die Ausbildung bei dem anderen Dienstherrn hinsichtlich der Dauer oder der Inhalte ein erhebliches Defizit gegenüber der Ausbildung in Nordrhein-Westfalen aufweist, das nicht bereits durch die vorhandene Berufserfahrung ausgeglichen ist, kann die Anerkennung vom Ableisten einer Unterweisung oder von Fortbildungsmaßnahmen abhängig gemacht werden.
(2) Für die vor dem 1. April 2009 erworbenen Laufbahnbefähigungen trifft die Laufbahnverordnung nähere Regelungen.
(3) Die Befähigung für die Laufbahn, in die eingestellt, gewechselt oder von einem Dienstherrn versetzt werden soll, ist von der einstellenden oder aufnehmenden Behörde festzustellen und der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Für den Bereich der Landesverwaltung erfolgt die Feststellung mit Zustimmung der für die Ausgestaltung der neuen Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle. Die Regelungen des § 14 Absatz 3 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
§ 11 Anerkennung der Laufbahnbefähigung auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG und
auf Grund in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikation
§ 11
Anerkennung der Laufbahnbefähigung auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG und
auf Grund in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikation
(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch
1. auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. 9. 2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 093 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115) die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist oder
2. nach Maßgabe des § 7 des Beamtenstatusgesetzes auf Grund einer auf eine Tätigkeit in einer öffentlichen Verwaltung vorbereitenden Berufsqualifikation, die in einem vom § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Beamtenstatusgesetzes nicht erfassten Drittstaat erworben ist,
anerkannt werden.
(2) Das Nähere, insbesondere das Anerkennungsverfahren sowie die Ausgleichsmaßnahmen, regelt das für Inneres zuständige Ministerium, für die Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer das für das Schulwesen zuständige Ministerium, durch Rechtsverordnung. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) in der jeweils geltenden Fassung findet insoweit keine Anwendung. Ergänzende Festlegungen können die Rechtsverordnungen nach § 7 regeln.
(3) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maße beherrscht werden.
§ 12 Andere Bewerberinnen oder andere Bewerber
§ 12
Andere Bewerberinnen oder andere Bewerber
(1) Von anderen Bewerberinnen oder von anderen Bewerbern (§ 3 Absatz 1 Satz 2) dürfen die für die Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung, Ausbildung (Vorbereitungsdienst oder hauptberufliche Tätigkeit) und Laufbahnprüfung nicht gefordert werden.
(2) Für andere Bewerberinnen und andere Bewerber kann Art und Umfang der zu fordernden Lebens- und Berufserfahrung in der Laufbahnverordnung bestimmt werden.
(3) Die Befähigung anderer Bewerberinnen oder anderer Bewerber für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, wird durch den Landespersonalausschuss festgestellt; die Feststellung ist nicht zulässig in den Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2.
§ 13 Probezeit
§ 13
Probezeit
(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in einer Probezeit unter Anlegung eines strengen Maßstabs, bei Probezeiten oberhalb von zwölf Monaten wiederholt, zu beurteilen. Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. Ein Verzicht auf eine Probezeit durch Kürzung und Anrechnung ist mit Ausnahme der Einstellung früherer Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamter nicht zulässig.
(2) Die Probezeit kann bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern durch den Landespersonalausschuss gekürzt werden.
(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst oder als Lehrkraft an Ersatzschulen und Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die öffentlichen Belangen des Bundes oder eines Landes dient, können auf die Probezeit angerechnet werden. Die Zeit einer Tätigkeit, die nach ihrer Art und Bedeutung nicht mindestens einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat, bleibt unberücksichtigt.
(4) Das Nähere regelt die Laufbahnverordnung.
§ 14 Einstellung
§ 14
Einstellung
(1) Eine Ernennung zur Begründung des Beamtenverhältnisses (Einstellung) ist nur in den Einstiegsämtern der Laufbahn zulässig. Die Einstiegsämter bestimmen sich nach dem Besoldungsrecht. Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
(2) Soweit im Zuständigkeitsbereich der Ernennungsbehörde in der angestrebten Laufbahn innerhalb der Ämtergruppe mit gleichem Einstiegsamt weniger Frauen als Männer sind, sind Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt einzustellen, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen; ist die Landesregierung die für die Ernennung zuständige Behörde, so ist maßgebend der Zuständigkeitsbereich der obersten Landesbehörde, die den Einstellungsvorschlag macht; Beamtinnen und Beamte in einem Vorbereitungsdienst, der auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, werden bei der Ermittlung der Beschäftigungsanteile nicht berücksichtigt. Für die Verleihung laufbahnfreier Ämter gilt Satz 1 Halbsatz 1 und 2 entsprechend; in diesen Fällen treten an die Stelle der Laufbahn die jeweiligen Ämter mit gleichem Endgrundgehalt und gleicher Amtsbezeichnung. Weitere Abweichungen von dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Bezugsbereich oder in Bezug auf die Vergleichsgruppenbildung regelt die oberste Dienstbehörde durch Rechtsverordnung.
Für Beförderungen gilt § 19 Absatz 6.
(3) Als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber darf in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherrn sowie von früheren Beamtinnen und Beamten.
(5) Die Höchstaltersgrenze der Absätze 3 und 4 erhöht sich um Zeiten
1. der Ableistung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes,
2. der Teilnahme an Maßnahmen im Sinne des § 34 Absatz 2 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2; ber. S. 92) in der jeweils geltenden Fassung,
3. der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes oder
4. der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung pflegebedürftigen nahen Angehörigen, deren oder dessen Pflegebedürftigkeit nach § 3 Absatz 2 des vorgenannten Gesetzes nachgewiesen ist.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 erhöht sich die Höchstaltersgrenze um jeweils bis zu drei Jahre, bei mehreren Kindern oder Angehörigen um insgesamt bis zu sechs Jahre, sofern über einen dementsprechenden Zeitraum keine berufliche Tätigkeit im Umfang von in der Regel mehr als zwei Drittel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wurde.
(6) Schwerbehinderte Menschen und ihnen gemäß § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047) in der jeweils geltenden Fassung gleichgestellte behinderte Menschen dürfen auch eingestellt werden, wenn sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Absatz 5 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
(7) § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(8) Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber an Ersatzschulen dürfen in das Beamtenverhältnis auch eingestellt werden, wenn sie das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei Auflösung einer Ersatzschule nach § 111 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung in den einstweiligen Ruhestand versetzte Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber dürfen eingestellt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Absatz 5 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
(9) Eine Höchstaltersgrenze gilt nicht
1. für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe nach § 21 Absatz 1,
2. für den Wechsel aus dem Richterverhältnis in das Beamtenverhältnis und umgekehrt innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder
3. für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe im Anschluss an die Beendigung eines Vorbereitungsdienstes, wenn bei dessen Beginn für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eine Höchstaltersgrenze festgelegt war.
Ein Überschreiten der Höchstaltersgrenze ist unbeachtlich, wenn die Laufbahnbewerberin oder der Laufbahnbewerber an dem Tag, an dem sie oder er den Antrag auf Einstellung gestellt hat, das jeweilige Höchstalter nicht vollendet hatte und die Einstellung innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung erfolgt.
(10) Weitere Ausnahmen von der jeweiligen Höchstaltersgrenze können zugelassen werden, und zwar
1. für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerberinnen oder Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen, zu behalten oder
2. für einzelne Fälle, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.
Ein erhebliches dienstliches Interesse im Sinne von Nummer 1 liegt insbesondere vor, wenn die Ausnahmeerteilung zur Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufgabe erforderlich ist.
(11) Über die Ausnahmen gemäß Absatz 10 entscheidet für die Beamtinnen und Beamten
1. des Landes die oberste Dienstbehörde als Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium,
2. der Landschaftsverbände, des Landesverbandes Lippe und des Regionalverbandes Ruhr das für Inneres zuständige Ministerium als Aufsichtsbehörde,
3. der Gemeinden und der sonstigen Gemeindeverbände die Aufsichtsbehörde, in den Fällen der auf Gruppen bezogenen Ausnahmen nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 die Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde und
4. der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände, die Aufsichtsbehörde, bei Lehrerinnen und Lehrern im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde.
(12) Der Abschnitt 5 des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672) in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden auf
1. alle Personen,
a) die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes stehen,
b) die sich für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis beworben haben oder
c) deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis beendet ist und
2. alle Dienstherren im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
§ 15 Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit
§ 15
Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit
Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
§ 16 Zuständigkeit und Wirkung der Ernennung
§ 16
Zuständigkeit und Wirkung der Ernennung
(1) Die Landesregierung ernennt die Beamtinnen und Beamten des Landes. Sie kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(2) Die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von den nach Gesetz, Verordnung oder Satzung hierfür zuständigen Stellen ernannt. Die Ernennungsurkunde einer kommunalen Wahlbeamtin oder eines kommunalen Wahlbeamten darf erst ausgehändigt werden, wenn die Wahl nicht innerhalb eines Monats nach ihrer Durchführung nach den dafür geltenden Vorschriften beanstandet worden ist oder wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Bestätigung der Wahl vorliegt.
(3) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.
(4) Mit der Ernennung erlischt das privatrechtliche Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.
§ 17 Verfahren und Rechtsfolgen bei nichtiger oder rücknehmbarer Ernennung
§ 17
Verfahren und Rechtsfolgen bei nichtiger oder rücknehmbarer Ernennung
(1) In den Fällen des § 11 des Beamtenstatusgesetzes ist die Nichtigkeit festzustellen und dies der oder dem Ernannten oder im Falle des Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen schriftlich bekannt zu geben. Sobald der Grund für die Nichtigkeit bekannt wird, kann der oder dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte verboten werden; im Fall des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes ist sie zu verbieten.
Das Verbot der Amtsführung kann erst ausgesprochen werden, wenn im Fall
1. des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes die schriftliche Bestätigung der Wirksamkeit der Ernennung,
2. des § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes die Bestätigung der Ernennung oder
3. des § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes die Zulassung einer Ausnahme
abgelehnt worden ist.
Die bis zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorgenommenen Amtshandlungen der oder des Ernannten sind in gleicher Weise gültig, wie wenn die Ernennung wirksam gewesen wäre. Die gewährten Leistungen können belassen werden.
(2) In den Fällen des § 12 des Beamtenstatusgesetzes muss die Ernennung innerhalb einer Frist von sechs Monaten zurückgenommen werden, nachdem die dienstvorgesetzte Stelle von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Vor der Rücknahme ist die Beamtin oder der Beamte zu hören, soweit dies möglich ist. Die Rücknahmeerklärung ist der Beamtin oder dem Beamten und im Falle des Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen schriftlich bekannt zu geben. Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 18 Mitgliedschaft im Parlament
§ 18
Mitgliedschaft im Parlament
Legt eine Beamtin oder ein Beamter, deren oder dessen Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis wegen einer Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Bundestag, im Landtag oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ruhen oder die oder der wegen einer Mitgliedschaft in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ohne Besoldung beurlaubt ist, das Mandat nieder und bewirbt sie oder er sich anschließend erneut um einen Sitz im Europäischen Parlament, im Bundestag, im Landtag oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, so ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. Dies gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.
§ 19 (Fn 3) Beförderung
§ 19 (Fn 3)
Beförderung
(1) Beförderungen sind die
1. Ernennung unter Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,
2. Ernennung unter Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt bei gleicher Amtsbezeichnung und
3. Ernennung unter Verleihung eines anderen Amtes mit gleichem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.
Amtszulagen gelten als Bestandteile des Grundgehaltes.
(2) Eine Beförderung ist nicht zulässig
1. während der Probezeit,
2. vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit sowie
3. vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht zu durchlaufen war.
Innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze ist eine weitere Beförderung nicht zulässig.
Abweichend von Nummer 2 kann die Beamtin oder der Beamte wegen besonderer Leistungen ohne Mitwirkung des Landespersonalausschusses befördert werden.
(3) Vor Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit, für die durch Rechtsverordnung nach § 9 und § 110 Absatz 1 eine Dauer von mindestens drei Monaten festzulegen ist, darf die Beamtin oder der Beamte nicht befördert werden. Dies gilt nicht für Beförderungen in Ämter, deren Inhaberinnen oder Inhaber richterliche Unabhängigkeit besitzen, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte, Beamtinnen oder Beamte im Sinne von § 37 oder Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte sind; in den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können weitere Ausnahmen für Fälle des Aufstiegs zugelassen werden, wenn diesen eine Prüfung vorausgeht.
(4) Regelmäßig zu durchlaufende Beförderungsämter dürfen mit Ausnahme von Beförderungen auf der Grundlage von § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz nicht übersprungen werden.
(5) Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Beförderungsverboten (Absatz 2) und vom Verbot der Sprungbeförderung (Absatz 4) zulassen.
(6) Beförderungen sind nach den Grundsätzen des § 9 des Beamtenstatusgesetzes vorzunehmen. Soweit im Bereich der für die Beförderung zuständigen Behörde im jeweiligen Beförderungsamt der Ämtergruppe eines Einstiegsamtes in einer Laufbahn weniger Frauen als Männer sind, sind Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen; ist die Landesregierung die für die Beförderung zuständige Behörde, so ist maßgebend der Geschäftsbereich der obersten Landesbehörde, die den Beförderungsvorschlag macht.
§ 20 (Fn 13) Nachteilsausgleich
§ 20 (Fn 13)
Nachteilsausgleich
(1) Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit und die Betreuung von Kindern unter achtzehn Jahren oder die Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen dürfen sich bei der Einstellung und der beruflichen Entwicklung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 nicht nachteilig auswirken.
(2) Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in der Zeit erhöht, in der sich die Bewerbung um Einstellung infolge der Geburt oder Betreuung eines Kindes verzögert hat, und hat sie oder er sich innerhalb von drei Jahren nach der Geburt dieses Kindes beworben, ist der Grad der fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu dem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem sie oder er sich ohne die Geburt des Kindes hätte bewerben können. Für die Berechnung des Zeitraums der Verzögerung sind die Fristen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung sowie dem Mutterschutzgesetz vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Verzögerung der Einstellung wegen der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen.
(3) Zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge
1. der Geburt oder der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter achtzehn Jahren,
2. der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen oder
3. eines festgestellten Dienstunfalls während der Probezeit zur Vermeidung einer unbilligen Härte
ist eine Beförderung ohne Mitwirkung des Landespersonalausschusses abweichend von § 19 Absatz 2 Nummer 1 und 2 während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit möglich. Das Ableisten der regelmäßigen Probezeit bleibt unberührt. Satz 1 gilt nicht während eines Vorbereitungsdienstes, wenn dieser im Beamtenverhältnis auf Probe durchgeführt wird.
(4) Die Absätze 2 und 3 sind in den Fällen des Nachteilsausgleichs für ehemalige Beamtinnen und Beamte der Bundespolizei, für ehemalige Soldatinnen und Soldaten nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055) in der jeweils geltenden Fassung und dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054) in der jeweils geltenden Fassung sowie für ehemalige Zivildienstleistende nach dem Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346) in der jeweils geltenden Fassung und Entwicklungshelferinnen und Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne des § 34 Absatz 2 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 21 Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe
§ 21
Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe
(1) Ein Amt mit leitender Funktion im Sinne des Absatzes 7 wird zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. Die oberste Dienstbehörde kann eine Verkürzung der Probezeit zulassen; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Zeiten, in denen der Beamtin oder dem Beamten eine leitende Funktion nach Satz 1 bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge, Freistellungszeiten innerhalb einer Teilzeitbeschäftigung und Krankheitszeiten von mehr als drei Monaten gelten nicht als Probezeit. Für die Berechnung der Probezeit bei einer Teilzeitbeschäftigung gilt die Regelung zur Probezeit in Abschnitt 1 der Laufbahnverordnung entsprechend. Es ist nicht zulässig, die Probezeit zu verlängern.
(2) In ein Amt nach Absatz 1 darf nur berufen werden, wer
1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und
2. in dieses Amt auch als Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.
Eine Richterin oder ein Richter darf in ein Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 nur berufen werden, wenn sie oder er zugleich zustimmt, bei Fortsetzung des Richterverhältnisses auf Lebenszeit auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden.
(3) Vom Tag der Ernennung ruhen für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Probe die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das der Beamtin oder dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde die Beamtin oder der Beamte nur im Beamtenverhältnis oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit.
(4) Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 zulassen. Befindet sich die Beamtin oder der Beamte nur in dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1, bleiben die für die Beamtinnen und Beamten auf Probe geltenden Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.
(5) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit ist der Beamtin oder dem Beamten das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen; eine erneute Berufung der Beamtin oder des Beamten in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig. Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen, endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
(6) § 19 Absatz 3 Satz 1 findet keine Anwendung.
(7) Ämter im Sinne des Absatzes 1 sind
1. im Landesdienst die
a) Ämter der erstmalig als Referatsleiterin oder Referatsleiter in den obersten
Landesbehörden oder den diesen angegliederten Dienststellen eingesetzten
Beamtinnen oder Beamten sowie die mindestens der Besoldungsordnung B 4
angehörenden Ämter der in den obersten Landesbehörden oder den diesen
angegliederten Dienststellen tätigen Beamtinnen und Beamten,
b) mindestens der Besoldungsgruppe A 15 oder der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter der Leiterinnen und Leiter von Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe sowie von Justizvollzugsanstalten,
c) der Besoldungsgruppe A 16 oder der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter der Leiterinnen und Leiter von Teilen (Abteilungen oder Gruppen) der den obersten Landesbehörden nachgeordneten Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe,
d) Ämter der Besoldungsgruppe A 16 bei den Polizeibehörden,
e) Ämter der Leiterinnen und Leiter öffentlicher Schulen sowie der Leiterinnen und Leiter von Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung,
f) Ämter der als Leiterinnen oder Leiter einer Oberfinanzdirektion eingesetzten Beamtinnen oder Beamten, die zugleich Bundesbeamtinnen oder Bundesbeamte sind, sowie das Amt der Leiterin oder des Leiters der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen,
2. im Dienst der Gemeinden und Gemeindeverbände die Ämter
der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten, die der
Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten oder einer anderen
Wahlbeamtin oder einem anderen Wahlbeamten oder dieser
oder diesem in der Führungsfunktion vergleichbaren Beschäftigten unmittelbar
unterstehen, sofern in der Hauptsatzung allgemein für diese Ämter die
Übertragung auf Probe bestimmt ist und
3. im Dienst der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Ämter, die nach Maßgabe einer von der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde zu erlassenden Rechtsverordnung dazu bestimmt werden.
Bei jeder Beförderung in ein Amt, das von Buchstabe a bis e erfasst wird, ist erneut eine Probezeit zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Beförderung nur darauf beruht, dass sich die besoldungsrechtliche Zuordnung des Amtes ändert, ohne dass dies mit einer Änderung der Funktion verbunden ist.
(8) Absatz 1 gilt nicht für die Ämter der Mitglieder des Landesrechnungshofes nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 1994 (GV. NRW. S. 428) in der jeweils geltenden Fassung sowie für die Ämter, die
1. auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden oder
2. in § 37 Absatz 1 genannt sind.
(9) Die Beamtin oder der Beamte führt während ihrer oder seiner Amtszeit nur die Amtsbezeichnung des nach Absatz 1 übertragenen Amtes. Wird das Amt nach Absatz 1 nicht auf Dauer übertragen, darf sie oder er die Amtsbezeichnung nach Satz 1 mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weiterführen.
(10) Die Beamtin oder der Beamte ist mit
1. der Übertragung eines Amtes nach Absatz 8 bei demselben Dienstherrn oder
2. Beendigung ihres oder seines Beamtenverhältnisses oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit
aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 entlassen.
§ 22 Laufbahnwechsel
§ 22
Laufbahnwechsel
(1) Ein Laufbahnwechsel in ein statusgleiches Amt einer anderen Laufbahn ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt oder die für die Wahrnehmung der Aufgaben der neuen Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse nach den Vorgaben des Laufbahnrechts erworben hat. §§ 26 und 29 des Beamtenstatusgesetzes und § 25 bleiben unberührt.
(2) Über den Laufbahnwechsel entscheidet die für die Ordnung der neuen Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Der Laufbahnwechsel nach Absatz 1 ist nicht zulässig, wenn für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift zwingend vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.
(3) Für den Aufstieg gilt § 23 in Verbindung mit den Regelungen des Laufbahnrechts.
(4) Das Nähere regelt die Verordnung nach § 9.
§ 23 Aufstieg
§ 23
Aufstieg
(1) Der Aufstieg ist auch ohne Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen (§ 6) möglich, wenn die für die höhere Laufbahngruppe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen.
(2) Bei einem Aufstieg handelt es sich um eine Ernennung nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes.
(3) Das Nähere regeln die Verordnungen nach § 9.
Abschnitt 3
Wechsel innerhalb des Landes
§ 24 (Fn 10) Abordnung
§ 24 (Fn 10)
Abordnung
(1) Eine Abordnung ist die vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Die Abordnung kann ganz oder teilweise erfolgen.
(2) Beamtinnen und Beamte können, wenn hierfür ein dienstlicher Grund besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle eines Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordnet werden.
(3) Aus dienstlichen Gründen können Beamtinnen und Beamte vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihnen die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht ihrem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.
(4) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung der Beamtin oder des Beamten zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.
(5) Vor der Abordnung ist die Beamtin oder der Beamte zu hören.
(6) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt; das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären. In der Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen, dass das Einverständnis vorliegt. Zur Zahlung der der Beamtin oder dem Beamten zustehenden Leistungen ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem die Beamtin oder der Beamte abgeordnet ist.
§ 25 (Fn 10) Versetzung
§ 25 (Fn 10)
Versetzung
(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.
(2) Beamtinnen und Beamte können in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die sie die Befähigung besitzen, versetzt werden, wenn sie es beantragen oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Eine Versetzung bedarf nicht ihrer Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Vor der Versetzung ist die Beamtin oder der Beamte zu hören.
(3) Aus dienstlichen Gründen können Beamtinnen oder Beamte ohne ihre Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. § 22 bleibt unberührt.
(4) Besitzen die Beamtinnen und Beamten nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, haben sie an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(5) Werden die Beamtinnen und Beamten in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung der Beamtinnen und Beamten finden die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung. Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einvernehmen mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt; das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären. In die Verfügung ist aufzunehmen, dass das Einverständnis vorliegt.
§ 26 Umbildung, Auflösung und Verschmelzung von Behörden
§ 26
Umbildung, Auflösung und Verschmelzung von Behörden
(1) Wird eine Behörde aufgelöst oder auf Grund eines Gesetzes oder einer Verordnung der Landesregierung mit einer anderen verschmolzen oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert, so können die auf Lebenszeit und auf Zeit ernannten Beamtinnen und Beamten dieser Behörden, deren Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn eine Versetzung nach § 25 nicht möglich ist. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand darf nur innerhalb von sechs Monaten nach Auflösung der Behörde oder nach Inkrafttreten des Gesetzes oder der Verordnung ausgesprochen werden und ist nur innerhalb der Zahl der aus diesem Anlass eingesparten Planstellen zulässig. In dem Gesetz oder in der Verordnung kann ein anderer Zeitpunkt für den Beginn der Frist bestimmt werden.
(2) Ist bei Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich, können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, auch ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben Laufbahn mit geringerem Grundgehalt im Bereich desselben oder eines anderen Dienstherrn im Land Nordrhein-Westfalen versetzt werden. Das Grundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das sie vor ihrem bisherigen Amt innehatten.
Abschnitt 4
Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 27 (Fn 8) Entlassung
§ 27 (Fn 8)
Entlassung
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie bei Übertragung eines Amtes, das kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder des Landtags waren und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde gesetzten angemessenen Frist ihr Mandat niederlegen.
(2) Beamtinnen und Beamte sind ferner zu entlassen, wenn sie als Beamtinnen und Beamte auf Zeit ihrer Verpflichtung nach § 4 letzter Satz und § 119 Absatz 2 Satz 4 nicht nachkommen.
(3) Das Verlangen, entlassen zu werden, muss schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung der Beamtin oder dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der dienstvorgesetzten Stelle, mit Zustimmung der nach § 28 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist, zurückgenommen werden.
(4) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch solange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der Beamte ihre oder seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat; eine Frist von drei Monaten darf dabei nicht überschritten werden.
§ 28 (Fn 8) Entlassungsverfahren
§ 28 (Fn 8)
Entlassungsverfahren
(1) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach § 16 Absatz 1 und 2 für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre. Die Entlassung bedarf der Schriftform.
(2) Die Entlassung tritt im Falle des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes mit der Zustellung der Entlassungsverfügung, im Falle des § 27 Absatz 2 mit dem Ablauf der Amtszeit, im Übrigen mit dem Ende des Monats ein, in dem die Entlassungsverfügung der Beamtin oder dem Beamten zugestellt worden ist.
(3) Nach der Entlassung besteht kein Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nur geführt werden, wenn die Erlaubnis nach § 77 Absatz 4 erteilt ist. Tritt die Entlassung im Laufe eines Kalendermonats ein, so können die für den Entlassungsmonat gezahlten Dienst- oder Anwärterbezüge der Beamtin oder dem Beamten belassen werden.
§ 29 Verlust der Beamtenrechte und Wiederaufnahmeverfahren
§ 29
Verlust der Beamtenrechte und Wiederaufnahmeverfahren
(1) Endet das Beamtenverhältnis nach § 24 des Beamtenstatusgesetzes, so haben frühere Beamtinnen und Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie dürfen die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.
(2) Im Fall des § 24 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes haben Beamtinnen und Beamte, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und noch dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 25 Absatz 2 Satz 2). Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie die Leistungen des Dienstherrn, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätten.
(3) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhaltes oder auf Grund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, so verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 2 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Verhaltens der in § 23 Absatz 3 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes bezeichneten Art.
§ 30 Gnadenerweis
§ 30
Gnadenerweis
(1) Der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte das Gnadenrecht zu. Sie oder er kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(2) Wird im Gnadenwege der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt an § 24 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes entsprechend.
§ 31 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
§ 31
Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
(1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (Regelaltersgrenze), soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist. Für Leiterinnen und Leiter und Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen gilt als Altersgrenze das Ende des Schulhalbjahres, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird.
(2) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr |
Anhebung um Monate |
Altersgrenze |
Monate |
1947 |
1 |
65 |
1 |
1948 |
2 |
65 |
2 |
1949 |
3 |
65 |
3 |
1950 |
4 |
65 |
4 |
1951 |
5 |
65 |
5 |
1952 |
6 |
65 |
6 |
1953 |
7 |
65 |
7 |
1954 |
8 |
65 |
8 |
1955 |
9 |
65 |
9 |
1956 |
10 |
65 |
10 |
1957 |
11 |
65 |
11 |
1958 |
12 |
66 |
0 |
1959 |
14 |
66 |
2 |
1960 |
16 |
66 |
4 |
1961 |
18 |
66 |
6 |
1962 |
20 |
66 |
8 |
1963 |
22 |
66 |
10 |
1964 |
24 |
67 |
0 |
Leiterinnen und Leiter und Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen treten mit dem Ende des Schulhalbjahres nach Erreichen der jeweiligen Altersgrenze in den Ruhestand.
(3) Beamtinnen und Beamte auf Zeit treten, soweit sie nicht nach § 27 Absatz 2 entlassen werden, ferner mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie insgesamt eine mindestens zehnjährige ruhegehaltfähige Dienstzeit abgeleistet haben; andernfalls sind sie entlassen.
(4) Wer die Altersgrenze überschritten hat, darf nicht zur Beamtin oder zum Beamten ernannt werden.
(5) Erreichen die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen oder Beamte die Altersgrenze, so gelten sie in dem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand getreten, in dem sie als Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand treten würden. Die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen oder Beamte auf Zeit gelten auch mit Ablauf der Amtszeit als dauernd in den Ruhestand getreten.
§ 32 Hinausschieben des Ruhestandeintritts
§ 32
Hinausschieben des Ruhestandeintritts
(1) Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird hinaus, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Im Verlängerungszeitraum ist die Beamtin oder der Beamte auf ihren oder seinen Antrag hin jederzeit in den Ruhestand zu versetzen; die beantragte Versetzung kann aus zwingenden dienstlichen Gründen um bis zu drei Monate hinausgeschoben werden. Für das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach Satz 1 ist bei den übrigen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten im Sinne des § 119 die Zustimmung mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl des betreffenden Wahlgremiums erforderlich.
(2) Wenn dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte erfordern, kann die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Stelle mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und der Beamtin oder des Beamten den Eintritt in den Ruhestand für eine bestimmte Dauer, die jeweils ein Jahr und insgesamt drei Jahre nicht übersteigen darf, hinausschieben. Bei Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten bedarf diese Entscheidung einer Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des betreffenden Wahlgremiums.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei einer gesetzlich bestimmten besonderen Altersgrenze entsprechend.
§ 33 Dienstunfähigkeit, Antragsruhestand
§ 33
Dienstunfähigkeit, Antragsruhestand
(1) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten, so ist sie oder er verpflichtet, sich nach Weisung der dienstvorgesetzten Stelle durch eine Ärztin oder einen Arzt der unteren Gesundheitsbehörde untersuchen und, falls ein Arzt der unteren Gesundheitsbehörde dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt. Die Frist nach § 26 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes beträgt sechs Monate.
(2) Beantragt die Beamtin oder der Beamte, sie oder ihn nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes in den Ruhestand zu versetzen, so hat die dienstvorgesetzte Stelle nach Einholung eines amtlichen Gutachtens der unteren Gesundheitsbehörde zu erklären, ob sie sie oder ihn nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig hält, ihre oder seine Amtspflichten zu erfüllen. Die nach § 36 Absatz 1 zuständige Stelle ist an die Erklärung der dienstvorgesetzten Stelle nicht gebunden, sie kann auch andere Beweise erheben.
(3) Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden
1. frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres,
2. als schwerbehinderter Mensch im Sinne von § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046) in der jeweils geltenden Fassung frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres.
Aus dienstlichen Gründen kann bei Leiterinnen und Leitern und Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Schulen die Versetzung in den Ruhestand bis zum Ende des laufenden Schuljahres hinausgeschoben werden.
§ 34 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 34
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
(1) Hält die dienstvorgesetzte Stelle nach Einholung eines amtlichen Gutachtens der unteren Gesundheitsbehörde die Beamtin oder den Beamten für dienstunfähig, so teilt die dienstvorgesetzte Stelle der Beamtin oder dem Beamten oder der Vertreterin oder dem Vertreter unter Angabe der Gründe mit, dass eine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei. Die Beamtin oder der Beamte oder die Vertreterin oder der Vertreter kann innerhalb eines Monats gegen die beabsichtigte Maßnahme Einwendungen erheben.
(2) Die Entscheidung über die Zurruhesetzung trifft die nach § 36 Absatz 1 zuständige Stelle. Wird die Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten festgestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, so ist die Beamtin oder der Beamte mit dem Ende des Monats, in dem ihr oder ihm oder der Vertreterin oder dem Vertreter die Verfügung zugestellt worden ist, in den Ruhestand zu versetzen.
(3) Behält die Beamtin oder der Beamte nach der Entscheidung gemäß Absatz 2 Satz 3 wegen eines eingelegten Rechtsmittels Anspruch auf Besoldung, so werden mit dem Ende des Monats, in dem ihr oder ihm oder der Vertreterin oder dem Vertreter die Verfügung zugestellt worden ist, die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen. Hat die Entscheidung gemäß Absatz 2 Satz 3 keinen Bestand, sind die einbehaltenen Beträge nachzuzahlen.
§ 35 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
§ 35
Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
(1) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt auch zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit. Vor der Versetzung in den Ruhestand sind sie auf diese Pflicht hinzuweisen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht. Der Dienstherr hat, sofern keine anderen Ansprüche bestehen, die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen nach Satz 1 und Satz 2 zu tragen.
(2) Beantragt die Beamtin oder der Beamte nach Wiederherstellung ihrer oder seiner Dienstfähigkeit, sie oder ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Der Antrag muss vor Ablauf von fünf Jahren seit Beginn des Ruhestandes und spätestens zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze gestellt werden.
§ 36 (Fn 8) Zuständigkeit, Beginn des Ruhestands
§ 36 (Fn 8)
Zuständigkeit, Beginn des Ruhestands
(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die nach § 16 Absatz 1 und 2 für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre. Die Verfügung ist der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.
(2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen des § 31 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 und der §§ 38, 115 und § 123 Absatz 3, mit dem Ende des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten zugestellt worden ist. Auf Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung der Beamtin oder des Beamten kann ein früherer Zeitpunkt festgesetzt werden.
§ 37 Einstweiliger Ruhestand
§ 37
Einstweiliger Ruhestand
(1) Die Landesregierung kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen
1. die Chefin der Staatskanzlei und Staatssekretärin oder den Chef der Staatskanzlei und Staatssekretär sowie Staatsekretärinnen und Staatssekretäre,
2. Regierungspräsidentinnen oder Regierungspräsidenten,
3. die Leiterin oder den Leiter der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung,
4. die Regierungssprecherin oder den Regierungssprecher,
5. Polizeipräsidentinnen oder Polizeipräsidenten,
soweit sie Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit sind.
(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Beamtinnen und Beamten entscheidet in den Fällen des § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 5 an Stelle des Landespersonalausschusses die Landesregierung.
§ 38 Beginn des einstweiligen Ruhestands
§ 38
Beginn des einstweiligen Ruhestands
Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgelegt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Bekanntgabe folgen. Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.
§ 39 Wiederverwendung aus dem einstweiligen Ruhestand
§ 39
Wiederverwendung aus dem einstweiligen Ruhestand
Nach Ablauf von fünf Jahren seit Beginn des einstweiligen Ruhestands ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nur mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten zulässig, wenn sie oder er das 55. Lebensjahr vollendet hat.
§ 40 Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen Veränderungen
§ 40
Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen Veränderungen
Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand darf in den Fällen des § 31 des Beamtenstatusgesetzes nur innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes oder der Verordnung ausgesprochen werden. In dem Gesetz oder in der Verordnung kann ein anderer Zeitpunkt für den Beginn der Frist bestimmt werden.
§ 41 Voraussetzung für Eintritt in den Ruhestand
§ 41
Voraussetzung für Eintritt in den Ruhestand
Für den Eintritt in den Ruhestand gelten die Vorschriften der §§ 27 bis 40. Sind die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung.
Abschnitt 5
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
§ 42 (Fn 15) Fortbildung und Personalentwicklung
§ 42 (Fn 15)
Fortbildung und Personalentwicklung
(1) Der Dienstherr fördert und entwickelt die Eignung, Leistung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten auf der Grundlage von Personalentwicklungskonzepten. Dabei sind die Grundsätze der interkulturellen Öffnung der Verwaltung und die Notwendigkeit, interkulturelle Kompetenzen zu entwickeln, in angemessenem Umfang miteinzubeziehen.
(2) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zu erhalten und fortzuentwickeln und insbesondere an Fortbildungen in dienstlichem Interesse teilzunehmen.
(3) Die Beamtinnen und Beamten haben einen Anspruch auf Teilnahme an für ihre berufliche Tätigkeit förderlichen Fortbildungsmaßnahmen, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte, die sich in Elternzeit befinden oder zur Betreuung von Kindern oder Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen beurlaubt sind. Für die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung des Dienstherrn während der Elternzeit oder der Beurlaubung aus familiären Gründen, die dem Wiedereinstieg in den Dienst dient und innerhalb von sechs Monaten vor dem Wiedereinstieg absolviert wird, ist eine bezahlte Dienstbefreiung von bis zu fünf Tagen nach dem Ende der Elternzeit oder der Beurlaubung zu gewähren, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. § 57 Absatz 3 Satz 1 des Schulgesetzes NRW gilt entsprechend.
(4) Die dienstvorgesetzte Stelle ist verpflichtet, ein
Personalentwicklungskonzept zu erstellen und dies regelmäßig fortzuentwickeln.
Dies kann auch in Form einer Dienstvereinbarung geschehen.
(5) Um den Beamtinnen und Beamten, die sich in Elternzeit befinden oder aus familiären Gründen beurlaubt sind, die Verbindung zum Beruf und die Rückkehr aus der Elternzeit oder der Beurlaubung zu erleichtern, ist die dienstvorgesetzte Stelle verpflichtet, ein Wiedereinstiegsmanagement in das Personalentwicklungskonzept zu integrieren.
(6) Die näheren Anforderungen an Personalentwicklungskonzepte und an Fortbildungsmaßnahmen können die Laufbahnverordnungen regeln.
§ 43 Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 43
Unterrichtung der Öffentlichkeit
Die Leitung der Behörde entscheidet, wer Auskünfte an die Öffentlichkeit erteilt.
§ 44 Aufenthalt in der Nähe des Dienstortes
§ 44
Aufenthalt in der Nähe des Dienstortes
Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit erreichbar in der Nähe seines Dienstortes aufzuhalten.
§ 45 Dienstkleidung
§ 45
Dienstkleidung
Die Landesregierung erlässt die Bestimmungen über Dienstkleidung, die bei Ausübung des Amtes üblich oder erforderlich ist. Sie kann die Ausübung dieser Befugnis auf andere Stellen übertragen.
§ 46 Diensteid
§ 46
Diensteid
(1) Die Beamtin oder der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten: „Ich schwöre, dass ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“
(2) Der Eid kann auch ohne die Worte „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
(3) Lehnt eine Beamtin oder ein Beamter aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablegung eines Eides ab, so kann sie oder er an Stelle der Worte „Ich schwöre“ die Worte „Ich gelobe“ oder eine andere Beteuerungsformel sprechen.
(4) In den Fällen, in denen nach § 7 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes eine Ausnahme von § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes zugelassen worden ist, kann an Stelle des Eides ein Gelöbnis vorgeschrieben werden.
§ 47 Befreiung von Amtshandlungen
§ 47
Befreiung von Amtshandlungen
(1) Beamtinnen und Beamte sind von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen sie selbst oder Angehörige richten würden, zu deren Gunsten ihnen wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Beamtinnen und Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen sind, bleiben unberührt.
§ 48 Pflicht zur Nebentätigkeit
§ 48
Pflicht zur Nebentätigkeit
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf Verlangen der dienstvorgesetzten Stelle eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. Durch die Nebentätigkeit dürfen dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Ergibt sich eine solche Beeinträchtigung während der Ausübung der Nebentätigkeit, so ist das Verlangen zu widerrufen.
§ 49 (Fn 10) Genehmigungspflichtige Nebentätigkeit
§ 49 (Fn 10)
Genehmigungspflichtige Nebentätigkeit
(1) Die Beamtin oder der Beamte bedarf, soweit sie oder er nicht nach § 48 zur Übernahme verpflichtet ist, der vorherigen Genehmigung
1. zur Übernahme eines Nebenamtes,
2. zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, zu einer gewerblichen Tätigkeit, zur Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder zur Ausübung eines freien Berufes und
3. zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in ein sonstiges Organ einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, soweit diese einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, sowie zur Übernahme einer Treuhänderschaft.
Die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft oder Testamentsvollstreckung gilt nicht als Nebentätigkeit. Ihre Übernahme ist der dienstvorgesetzten Stelle vor Aufnahme schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigen kann. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit
1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
2. die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann,
3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde oder Einrichtung, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder werden kann,
4. die Unparteilichkeit oder die Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann,
5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen kann oder
6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.
Die Voraussetzung des Satzes 2 Nummer 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Im Falle einer begrenzten Dienstfähigkeit (§ 27 des Beamtenstatusgesetzes) gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass die herabgesetzte wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen ist.
(3) Die Genehmigung ist für jede einzelne Nebentätigkeit zu erteilen und auf längstens fünf Jahre zu befristen. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Die Genehmigung erlischt bei Versetzung zu einer anderen Dienststelle.
(4) Ergibt sich nach der Erteilung der Genehmigung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, so ist die Genehmigung zu widerrufen.
§ 50 Nebentätigkeit bei Freistellung vom Dienst
§ 50
Nebentätigkeit bei Freistellung vom Dienst
Während einer Freistellung vom Dienst nach §§ 64, 73 Absatz 3 oder der Verordnung nach § 74 Absatz 2 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
§ 51 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit
§ 51
Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit
(1) Nicht genehmigungspflichtig ist
1. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens,
2. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit,
3. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Hochschulen, die als solche zu Beamtinnen oder Beamten ernannt sind, und Beamtinnen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten außerhalb der öffentlichen Hochschulen,
4. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen der
Beamtinnen und Beamten in
a) Gewerkschaften und Berufsverbänden oder
b) Organen von Selbsthilfeeinrichtungen und
5. die unentgeltliche Tätigkeit in Organen von Genossenschaften.
(2) Durch die Nebentätigkeit dürfen dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Ergibt sich eine solche Beeinträchtigung, so ist die Nebentätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen.
§ 52 (Fn 10) Ausübung der Nebentätigkeit, Verfahren, Tätigkeit von Ruhestandsbeamtinnen
und Ruhestandsbeamten und früheren Beamtinnen und Beamten mitVersorgungsbezügen
§ 52 (Fn 10)
Ausübung der Nebentätigkeit, Verfahren, Tätigkeit von Ruhestandsbeamtinnen
und Ruhestandsbeamten und früheren Beamtinnen und Beamten mit
Versorgungsbezügen
(1) Nebentätigkeiten, welche die Beamtin oder der Beamte nicht auf Verlangen (§ 48), Vorschlag oder Veranlassung ihrer oder seiner dienstvorgesetzten Stelle übernommen hat, darf sie oder er nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.
(2) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (§§ 49, 54) oder auf Zulassung einer Ausnahme (Absatz 1 Satz 2) und Entscheidungen über diese Anträge sowie das Verlangen nach § 48 und nach Absatz 4 bedürfen der Schriftform. Die Beamtin oder der Beamte hat die für die Entscheidungen erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu erbringen; sie oder er hat jede Änderung unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
(3) Der Vorschlag und die Veranlassung der dienstvorgesetzten Stelle (Absatz 1 Satz 1) sind aktenkundig zu machen.
(4) Die Beamtin oder der Beamte ist auf Verlangen der dienstvorgesetzten Stelle verpflichtet, über Art und Umfang der von ihr oder ihm ausgeübten Nebentätigkeit und die Höhe der dafür empfangenen Vergütung Auskunft zu geben.
(5) Der Zeitraum gemäß § 41 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes beträgt für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte oder frühere Beamtinnen und Beamte mit Versorgungsbezügen fünf Jahre, bei Eintritt in den Ruhestand nach § 31 Absatz 1 drei Jahre. Ein Verbot nach § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes wird durch die letzte dienstvorgesetzte Stelle ausgesprochen; es endet spätestens mit Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen.
§ 53 Meldung von Nebeneinnahmen
§ 53
Meldung von Nebeneinnahmen
Die Beamtin oder der Beamte legt am Ende eines jeden Jahres ihrer oder seiner dienstvorgesetzten Stelle eine jeden Einzelfall erfassende Aufstellung über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie über die Vergütungen vor, die sie oder er für eine genehmigungspflichtige oder eine nach § 51 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 Buchstabe b nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erhalten hat, wenn diese insgesamt die in der Rechtsverordnung nach § 57 zu bestimmende Höchstgrenze übersteigen.
§ 54 Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn
§ 54
Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn
(1) Die Beamtin oder der Beamte darf bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur mit Genehmigung in Anspruch nehmen. Sie oder er hat hierfür ein angemessenes Entgelt zu entrichten; das Entgelt kann auch nach einem Hundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Vergütung bemessen werden.
(2) Die Genehmigung, Einrichtungen des Dienstherrn in Anspruch zu nehmen, um in ihnen außerhalb der allgemeinen Dienststunden mit Personal des Dienstherrn Nebentätigkeiten auszuüben, kann davon abhängig gemacht werden, dass dem Personal ein angemessener Anteil an der Vergütung für die Nebentätigkeit gewährt wird. Der Anteil ist nach dem Teil der Vergütung zu bemessen, der nach Abzug des durch die Beamtin oder den Beamten entrichteten Entgelts (Absatz 1 Satz 2) verbleibt.
§ 55 Ersatzpflicht des Dienstherrn
§ 55
Ersatzpflicht des Dienstherrn
Die Beamtin oder der Beamte, die oder der aus einer Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, die sie oder er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihrer oder seiner dienstvorgesetzten Stelle im dienstlichen Interesse übernommen hat, haftbar gemacht wird, hat gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihr oder ihm entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden, so ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Verlangen einer oder eines Vorgesetzten gehandelt hat.
§ 56 Beendigung von mit dem Amt verbundener Nebentätigkeit
§ 56
Beendigung von mit dem Amt verbundener Nebentätigkeit
Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die der Beamtin oder dem Beamten im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Hauptamt übertragen sind oder die sie oder er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihrer oder seiner dienstvorgesetzten Stelle übernommen hat.
§ 57 Regelung der Nebentätigkeit
§ 57
Regelung der Nebentätigkeit
Die zur Ausführung der §§ 48 bis 56 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamtinnen und Beamten erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. In ihr ist insbesondere zu bestimmen,
1. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen; dabei sollen Tätigkeiten bei Einrichtungen und Unternehmen, die zu mehr als 50 Prozent in öffentlicher Hand sind oder fortlaufend unterhalten werden oder von der öffentlichen Hand zumindest wirtschaftlich beherrscht werden und Vergütungen jedenfalls mittelbar aus Beiträgen der öffentlichen Hand fließen, der Tätigkeit im öffentlichen Dienst gleichgestellt werden,
2. in welchen Fällen von geringer Bedeutung oder bei welcher wiederkehrenden Tätigkeit dieser Art die Genehmigung zur Ausübung der Nebentätigkeit als allgemein erteilt gilt,
3. welche nicht genehmigungspflichtigen oder allgemein genehmigten Nebentätigkeiten der dienstvorgesetzten Stelle unter Angabe von Art und Umfang sowie der voraussichtlich zu erwartenden Entgelte oder geldwerten Vorteile anzuzeigen sind,
4. in welchen Fällen für die Wahrnehmung von Aufgaben, die im Hauptamt erledigt werden können oder für welche die Beamtin oder der Beamte im Hauptamt entlastet wird, eine Vergütung ausnahmsweise zugelassen wird,
5. ob und inwieweit die Beamtin oder der Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihres oder seines Dienstherrn übernommene Nebentätigkeit eine Vergütung erhält oder eine erhaltene Vergütung abzuführen hat,
6. unter welchen Voraussetzungen die Beamtin oder der Beamte
zur Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal und Material des
Dienstherrn in Anspruch nehmen darf und in welcher Höhe hierfür ein Entgelt an
den Dienstherrn zu entrichten ist; das Entgelt ist mindestens kostendeckend zu
bemessen und soll den besonderen Vorteil berücksichtigen, der der Beamtin oder
dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht; es darf nur entfallen
a) bei der Wahrnehmung eines Nebenamtes,
b) wenn die Nebentätigkeit unentgeltlich durchzuführen ist oder
c) wenn die Kosten von einem Dritten in vollem Umfang getragen werden,
7.das Nähere zu § 54 Absatz 2.
§ 58 Dienstaufgabe als Nebentätigkeit
§ 58
Dienstaufgabe als Nebentätigkeit
Übt eine Beamtin oder ein Beamter eine Tätigkeit, die zu ihren oder seinen dienstlichen Aufgaben (Hauptamt, Nebenamt) gehört, wie eine Nebenbeschäftigung gegen Vergütung aus, so hat sie oder er die Vergütung an den Dienstherrn abzuführen.
§ 59 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
§ 59
Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
Einzelheiten zum Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen regelt das für Inneres zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.
§ 60 (Fn 16) Arbeitszeit, alternierende mobile Arbeit
§ 60 (Fn 16)
Arbeitszeit, alternierende mobile Arbeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf im Jahresdurchschnitt einundvierzig Stunden in der Woche nicht überschreiten. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, um die Stunden, die an diesem Tag zu leisten wären.
(2) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden. Im wöchentlichen Zeitraum dürfen im Jahresdurchschnitt achtundvierzig Stunden einschließlich Mehrarbeitsstunden nicht überschritten werden.
(3) Das Nähere zu den Absätzen 1 und 2 sowie zu § 61 Absatz 1 regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. Das gilt insbesondere für Regelungen über
1. die Dauer, die Verlängerung und die Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit,
2. dienstfreie Zeiten,
3. den Ort und die Zeit der Dienstleistung,
4. den Bereitschaftsdienst,
5. die Mehrarbeit in Einzelfällen,
6. den Arbeitsversuch,
7. Langzeitarbeitskonten,
ferner für Regelungen der Pausen und der Dienststunden in
der Landesverwaltung.
(4) Im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten haben die Dienststellen Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen auch alternierende mobile Arbeit anzubieten. Die Dienststelle entscheidet über den Antrag der Beamtin oder des Beamten auf Teilnahme nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Ausgestaltung alternierender mobiler Arbeit kann durch Dienstvereinbarung unter besonderer Berücksichtigung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes geregelt werden.
§ 61 Mehrarbeit
§ 61
Mehrarbeit
(1) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Wird sie oder er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihr oder ihm innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren.
(2) Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum von längstens 480 Stunden im Jahr eine Mehrarbeitsvergütung erhalten.
§ 62 Fernbleiben vom Dienst
§ 62
Fernbleiben vom Dienst
(1) Die Beamtin oder der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Verliert die Beamtin oder der Beamte wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst ihren oder seinen Anspruch auf Dienstbezüge, so wird dadurch eine disziplinarrechtliche Verfolgung nicht ausgeschlossen.
§ 63 Voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung
§ 63
Voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung
(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Bei der Genehmigung von Nebentätigkeiten gilt § 49 Absatz 2 Satz 3 mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist.
(3) Die dienstvorgesetzte Stelle kann auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Der Antrag auf Verlängerung der Teilzeitbeschäftigung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.
§ 64 Teilzeitbeschäftigung und Urlaub aus familiären Gründen
§ 64
Teilzeitbeschäftigung und Urlaub aus familiären Gründen
(1) Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, Teilzeitbeschäftigung bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub ohne Besoldung zu bewilligen zur tatsächlichen Betreuung oder Pflege von
1. mindestens einem Kind unter 18 Jahren oder
2. einer oder einem nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung pflegebedürftigen nahen Angehörigen.
Während der Zeit des Urlaubs nach Satz 1, § 67 oder § 74 Absatz 2 kann Teilzeitbeschäftigung auch mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Beamtinnen oder Beamten auf Widerruf, die ihren Vorbereitungsdienst nach dem 31. Dezember 2017 begonnen haben, kann aus den in Absatz 1 genannten Gründen Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, soweit die Struktur der Ausbildung nicht entgegensteht und den unverzichtbaren Erfordernissen der Ausbildung Rechnung getragen wird. Nähere Regelungen trifft die Verordnung nach § 7 Absatz 2.
(3) Urlaub nach Absatz 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 70 Absatz 1 insgesamt die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Dabei bleiben Zeiten einer unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung während einer Elternzeit nach § 74 Absatz 2 und einer Freistellung zur Pflege und Betreuung von Angehörigen nach § 67 unberücksichtigt. Der Bewilligungszeitraum kann bei Beamtinnen und Beamten im Schul- und Hochschuldienst bis zum Ende des laufenden Schuljahrs, Semesters oder Trimesters ausgedehnt werden. Dies gilt auch bei Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen des Absatzes 1.
(4) Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen. Ein Übergang zur Vollzeitbeschäftigung oder eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung ist auf Antrag zuzulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung der bewilligten Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Dies gilt entsprechend für eine Verlängerung eines Urlaubs oder eine Rückkehr aus dem Urlaub mit dem Ziel, eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen.
(5) Während der Zeit des Urlaubs nach Absatz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte mit Besoldung. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer oder eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch -Gesetzliche Krankenversicherung- (Artikel I des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482) vom 20. Dezember 1988 in der jeweils geltenden Fassung hat.
§ 65 Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell
§ 65
Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell
(1) Wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann Teilzeitbeschäftigung auf Antrag auch in der Weise bewilligt werden, dass während eines Teils des Bewilligungszeitraums die Arbeitszeit bis zur regelmäßigen Arbeitszeit erhöht und diese Arbeitszeiterhöhung während des unmittelbar daran anschließenden Teils des Bewilligungszeitraums durch eine entsprechende Ermäßigung der Arbeitszeit oder durch eine ununterbrochene Freistellung vom Dienst ausgeglichen wird. Der gesamte Bewilligungszeitraum darf höchstens sieben Jahre betragen.
(2) In Fällen von Teilzeitbeschäftigung nach § 64 kann die Ermäßigung der Arbeitszeit oder die ununterbrochene Freistellung auch zu Beginn oder während des Bewilligungszeitraums in Anspruch genommen werden. Der Bewilligungszeitraum wird unterbrochen für die Dauer einer Elternzeit oder einer Familienpflege- oder Pflegezeit. In Fällen von Teilzeitbeschäftigung nach § 67 erfolgt die Ermäßigung der Arbeitszeit während der Pflegephase zu Beginn des Bewilligungszeitraums.
(3) Treten während des Bewilligungszeitraums nach Absatz 1 Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen, so ist die Teilzeitbeschäftigung mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen
1. bei Beendigung des Beamtenverhältnisses im Sinne des § 21 des Beamtenstatusgesetzes,
2. bei Dienstherrnwechsel oder
3. in besonderen Härtefällen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist.
Gleichzeitig mit dem Widerruf wird der Arbeitszeitstatus entsprechend der nach dem Modell zu erbringenden Dienstleistung festgesetzt. Zuviel gezahlte Bezüge sind von den Beamtinnen und Beamten zurück zu zahlen, zu wenig gezahlte Bezüge sind vom Dienstherrn nachzuzahlen. Dies gilt nicht, soweit der Ausgleich über Arbeitszeit oder Freistellung bereits erfolgt ist oder die Beamtin oder der Beamte verstirbt. § 15 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) bleibt unberührt.
In Fällen des § 64 besteht ein Rückkehranspruch unter den Voraussetzungen des § 64 Absatz 4.
§ 66 Altersteilzeit
§ 66
Altersteilzeit
(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit bewilligt werden, wenn
1. die Beamtin oder der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet hat; die Dauer der Altersteilzeitbeschäftigung darf dabei zehn Jahre nicht übersteigen und
2. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Ergeben sich bei der Ermittlung des zeitlichen Umfangs der Altersteilzeitbeschäftigung Stundenbruchteile, können diese auf volle Stunden aufgerundet werden, sofern personalwirtschaftliche Belange dies erfordern. § 63 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Altersteilzeit kann auch in der Weise bewilligt werden, dass die Beamtin oder der Beamte die bis zum Beginn des Ruhestandes zu erbringende Dienstleistung vollständig vorab leistet und anschließend voll vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell). Altersteilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit soll nur im Blockmodell bewilligt werden; dabei muss die Beamtin oder der Beamte in der Phase der vorab zu erbringenden Dienstleistung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § 64 Absatz 1 Satz 2 im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung, Dienst leisten.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann von der Anwendung der Vorschrift ganz absehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen beschränken. Die oberste Dienstbehörde kann auch allgemein oder für bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen vorschreiben, dass
1. Altersteilzeit nur im Blockmodell bewilligt werden darf oder
2. die Altersteilzeitbeschäftigung mit bis zu 65 Prozent der nach Absatz 1 maßgeblichen bisherigen Arbeitszeit zu leisten ist, sofern personalwirtschaftliche Belange dies erfordern.
(4) Während der Zeit einer unterhälftigen Altersteilzeitbeschäftigung besteht Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen.
§ 67 Familienpflegezeit, Pflegezeit
§ 67
Familienpflegezeit, Pflegezeit
Freistellungen im Rahmen der Pflegezeit und Familienpflegezeit sind zu gewähren. Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) und des Familienpflegezeitgesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564) in ihrer jeweils geltenden Fassung auf Beamtinnen und Beamte mit Besoldung. Sie trifft insbesondere Regelungen über
1. die Voraussetzungen der Inanspruchnahme,
2. die Dauer,
3. den Entlassungsschutz,
4. die Kostenübernahme für ärztliche Bescheinigungen durch den Dienstherrn,
5. die Teilzeitbeschäftigung,
6. die Fortzahlung von Leistungen des Dienstherrn.
Für die Dauer einer vollständigen Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz gilt § 64 Absatz 5 entsprechend.
§ 68 Informationspflicht
§ 68
Informationspflicht
Wird Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Besoldung beantragt, sind die Beamtinnen und Beamten auf die Folgen ermäßigter Arbeitszeit oder langfristiger Urlaube hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche auf Grund beamtenrechtlicher Regelungen.
§ 69 (Fn 13) Benachteiligungsverbot
§ 69 (Fn 13)
Benachteiligungsverbot
Die Ermäßigung der Arbeitszeit und die Teilnahme an der alternierenden mobilen Arbeit dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Beamtinnen und Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Beamtinnen und Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.
§ 70 Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen
§ 70
Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen
(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerberinnen und Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,
1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Jahren oder
2. nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf Antrag, der sich bis auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge
bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten gegen Vergütung zu verzichten und Tätigkeiten nach § 51 gegen Vergütung nur in dem Umfang auszuüben, wie sie oder er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Ausnahmen von Satz 1 sind nur zulässig, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Eine Rückkehr aus dem Urlaub kann zugelassen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(3) Urlaub nach Absatz 1 darf auch im Zusammenhang mit Urlaub nach § 64 Absatz 1 die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Bei Beamtinnen und Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres, Semesters oder Trimesters ausgedehnt werden. Der Antrag auf Verlängerung eines Urlaubs nach Absatz 1 Nummer 1 ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn es der Beamtin oder dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.
(4) Urlaub nach Absatz 1 Nummer 2 kann bereits nach Vollendung des 50. Lebensjahres bewilligt werden. Absatz 3 Satz 1 findet Anwendung.
§ 71 Erholungsurlaub
§ 71
Erholungsurlaub
Der Beamtin oder dem Beamten steht jährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn zu. Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Urlaubsgewährung, insbesondere Dauer und Voraussetzungen der Inanspruchnahme, sowie Voraussetzungen und Umfang einer Abgeltung.
§ 72 Urlaub aus anderen Anlässen, Mandatsträgerinnen und Mandatsträger
§ 72
Urlaub aus anderen Anlässen, Mandatsträgerinnen und Mandatsträger
(1) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen (Sonderurlaub) und bestimmt insbesondere
1. die Anlässe für die Urlaubsgewährung,
2. die Dauer des Sonderurlaubs,
3. die Erteilung des Urlaubs (Gewährleistung des Dienstbetriebes, Widerruf, Anrechnung auf den Erholungsurlaub),
4. die Fortzahlung von Leistungen des Dienstherrn.
Sofern eine oder mehrere Beurlaubungen ohne Dienstbezüge nach Satz 1 30 Tage insgesamt im Kalenderjahr nicht überschreiten, werden für die Dauer dieser Beurlaubungen Beihilfen gewährt.
(2) Stimmen Beamtinnen und Beamte ihrer Aufstellung als Bewerberin oder Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Bundestag, zum Landtag, zu der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes oder zu einer kommunalen Vertretungskörperschaft zu, so ist ihr oder ihm auf ihren oder seinen Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub ohne Besoldung zu gewähren. Für die Dauer der Beurlaubung werden Beihilfen gewährt.
(3) Zur Ausübung eines Mandats in der Vertretung einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder einer Bezirksvertretung sowie für die Tätigkeit als Mitglied eines nach Kommunalverfassungsrecht gebildeten Ausschusses ist der Beamtin oder dem Beamten der erforderliche Urlaub unter Belassung der Leistungen des Dienstherrn zu gewähren. Das gilt auch für die von einer kommunalen Vertretung gewählten ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen, die auf Grund eines Gesetzes gebildet worden sind, sowie für Beamtinnen und Beamte, die als Mitglied der Vertretung einer Gemeinde Mitglied eines Regionalrates sind.
§ 73 Folgen aus der Übernahme oder Ausübung eines Mandats
§ 73
Folgen aus der Übernahme oder Ausübung eines Mandats
(1) Die beamtenrechtlichen Folgen, die sich aus der Übernahme oder Ausübung eines Mandats im Europäischen Parlament, im Bundestag, im Landtag oder in der Vertretungskörperschaft einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ergeben, werden unbeschadet der Vorschriften der §§ 18, 27 Absatz 1, § 72 Absatz 2 und 3 in besonderen Gesetzen und Verordnungen geregelt.
(2) Für eine Beamtin oder einen Beamten, die oder der in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden und deren oder dessen Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, gelten § 16 Absatz 3 und die §§ 32 bis 34 des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 252) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(3) Einer oder einem in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählten Beamtin oder Beamten, deren oder dessen Amt mit dem Mandat vereinbar ist, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag
1. Teilzeitbeschäftigung in der Weise zu bewilligen, dass die Arbeitszeit bis auf 30 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt wird, oder
2. ein Urlaub ohne Leistungen des Dienstherrn zu gewähren;
der Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten gestellt werden. In den Fällen des Satzes 1 ist § 10 Absatz 6 Nummer 4, im Falle der Nummer 2 ferner § 25 des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen sinngemäß anzuwenden.
§ 74 Mutterschutz, Elternzeit, Arbeitsschutz
§ 74
Mutterschutz, Elternzeit, Arbeitsschutz
(1) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Sie trifft insbesondere Regelungen über
1. Beschäftigungsverbote und Stillzeiten,
2. die Zahlung von Besoldung und Mutterschaftsgeld,
3. Arbeitserleichterungen,
4. Entlassungsverbote,
5. die Unterrichtungspflicht der Beamtin gegenüber dem Dienstherrn,
6. die Kostenübernahme für ärztliche Zeugnisse durch den Dienstherrn.
(2) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit. Sie trifft insbesondere Regelungen über
1. die Voraussetzungen der Inanspruchnahme,
2. die Dauer,
3. den Entlassungsschutz,
4. die Teilzeitbeschäftigung.
Für die Dauer der Elternzeit gilt § 64 Absatz 5 entsprechend.
(3) Die auf Grund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Verordnungen der Bundesregierung gelten entsprechend. Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann ferner bestimmt werden, dass Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes für bestimmte Tätigkeiten ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange, insbesondere die Aufrechterhaltung oder die Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit, dies zwingend erfordern, und wie in diesen Fällen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzes auf andere Weise gewährleistet werden. Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der jeweils geltenden Fassung gilt für jugendliche Beamtinnen und Beamte entsprechend. Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern, kann das für Inneres zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte zulassen.
§ 75 (Fn 9) Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen
§ 75 (Fn 9)
Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen
(1) Beihilfeberechtigt sind
1. Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Besoldung,
2. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, versorgungsberechtigte Witwen oder Witwer und ihre versorgungsberechtigten Kinder sowie hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner,
3. frühere Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag oder Übergangsgeld nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz und
4. frühere Beamtinnen und Beamte auf Zeit während des Anspruchs von Übergangsgeld nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz.
(2) Beihilfeberechtigte nach Absatz 1 erhalten für sich und
für ihre nicht selbst beihilfe-berechtigten Ehegattinnen und Ehegatten oder für
ihre nicht selbst beihilfeberechtigten eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
wenn deren Einkünfte nach § 2 Absatz 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes vom
8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung im
Jahr vor Entstehen der Aufwendungen 20 000 Euro nicht übersteigen, sowie für
ihre nicht selbst beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähigen Kinder
Beihilfen als Ergänzung zu der aus den laufenden Bezügen zu bestreitenden
Eigenvorsorge. Den Einkünften nach Satz 1 werden hinzugerechnet:
1. die Differenz zwischen dem Besteuerungs- oder Ertragsanteil
nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes und dem
Bruttobetrag bei erstmaligem Rentenbezug ab dem 1. Januar 2022 und
2. ausländische Einkünfte im Sinne von § 34d des
Einkommensteuergesetzes, die nicht in Satz 1 enthalten sind. Ziffer 1 gilt
entsprechend.
Der Betrag nach Satz 1 wird regelmäßig im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West erhöht, angepasst und auf volle Euro aufgerundet. Die Anpassung erfolgt erstmals ab einer Rentenerhöhung West im Kalenderjahr 2022 mit Wirkung für das auf die Rentenerhöhung folgende Kalenderjahr. Soweit die selbst beihilfeberechtigte Ehegattin, der selbst beihilfeberechtigte Ehegatte, die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner der Beamtin oder des Beamten als Tarifbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter mit weniger als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt ist, erhält die Beihilfeberechtigte oder der Beihilfeberechtigte keinen Ausgleich für die auf Grund der Teilzeitbeschäftigung reduzierte Beihilfe der Ehegattin, des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners.
(3) Beihilfeberechtigte erhalten Beihilfen zu der Höhe nach angemessenen Aufwendungen für medizinisch notwendige Maßnahmen, deren Wirksamkeit und therapeutischer Nutzen nachgewiesen sind
1. zur Vorbeugung und Linderung von Erkrankungen oder Behinderungen, zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit und Besserung des Gesundheitszustandes (einschließlich Rehabilitation),
2. zur Früherkennung von Krankheiten,
3. in Geburtsfällen,
4. bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch, bei nicht rechtswidriger Sterilisation sowie in Ausnahmefällen zur Empfängnisverhütung und bei künstlicher Befruchtung sowie
5. in Pflegefällen.
(4) Beihilfen dürfen nur insoweit geleistet werden, als sie zusammen mit von dritter Seite zustehenden Erstattungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreiten. Dabei sind insbesondere Ansprüche auf Heilfürsorge, auf Krankenpflege und auf sonstige Sachleistungen sowie Ansprüche auf Kostenerstattung auf Grund von Rechtsvorschriften und auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen in der Höhe zu berücksichtigen, in der sie ohne Verzicht auf Leistungen oder Nichtinanspruchnahme von Leistungen zustehen; Leistungen von Versicherungen können berücksichtigt werden.
(5) Aufwendungen für die Inanspruchnahme von gesondert berechneter Unterkunft und Verpflegung sowie gesondert berechneten ärztlichen oder zahnärztlichen Leistungen im Rahmen von stationären, teilstationären oder vor- und nachstationären Behandlungen sind jeweils nach Abzug folgender Eigenbeteiligungen beihilfefähig:
bei Inanspruchnahme
1. von gesondert berechneten ärztlichen oder zahnärztlichen Leistungen zehn
Euro täglich für höchstens 20 Tage im Kalenderjahr,
2. von gesondert berechneter Unterkunft und Verpflegung 15 Euro täglich für höchstens 20 Tage im Kalenderjahr.
Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme von Krankenhäusern ohne Zulassung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entstehen, sind nur in der Höhe beihilfefähig, wie sie in der dem Behandlungsort nächstgelegenen Klinik der Maximalversorgung entstehen würden. Hiervon sind als Eigenbeteiligung für die Beihilfeberechtigte oder den Beihilfeberechtigten und ihre oder seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen jeweils 25 Euro täglich für höchstens 20 Tage im Kalenderjahr in Abzug zu bringen. Soweit eine Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung im Sinne von § 107 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auch über Abteilungen verfügt, die die Voraussetzungen als Krankenhaus im Sinne von § 107 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, setzt die Beihilfefähigkeit der geplanten Maßnahmen in diesen Abteilungen ebenfalls eine vorherige Anerkennung der Beihilfestelle voraus.
(6) Beihilfeberechtigte können je Kalenderjahr, in dem Aufwendungen in Rechnung gestellt werden, zu einer vertretbaren – den Familienstand, die Anzahl der Kinder und die Besoldungsgruppe berücksichtigenden – pauschalen Selbstbeteiligung an den Aufwendungen (Kostendämpfungspauschale) herangezogen werden. Soweit eine Kostendämpfungspauschale nach Satz 1 nicht erhoben wird, kann Beihilfeberechtigten der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 ein monatlicher Zuschuss zu den Beiträgen für die Krankenversicherung gezahlt werden. Das Nähere regelt das für Finanzen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.
(7) Beihilfen werden als Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz) oder als Pauschalen (Zuschuss) gezahlt. Der Bemessungssatz beträgt für Beihilfeberechtigte mindestens 50 Prozent, für Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger höchstens 70 Prozent, für berücksichtigungsfähige Kinder und eigenständig beihilfeberechtigte Waisen höchstens 80 Prozent. Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für die oder den Beihilfeberechtigten 70 Prozent, bei mehreren Beihilfeberechtigten jedoch nur bei einer oder einem von ihnen. In besonderen Härtefällen kann eine Erhöhung des Bemessungssatzes vorgesehen werden; dies gilt nicht, wenn die oder der Beihilfeberechtigte für sich und ihre oder seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen für ambulante und stationäre Krankheits- und Pflegefälle keinen ausreichenden Versicherungsschutz nachweisen kann.
(8) Kostendämpfungspauschale und Eigenbehalte nach Absatz 5
Satz 1 und 3 sowie Eigenbehalte, die durch die Begrenzung von zahntechnischen
Leistungen entstehen, dürfen die Belastungsgrenze von 2 Prozent der
Jahresdienstbezüge oder Jahresversorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen
Vorschriften oder Grundsätzen nicht übersteigen. Bei der Ermittlung der
Jahresbezüge ist der Bruttobetrag maßgebend. Variable Bezügebestandteile,
kinderbezogene Anteile im Familienzuschlag sowie Renten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung und einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung
der oder des Beihilfeberechtigten bleiben außer Ansatz. Andere nicht
beihilfefähige Aufwendungen werden bei der Berechnung des den die
Belastungsgrenze übersteigenden Betrages nicht berücksichtigt.
(9) Beihilfen können nach Maßgabe des § 35a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung auch vollständig durch
automatische Einrichtungen festgesetzt werden. Zur Gewährleistung eines
zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Beihilfebestimmungen kann das
Ministerium der Finanzen für bestimmte oder bestimmbare Fall-gruppen von krankheits-
und pflegebedingten Aufwendungen Weisungen über Art und Umfang der Prüfungen
und der Verarbeitung von erhobenen oder erfassten Daten erteilen, soweit nicht
durch andere gesetzliche Regelungen etwas anderes bestimmt ist. Die
Beihilfestellen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben automationsgestützte
Systeme, sogenannte Risikomanagementsysteme einsetzen. Dabei soll auch der
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung
berücksichtigt werden. Das Risikomanagement muss mindestens folgende
Anforderungen erfüllen:
1. die Gewährleistung, dass durch Zufallsauswahl eine
hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch Amtsträger
ausgewählt wird,
2. die Prüfung der als prüfungsbedürftig ausgesteuerten
Sachverhalte durch Amtsträger,
3. die Gewährleistung, dass Amtsträger Fälle für eine
umfassende Prüfung auswählen können und
4. die regelmäßige Überprüfung der Risikomanagementsysteme
auf ihre Zielerfüllung.
Einzelheiten der Risikomanagementsysteme sind vertraulich zu
behandeln, um eine Anpassung von Rechnungsausstellern an die
Prüfungsmodalitäten zu vermeiden.
(10) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird
ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln. Darin können
unabhängig von der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen unter
Beachtung der Grundsätze beamtenrechtlicher Fürsorge insbesondere Bestimmungen
getroffen werden
1. hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit von
Angehörigen der oder des Beihilfeberechtigten im Sinne des Absatzes 2,
2. hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der
Beihilfeleistungen
a) durch die Einführung von Höchstgrenzen,
b) durch die Beschränkung auf bestimmte Indikationen,
c) durch die Beschränkung oder den Ausschluss von Aufwendungen für
Untersuchungen und Behandlungen nach wissenschaftlich nicht allgemein
anerkannten oder unwirtschaftlichen Methoden,
d) durch die Beschränkung oder den Ausschluss von Aufwendungen für Behandlungen
außerhalb des Wohnortes, Beförderungen, ärztliche und zahnärztliche
(einschließlich implantologische) und kieferorthopädische sowie
funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen,
psychotherapeutische Leistungen, Heilpraktikerleistungen, die Beschäftigung von
Pflege- und Hauspflegekräften, für stationäre Pflege, stationäre
Rehabilitationsmaßnahmen, stationäre Müttergenesungskuren oder
Mutter-/Vater-Kind–Kuren, ambulante Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen, nicht
verschreibungspflichtige oder verschreibungspflichtige Arzneimittel,
unwirtschaftliche oder unwirksame Arzneimittel, Medizinprodukte sowie Heil- und
Hilfsmittel,
e) durch Regelungen zur Feststellung der Einkünfte nach Absatz 2,
f) durch die Beschränkung oder den Ausschluss von Beihilfen zu Aufwendungen,
die in Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union entstanden
sind,
g) in Todesfällen,
3. über die Höhe der Kostendämpfungspauschale und
4. hinsichtlich des Verfahrens über die Verwendung einer elektronischen Gesundheitskarte, wobei der Zugriff der Beihilfestellen auf Daten über die in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten zu beschränken ist.
§ 76 (Fn 17) Behördliches Gesundheitsmanagement
§ 76 (Fn 17)
Behördliches Gesundheitsmanagement
(1) Der Dienstherr fördert das Wohl und die Gesundheit der
Beamtinnen und Beamten und bedient sich eines Behördlichen
Gesundheitsmanagements. Behördliches Gesundheitsmanagement ist die strategische
Steuerung und Implementierung gesundheitsrelevanter Maßnahmen und Prozesse in
der Behörde mit dem Ziel, die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Beamtinnen
und Beamten zu erhalten. Dieses Ziel wird mit den notwendigen finanziellen und
personellen Ressourcen verfolgt.
(2) Die oberste Dienstbehörde erstellt ein Rahmenkonzept für
das Behördliche Gesundheitsmanagement und entwickelt dieses regelmäßig fort.
Für die in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Beamtinnen und Beamten
erstellt die dienstvorgesetzte Stelle das Rahmenkonzept. Das Rahmenkonzept
enthält Ziele und strategische Schwerpunkte, es regelt Zuständigkeiten und
grundlegende Aufgabenfelder des Behördlichen Gesundheitsmanagements und zeigt
Ansatzpunkte für die Evaluierung auf. Das Konzept sieht vor, dass
Dienststellenleitungen und Führungskräfte aller Ebenen gemeinsam
gesundheitsbeeinträchtigende Faktoren in der Dienstelle identifizieren und im
Rahmen ihrer Zuständigkeiten auf deren Beseitigung hinwirken.
(3) Jede Behörde entwickelt auf Grundlage des
Rahmenkonzeptes gemäß Absatz 2 ein eigenes Konzept oder einen Maßnahmenkatalog
zum Behördlichen Gesundheitsmanagement. Dabei sollen insbesondere
gesundheitsbeeinträchtigende Faktoren identifiziert werden sowie Möglichkeiten,
diesen zu begegnen. Für das Behördliche Gesundheitsmanagement ist ein ständiges
Gremium einzusetzen oder zu bestimmen, dem Leitungs- und Fachebene angehören.
Dieses Gremium begleitet die Umsetzung des Konzepts sowie dessen regelmäßige
Evaluierung. Gesundheitsrelevante Maßnahmen des Arbeits- und
Gesundheitsschutzes, der Personal- und Organisationsentwicklung, der
Gesundheitsförderung, des Betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie der
Mitarbeiterführung sind aufeinander abzustimmen. Für Schulen handelt die
zuständige obere Schulaufsichtsbehörde.
§ 77 Führung der Amtsbezeichnung
§ 77
Führung der Amtsbezeichnung
(1) Die Landesregierung setzt die Amtsbezeichnung der Beamtinnen oder der Beamten fest, soweit sie diese Befugnis nicht durch andere Behörden ausüben lässt. Die Amtsbezeichnung der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der Sparkassen wird von den obersten Dienstbehörden festgesetzt. Andere gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Die Beamtin oder der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeichnung des ihr oder ihm übertragenen Amtes. Sie oder er darf sie auch außerhalb des Dienstes führen. Sie oder er hat jedoch keinen Anspruch auf Anrede mit der Amtsbezeichnung. Nach dem Übertritt in ein anderes Amt darf die Beamtin oder der Beamte die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen; in den Fällen der Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 26) gelten Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend.
(3) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei Eintritt in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz ,,außer Dienst (a. D.)“ und die ihnen im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterführen. Wird ihnen ein neues Amt übertragen, so erhalten sie die Amtsbezeichnung des neuen Amtes; gehört dieses Amt nicht einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 15 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes) an wie das bisherige Amt, so dürfen sie neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz ,,außer Dienst (a. D.)“ führen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.
(4) Einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen Beamten kann die Erlaubnis erteilt werden, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz ,,außer Dienst (a. D.)“ sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn die frühere Beamtin oder der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist. Entsprechendes gilt bei Verlust der Beamtenrechte.
(5) Die Amtsbezeichnungen werden in männlicher und weiblicher Form geführt.
§ 78 Zusatz zur Amtsbezeichnung
§ 78
Zusatz zur Amtsbezeichnung
Eine Amtsbezeichnung, die herkömmlich für ein Amt verwendet wird, das eine bestimmte Befähigung voraussetzt und einen bestimmten Aufgabenkreis umfasst, darf nur einer Beamtin oder einem Beamten verliehen werden, die oder der ein solches Amt bekleidet. Die Amtsbezeichnung der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts darf nicht zu einer Verwechselung mit einer Amtsbezeichnung für Beamtinnen und Beamte des Landes führen. Sie soll einen auf den Dienstherrn hinweisenden Zusatz enthalten. Einer Amtsbezeichnung für Beamtinnen und Beamte des Landes darf sie nur nachgebildet werden, wenn die Ämter nach ihrem Inhalt gleichwertig sind.
§ 79 Leistungen des Dienstherrn
§ 79
Leistungen des Dienstherrn
(1) Die Beamtin oder der Beamte erhält Leistungen des Dienstherrn (Besoldung, Versorgung und sonstige Leistungen) im Rahmen der darüber erlassenen besonderen Bestimmungen. Aus Anlass der Vollendung einer fünfundzwanzigjährigen, einer vierzigjährigen und einer fünfzigjährigen Dienstzeit im öffentlichen Dienst kann der Beamtin oder dem Beamten eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.
(2) Sonstige Leistungen sind Kostenerstattungen und Fürsorgeleistungen, soweit sie nicht zur Besoldung und nicht zur Versorgung gehören.
(3) § 15 Absatz 2 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend für sonstige Leistungen.
§ 80 Pflicht zum Schadensersatz
§ 80
Pflicht zum Schadensersatz
(1) Ansprüche nach § 48 des Beamtenstatusgesetzes verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der Dienstherr einer oder einem Dritten Schadensersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch der oder des Dritten dieser oder diesem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.
(2) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen eine Dritte oder einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf die Beamtin oder den Beamten über.
§ 81 Übergang eines Schadensersatzanspruchs auf den Dienstherrn
§ 81
Übergang eines Schadensersatzanspruchs auf den Dienstherrn
Werden Beamtinnen und Beamte, Versorgungsberechtigte oder deren Angehörige körperlich verletzt oder getötet, geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen Dritte zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser
1. während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder
2. infolge der Körperverletzung oder der Tötung
zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Leistung verpflichtet, geht der Anspruch auf sie über. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil der Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.
§ 82 Ersatz von Sachschäden
§ 82
Ersatz von Sachschäden
(1) Sind in Ausübung des Dienstes Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise im Dienst mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört worden oder abhandengekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Das Zurücklegen des Weges nach und von der Dienststelle gehört nicht zum Dienst im Sinne des Satzes 1. Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen.
(2) Ersatz kann auch geleistet werden, wenn bei der ordnungsgemäßen Wahrnehmung von Rechten oder bei der Erfüllung von Pflichten nach dem Landespersonalvertretungsgesetz vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514) in der jeweils geltenden Fassung oder dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ein Schaden im Sinne des Absatzes 1 eingetreten ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 82a (Fn 2) Zahlung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen
§ 82a (Fn 2)
Zahlung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen
(1) Wird eine Dritte oder ein Dritter durch rechtskräftiges Endurteil eines deutschen Gerichts verurteilt, an eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld (Schmerzensgeld) zu zahlen, so soll der Dienstherr diese Entschädigung auf Antrag ganz oder teilweise bewirken, sofern
1. der Schaden entstanden ist, weil die Dritte oder der Dritte den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung der Beamtin oder des Beamten schuldhaft und im dienstlichen Zusammenhang verletzt hat,
2. trotz des Versuchs der Vollstreckung in das Vermögen der oder des Dritten die Schmerzensgeldforderung der Beamtin oder des Beamten noch in Höhe von mindestens 250 Euro besteht,
3. dem Endurteil kein Verfahren nach §§ 592 bis 600 der Zivilprozessordnung zugrunde liegt und
4. dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist.
Ein vollstreckbarer Vergleich nach § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung über die Zahlung eines Schmerzensgeldes steht einem Endurteil nach Satz 1 gleich, soweit die vereinbarte Höhe der Entschädigung angemessen ist.
(2) Der Dienstherr kann Leistungen nach Absatz 1 ganz oder teilweise ablehnen, wenn auf Grund desselben Sachverhalts eine einmalige Unfallentschädigung oder einmalige Entschädigung (§ 51 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes) oder ein Unfallausgleich (§ 41 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes) gezahlt wird.
(3) Der Antrag nach Absatz 1 ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren zu stellen. Die Frist beginnt mit der Rechtskraft des Endurteils und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Vollstreckbarkeit des Vergleichs. Dem Antrag ist ein Nachweis des Vollstreckungsversuches beizufügen. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Soweit der Dienstherr die Zahlung übernommen hat, gehen Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil der oder des Geschädigten geltend gemacht werden.
(4) Verletzt eine Dritte oder ein Dritter in den Fällen des §§ 827, 828 des Bürgerlichen Gesetzbuches im dienstlichen Zusammenhang den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer Beamtin oder eines Beamten, ohne für den hieraus entstehenden Schaden verantwortlich zu sein, so kann das Land der Beamtin oder dem Beamten wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, auf Antrag eine eigene Entschädigung leisten, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte geboten ist. Über den Antrag entscheidet eine beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen eingerichtete Ombudsstelle.
§ 83 (Fn 11) Personalakten - allgemein
§ 83 (Fn 11)
Personalakten - allgemein
(1) Für jede Beamtin und jeden Beamten sowie für jede ehemalige Beamtin und jeden ehemaligen Beamten ist eine Personalakte zu führen. Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2) ist zu beachten. Sie kann in Teilen oder vollständig im Wege des automatisierten Verfahrens geführt werden. Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für die Beamtin oder den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen. Wird die Personalakte nicht in Schriftform oder vollständig im Wege des automatisierten Verfahrens geführt, legt die personalverwaltende Stelle jeweils schriftlich oder elektronisch fest, welche Teile in welcher Form geführt werden und nimmt dies in das Verzeichnis nach Satz 7 auf. Soweit Personalakten teilweise oder ausschließlich elektronisch geführt werden, werden Papierdokumente in elektronische Dokumente übertragen und in der elektronischen Akte gespeichert. Dabei ist entsprechend dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. Nach der Übertragung in elektronische Dokumente sollen diese Papierdokumente vernichtet werden, sobald ihre weitere Aufbewahrung nicht mehr aus rechtlichen Gründen oder zur Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs erforderlich ist. Liegen Anträgen oder Anschreiben an die personalverwaltenden Dienststellen Originaldokumente bei, die offensichtlich als solche zu erkennen sind, sind sie der Beamtin oder dem Beamten zurückzugeben, es sei denn, der Verbleib der Originaldokumente in der Personalstelle ist aus rechtlichen Gründen zwingend notwendig.
(2) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist; dies gilt auch für den Zugang im automatisierten Abrufverfahren. Satz 1 gilt entsprechend für Beauftragte des Dienstherrn, soweit sie zur Wahrnehmung besonderer Belange an Personalentscheidungen zu beteiligen sind. Zugang zur Personalakte haben ferner die mit Angelegenheiten der Innenrevision beauftragten Beschäftigten, soweit sie die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Erkenntnisse andernfalls nur mit unverhältnismäßigem Aufwand oder unter Gefährdung des Prüfzwecks gewinnen könnten.
(3) Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden. § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch -Allgemeiner Teil- (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) in der jeweils geltenden Fassung und die §§ 67 bis 78 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch -Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz- in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(4) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerberinnen und Bewerber, Beamtinnen und Beamte und ehemalige Beamtinnen und Beamte verarbeiten, soweit dies im Rahmen der Personalverwaltung und der Personalwirtschaft zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift oder eine Dienstvereinbarung dies erlaubt oder die betroffene Person eingewilligt hat. Fragebogen, mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen der Genehmigung durch die zuständige oberste Dienstbehörde.
§ 84 (Fn 5) Beihilfeakten
§ 84 (Fn 5)
Beihilfeakten
Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben. Beihilfedaten dürfen für andere als für Beihilfezwecke nur verwendet oder übermittelt werden, wenn die oder der Beihilfeberechtigte und die oder der bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.
§ 85 Anhörung
§ 85
Anhörung
Die Beamtin oder der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie oder ihn ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerung der Beamtin oder des Beamten ist zur Personalakte zu nehmen.
§ 86 (Fn 6) Auskunftsrecht
§ 86 (Fn 6)
Auskunftsrecht
(1) Der Anspruch der Beamtinnen und Beamten gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 auf Auskunft aus ihren Personalakten oder aus anderen Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet werden, umfasst auch die Gewährung von Akteneinsicht, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in ihre vollständige Personalakte. Die Auskunft aus Sicherheitsakten ist unzulässig. Unzulässig ist die Einsichtnahme in Daten der oder des Betroffenen, die mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nichtpersonenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.
(2) Einer oder einem Bevollmächtigten der Beamtin oder des Beamten ist Auskunft zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene und deren Bevollmächtigte, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
(3) Die aktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Soweit wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, werden Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt. Der Beamtin oder dem Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu ihrer oder seiner Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.
§ 87 (Fn 6) Übermittlung an Behörden und Auskunft an nicht betroffene Personen
§ 87 (Fn 6)
Übermittlung an Behörden und Auskunft an nicht betroffene Personen
(1) Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde zu übermitteln. Das Gleiche gilt für Behörden im Bereich desselben Dienstherrn, soweit die Übermittlung der Akte zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist. Ärztinnen und Ärzten, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung übermittelt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Übermittlung abzusehen.
(2) Auskünfte an nicht betroffene Personen dürfen nur mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen der nicht betroffenen Person die Auskunftserteilung zwingend erfordert. Inhalt und Empfänger der Auskunft sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(3) Übermittlung und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.
§ 88 Entfernung von Personalaktendaten
§ 88
Entfernung von Personalaktendaten
(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die die Tilgungsvorschriften des Disziplinarrechts keine Anwendung finden, sind,
1. falls diese sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten oder
2. falls sie für die Beamtin oder den Beamten ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.
Die Frist nach Satz 1 Nummer 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.
(2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 89 (Fn 7) Verarbeitung und Übermittlung von Personalaktendaten
§ 89 (Fn 7)
Verarbeitung und Übermittlung von Personalaktendaten
(1) Personalaktendaten dürfen in Dateien nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet werden. Ihre Übermittlung ist nur nach Maßgabe des § 87 zulässig. Ein Datenabruf im Wege des automatisierten Verfahrens durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(2) Personalaktendaten im Sinne des § 84 dürfen im automatisierten Verfahren im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt und nur nach Maßgabe des § 84 sowie im Fall der Übertragung von Aufgaben der Personalverwaltung im Sinne des § 91 verarbeitet werden.
(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse im Wege des automatisierten Verfahrens verarbeitet werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung dem Schutz der Beamtin oder des Beamten dient.
(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch Verarbeitung personenbezogener Daten im automatisierten Verfahren gewonnen werden.
(5) Bei erstmaliger Speicherung ist der oder dem Betroffenen die Art der über sie oder ihn gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist sie oder er zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszweckes sowie der regelmäßigen Empfängerinnen oder Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekanntzugeben.
§ 90 Aufbewahrung
§ 90
Aufbewahrung
(1) Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen,
1. wenn die Beamtin oder der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung der gesetzlichen Altersgrenze, im Falle der Weiterbeschäftigung über die gesetzliche Altersgrenze hinaus mit Ablauf des Jahres, in dem das Beschäftigungsverhältnis geendet hat; in den Fällen des § 24 des Beamtenstatusgesetzes und des § 10 des Landesdisziplinargesetzes jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind,
2. wenn die Beamtin oder der Beamte ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres oder
3. wenn nach der verstorbenen Beamtin oder dem verstorbenen Beamten versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem der letzte Anspruch auf Versorgungsbezüge erloschen ist.
(2) Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden; dies gilt nicht für Unterlagen über Beihilfen, soweit sie in einem elektronischen Verfahren gespeichert werden.
(3) Versorgungsakten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten mindestens dreißig Jahre aufzubewahren.
(4) Die Personalakten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen den zuständigen Archiven anzubieten. Die nicht übernommenen Personalakten sind zu vernichten.
(5) Auf Mikrofilm übernommene Personalakten dürfen vorzeitig vernichtet werden, jedoch frühestens drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Beschäftigungsverhältnis geendet hat. Für die Aufbewahrung und für die Vernichtung von Mikrofilmen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
§ 91 (Fn 5) Übertragung von Aufgaben der Personalverwaltung
§ 91 (Fn 5)
Übertragung von Aufgaben der Personalverwaltung
(1) Der Dienstherr kann Aufgaben der Personalverwaltung zur Durchführung auf eine personalverwaltende Stelle eines anderen Dienstherrn übertragen. Die Aufgabenübertragung kann sich auf die Durchführung von Widerspruchsverfahren und die Vertretung des Dienstherrn in gerichtlichen Verfahren erstrecken. Der Dienstherr darf die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Personalaktendaten an die personalverwaltende Stelle übermitteln.
(2) Die mit der Durchführung beauftragte personalverwaltende Stelle handelt in Vertretung des die Aufgabe übertragenden Dienstherrn.
(3) Für die mit der Durchführung beauftragte personalverwaltende Stelle gelten die Regelungen der §§ 83 bis 90 sowie § 50 des Beamtenstatusgesetzes entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Tätigkeit der kommunalen Versorgungskassen gemäß Gesetz über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Land Nordrhein-Westfalen.
(5) Der Dienstherr kann sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen der Beihilfebearbeitung nach § 75 auch geeigneter Stellen außerhalb des öffentlichen Dienstes bedienen und diesen die zur Beihilfebearbeitung erforderlichen Daten übermitteln. Die beauftragte Stelle darf die Daten, die ihr im Rahmen der Beihilfebearbeitung bekannt werden, nur für diesen Zweck verarbeiten. Die §§ 84 und 89 Absatz 2 sowie Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten entsprechend. Satz 1 gilt nicht für kommunale Dienstherren.
§ 91a (Fn 2) Verarbeitung von Personalakten im Auftrag
§ 91a (Fn 2)
Verarbeitung von Personalakten im Auftrag
(1) Die Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ist innerhalb und auch außerhalb des öffentliches Dienstes zulässig,
1. soweit sie erforderlich ist für die automatisierte Erledigung von Aufgaben und
2. wenn der Verantwortliche die Einhaltung der beamten- und datenschutzrechtlichen Vorschriften durch den Auftragsverarbeiter regelmäßig kontrolliert.
(2) Die Auftragserteilung bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Zu diesem Zweck hat der Verantwortliche der obersten Dienstbehörde rechtzeitig vor der Auftragserteilung schriftlich mitzuteilen:
1. den Auftragsverarbeiter, die von diesem getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen und die ergänzenden Festlegungen nach Absatz 3,
2. die Aufgabe, zu deren Erfüllung der Auftragsverarbeiter die Daten verarbeiten soll,
3. die Art der Daten, die für den Verantwortlichen verarbeitet werden sollen, und den Kreis der Beschäftigten, auf den sich diese Daten beziehen, sowie
4. die beabsichtigte Erteilung von Unteraufträgen durch den Auftragsverarbeiter.
(3) In dem Auftrag ist insbesondere schriftlich festzulegen:
1. der Gegenstand und die Dauer des Auftrags,
2. der Umfang, die Art und der Zweck der vorgesehenen Datenverarbeitung, die Art der Daten und der Kreis der Betroffenen,
3. die nach § 15 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen,
4. die Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten und gegebenenfalls die Vernichtung der Papierakte,
5. die von dem Auftragsverarbeiter vorzunehmenden Kontrollen der Datenverarbeitung, insbesondere die Überprüfung, ob das Ergebnis bildlich und inhaltlich mit der Papierakte übereinstimmt,
6. die Kontrollrechte des Verantwortlichen und die entsprechenden Duldungs- und Mitwirkungspflichten des Auftragsverarbeiters,
7. mitzuteilende Verstöße des Auftragsverarbeiters oder der bei ihm beschäftigten Personen gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten oder gegen die im Auftrag getroffenen Festlegungen,
8. der Umfang der Weisungsbefugnisse, die sich der Verantwortliche gegenüber dem Auftragsverarbeiter vorbehält,
9. die Verpflichtung des Auftragsverarbeiters, den Verantwortlichen unverzüglich darauf hinzuweisen, wenn er der Ansicht ist, dass eine Weisung des Verantwortlichen gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz verstößt, und
10. die Rückgabe überlassener Datenträger und die Löschung beim Auftragsverarbeiter gespeicherter Daten, sobald diese für die Erfüllung des Auftrags nicht mehr benötigt werden, spätestens nach Beendigung des Auftrags.
Soweit der Auftragsverarbeiter eine nichtöffentliche Stelle ist, ist auch festzulegen, dass der Auftragsverarbeiter die Kontrolle durch die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zu dulden hat. Diese Kontrolle richtet sich nach den maßgeblichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
(4) Eine nichtöffentliche Stelle darf nur beauftragt werden, wenn
1. beim Verantwortlichen sonst Störungen im Geschäftsablauf auftreten können oder der Auftragsverarbeiter die übertragenen Aufgaben erheblich kostengünstiger erledigen kann und
2. die beim Auftragsverarbeiter mit der Datenverarbeitung beauftragten Beschäftigten besonders auf den Schutz der Personalaktendaten verpflichtet sind.
Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung für Gemeinden und Gemeindeverbände.
(5) Der Auftragsverarbeiter darf die Daten nur im Rahmen der Weisungen des Verantwortlichen verarbeiten. Der Auftragsverarbeiter darf die Daten nur für die im Auftrag festgelegten Zwecke verarbeiten und für die im Auftrag festgelegte Dauer speichern.
(6) Die Rechte der betroffenen Person nach dem geltenden Datenschutzrecht sind gegenüber dem Verantwortlichen geltend zu machen.
(7) Unteraufträge dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Verantwortlichen erteilt werden. Für Unterauftragsverarbeiter gelten die für den Auftragsverarbeiter bestehenden Vorgaben entsprechend.
§ 92 Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis
§ 92
Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis
(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten sind mindestens vor Ablauf der Probezeit dienstlich zu beurteilen. Sie sollen ferner in regelmäßigen Zeitabständen und anlässlich einer Versetzung beurteilt werden; die obersten Dienstbehörden bestimmen die Zeitabstände und können Ausnahmen für Gruppen von Beamtinnen und Beamten zulassen. Die Beurteilungen sind mit einem Gesamturteil abzuschließen und sollen einen Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung enthalten. Sie sind zu den Personalakten der Beamtin oder des Beamten zu nehmen. Der Beamtin oder dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, von ihrer oder seiner Beurteilung vor Aufnahme in die Personalakten Kenntnis zu nehmen und sie mit der oder dem Vorgesetzten zu besprechen. Eine Gegenäußerung der Beamtin oder des Beamten ist ebenfalls zu den Personalakten zu nehmen. Das Nähere regeln die Laufbahnverordnungen.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, Vorschriften über eine fiktive Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Sofern in den Fällen des Satzes 1 die Verleihung eines höherwertigen Amtes von einer Erprobung oder einer Probezeit abhängig ist, kann in der Rechtsverordnung vorgesehen und können nähere Regelungen dazu getroffen werden, dass eine Erprobung oder Probezeit für dieses Amt als erfolgreich abgeleistet angesehen werden kann, wenn sich die Beamtin oder der Beamte in der tatsächlich wahrgenommenen Funktion, die von ihren Anforderungen dem Beförderungsamt vergleichbar ist, bewährt hat und dies festgestellt wurde.
(3) Der Beamtin oder dem Beamten wird beim Nachweis eines berechtigten Interesses und nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf ihren oder seinen Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihr oder ihm bekleideten Ämter erteilt. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten auch über die von ihr oder ihm ausgeübte Tätigkeit und ihre oder seine Leistungen Auskunft geben.
§ 93 Beteiligung der Spitzenorganisationen
§ 93
Beteiligung der Spitzenorganisationen
(1) Die Entwürfe allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen werden den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände mit einer angemessenen Frist im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit zur Stellungnahme zugeleitet. Die Stellungnahmen sind auf Verlangen zu erörtern. Die Spitzenorganisationen können weiterhin verlangen, dass ihre Vorschläge, die in Gesetzentwürfen keine Berücksichtigung finden, mit Begründung und einer Stellungnahme der Landesregierung dem Landtag mitgeteilt werden.
(2) Jede Spitzenorganisation und das für Inneres zuständige Ministerium sowie das Finanzministerium kommen regelmäßig zu gemeinsamen Gesprächen über allgemeine Regelungen beamtenrechtlicher Verhältnisse zusammen; ist ein anderes Ministerium für eine solche Regelung zuständig, ist dieses hinzuzuziehen. Beide Seiten können aus besonderem Anlass ein solches Gespräch verlangen, das innerhalb eines Monats stattzufinden hat.
(3) Spitzenorganisationen im Sinne der Absätze 1 und 2 und des § 53 des Beamtenstatusgesetzes sind die für den Bereich des Landes gebildeten Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und Berufsverbänden, die für die Vertretung der Belange von Beamtinnen und Beamten im Sinne des § 3 des Beamtenstatusgesetzes erhebliche Bedeutung haben. Ihnen stehen die Gewerkschaften und Berufsverbände gleich, die keinem solchen Zusammenschluss angehören, aber die sonstigen Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.
§ 94 Errichtung Landespersonalausschuss
§ 94
Errichtung Landespersonalausschuss
Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 97 wird ein Landespersonalausschuss errichtet. Er übt seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus.
§ 95 Zusammensetzung
§ 95
Zusammensetzung
(1) Der Landespersonalausschuss besteht aus 14 ordentlichen und 14 stellvertretenden Mitgliedern.
(2) Je ein Mitglied und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden durch das für Inneres zuständige Ministerium, das Finanzministerium, das Justizministerium, das für Schulwesen und das für Soziales zuständige Ministerium sowie durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesrechnungshofs bestimmt.
(3) Die übrigen acht ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Landesregierung auf Vorschlag des für Inneres zuständigen Ministeriums auf die Dauer von vier Jahren berufen, davon zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder auf Grund einer Benennung durch die Landesorganisationen der kommunalen Spitzenverbände und sechs ordentliche und sechs stellvertretende Mitglieder auf Grund einer Benennung durch die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften im Lande. Für jedes zu berufende Mitglied und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter müssen je drei Beamtinnen oder Beamte benannt werden.
(4) Die ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter müssen Beamtinnen oder Beamte der in § 1 bezeichneten Dienstherren sein.
(5) Die den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften im Lande zustehenden Sitze werden nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlenverfahren verteilt. Dabei sind die Zahlen der Mitglieder, die Beamtinnen oder Beamte der in § 1 bezeichneten Dienstherren sind, zugrunde zu legen.
(6) Vorsitzende oder Vorsitzender des Landespersonalausschusses ist das von dem für Inneres zuständige Ministerium bestimmte Mitglied.
§ 96 Unabhängigkeit, Ausscheiden der Mitglieder
§ 96
Unabhängigkeit, Ausscheiden der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus. Die berufenen ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter scheiden aus dem Landespersonalausschuss außer durch Zeitablauf (§ 95 Absatz 3) oder durch Beendigung des Beamtenverhältnisses zu einem der in § 1 bezeichneten Dienstherren nur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter denen Mitglieder einer Kammer oder eines Senats für Disziplinarsachen wegen rechtskräftiger Verurteilung im Strafverfahren oder im Disziplinarverfahren ihr Amt verlieren; § 39 des Beamtenstatusgesetzes findet keine Anwendung.
(2) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich gemaßregelt noch benachteiligt werden.
(3) § 82 Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Mitglied des Landespersonalausschusses in Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit im Landespersonalausschuss einen Schaden erleidet. Erleidet ein Mitglied des Landespersonalausschusses in Ausübung oder infolge ihrer oder seiner Tätigkeit im Landespersonalausschuss einen Unfall, so gelten die Vorschriften des Landesbeamtenversorgungsgesetzes über die Unfallfürsorge entsprechend.
§ 97 Aufgaben
§ 97
Aufgaben
(1) Der Landespersonalausschuss entscheidet darüber, ob
1. in Einzelfällen oder allgemein Ausnahmen zugelassen
werden
a) nach § 13 Absatz 2 Satz 2, § 14 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 5, § 21 Absatz
4,
b) im Landesdisziplinargesetz nach § 8 Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 Satz 3, § 9
Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 sowie § 10 Absatz 6 Satz 1 Halbsatz 2,
c) von Vorschriften der Verordnungen nach § 9 Absatz 1 und § 110 Absatz 1,
soweit diese die Entscheidung dem Landespersonalausschuss vorbehalten,
und
2. andere Bewerberinnen oder Bewerber die erforderliche Befähigung besitzen (§ 12 Absatz 3).
(2) Der Landespersonalausschuss wirkt mit bei der allgemeinen Anerkennung von Prüfungen. Er kann Vorschläge zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften und ihrer Handhabung machen.
(3) Die Landesregierung kann dem Landespersonalausschuss durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben übertragen. Der Landespersonalausschuss kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung solche Aufgaben durch einen von ihm zu bestellenden Ausschuss wahrnehmen lassen, dessen Mitglieder nicht dem Landespersonalausschuss angehören müssen. Für diesen Ausschuss gilt § 94 Satz 2, für seine Mitglieder § 96 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 entsprechend.
(4) Über die Durchführung der Aufgaben hat der Landespersonalausschuss die Landesregierung jeweils zum Ablauf des in § 95 Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitraums zu unterrichten.
§ 98 Geschäftsordnung
§ 98
Geschäftsordnung
Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 99 Verfahren
§ 99
Verfahren
(1) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Er kann jedoch Beauftragten beteiligter Verwaltungen und anderen Personen die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.
(2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören.
(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens zehn Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
§ 100 Verhandlungsleitung, Geschäftsstelle
§ 100
Verhandlungsleitung, Geschäftsstelle
(1) Die oder der Vorsitzende des Landespersonalausschusses leitet die Verhandlungen.
(2) Zur Vorbereitung der Verhandlungen und Durchführung der Beschlüsse bedient sie oder er sich der für den Landespersonalausschuss im für Inneres zuständigen Ministerium einzurichtenden Geschäftsstelle.
§ 101 Beweiserhebung, Amtshilfe
§ 101
Beweiserhebung, Amtshilfe
(1) Der Landespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung Beweise erheben. Er darf Zeuginnen oder Zeugen, Sachverständige und Beteiligte nicht beeidigen.
(2) Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuss unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und ihm auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.
§ 102 Beschlüsse
§ 102
Beschlüsse
(1) Beschlüsse des Landespersonalausschusses, die allgemeine Bedeutung haben, sind bekanntzumachen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(2) Soweit dem Landespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis zusteht, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.
Abschnitt 6
Rechtsweg
§ 103 (Fn 18) Verwaltungsrechtsweg, Vorverfahren, Beschwerden
§ 103 (Fn 18)
Verwaltungsrechtsweg, Vorverfahren, Beschwerden
(1) Für Klagen der Beamtinnen und Beamten, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen und Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt. Dies gilt nicht für Maßnahmen, denen die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt, sowie für Maßnahmen in besoldungs-, versorgungs-, beihilfe-, heilfürsorge-, reisekosten-, trennungsentschädigungs- und umzugskostenrechtlichen Angelegenheiten.
(2) Die Beamtin oder der Beamte kann Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei hat sie oder er den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen. Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten (§ 2 Absatz 5), so kann sie bei der nächsthöheren Vorgesetzten oder dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden. Die Beamtin oder der Beamte kann jederzeit Eingaben an den Landtag unmittelbar richten. Beamtinnen und Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vornehmen, sind von der Einhaltung des Dienstwegs befreit.
§ 104 Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
§ 104
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Dienstherr durch die dienstvorgesetzte Stelle vertreten. Für Klagen aus dem Beamtenverhältnis von Beamtinnen und Beamten des Landes kann die oberste Dienstbehörde durch Rechtsverordnung eine andere Vertretung bestimmen.
§ 105 Zustellung
§ 105
Zustellung
Verfügungen und Entscheidungen, die der Beamtin oder dem Beamten oder der oder dem Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes mitzuteilen sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt oder Rechte der Beamtin oder des Beamten oder der oder des Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden.
Abschnitt 7
Besondere Beamtengruppen
§ 106 Beamtinnen und Beamte des Landtags
§ 106
Beamtinnen und Beamte des Landtags
(1) Die Beamtinnen und Beamten des Landtags sind Beamtinnen und Beamte des Landes. Die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamtinnen und Beamten des Landtags werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags im Benehmen mit dem Landtagspräsidium vorgenommen. Oberste Dienstbehörde und dienstvorgesetzte Stelle der Beamtinnen und Beamten des Landtags ist die Präsidentin oder der Präsident des Landtags.
(2) Die Direktorin oder der Direktor beim Landtag kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, soweit sie oder er Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit ist.
(3) § 37 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle
der Landesregierung die Präsidentin oder der Präsident des Landtages tritt.
§ 106a (Fn 12) Beamtinnen und Beamte des Verfassungsgerichtshofs
§ 106a (Fn 12)
Beamtinnen und Beamte des Verfassungsgerichtshofs
Die Beamtinnen und Beamten des Verfassungsgerichtshofs sind Beamtinnen und Beamte des Landes. Für sie gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit darin nichts anderes bestimmt ist. Die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamtinnen und Beamten des Verfassungsgerichtshofs werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs vorgenommen. Oberste Dienstbehörde und dienstvorgesetzte Stelle der Beamtinnen und Beamten des Verfassungsgerichtshofs ist die Präsidentin oder der Präsident des Verfassungsgerichtshofs.
§ 107 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
§ 107
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
(1) Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:
1. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte können jederzeit verabschiedet werden. Sie sind zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand gegeben sind; es gilt jedoch keine Altersgrenze.
2. § 16 Absatz 3, §§ 24, 25, 32 Absatz 2, §§ 49 bis 54, 57, 60, 61, 75 und 79 finden keine Anwendung. Hauptberufliche Beamtinnen oder Beamte dürfen nach Erreichen der Altersgrenze nicht zur Weiterführung ihrer bisherigen Amtsaufgaben in ein Ehrenbeamtenverhältnis berufen werden.
(2) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten nach den besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten geltenden Vorschriften. Für die Mitglieder eines von der Vertretung einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes gewählten Ausschusses, die in dieser Eigenschaft zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten zu ernennen sind, nimmt die Aufsichtsbehörde der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes die Befugnisse der dienstvorgesetzten Stelle wahr.
§ 108 Beamtinnen und Beamte des Landesrechnungshofs
§ 108
Beamtinnen und Beamte des Landesrechnungshofs
Für die Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit im Gesetz über den Landesrechnungshof nichts anderes bestimmt ist; § 39 des Beamtenstatusgesetzes gilt jedoch nicht für die Präsidentin oder den Präsidenten und die anderen Mitglieder des Landesrechnungshofs. Oberste Dienstbehörde und dienstvorgesetzte Stelle der Mitglieder und der anderen Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs ist die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs.
§ 109 (Fn 2) Polizeivollzugsdienst
§ 109 (Fn 2)
Polizeivollzugsdienst
(1) Für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(2) In das Beamtenverhältnis auf Probe darf eingestellt werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. § 14 Absatz 4, 5, 7 und 9 bis 11 gilt entsprechend.
(2a) Zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes können Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes zugelassen werden, die die Ausbildung an der Fachhochschule abgeleistet und das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. § 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Satz 2 gilt entsprechend. Von Satz 1 kann das für Inneres zuständige Ministerium darüber hinaus Ausnahmen bis zu einer Überschreitung von drei Jahren zulassen, wenn eine Zulassung unter Einhaltung der Höchstaltersgrenze aus einem von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertretenden Grund nicht möglich war. Über die Zulassung von Ausnahmen entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium vor dem Auswahlverfahren.
(3) In das Beamtenverhältnis auf Widerruf darf eingestellt werden, wer das 37. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. § 14 Absatz 5, 7, 10 und 11 findet entsprechende Anwendung.
(4) Welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehören, bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung.
§ 110 (Fn 2) Laufbahn, Arbeitszeit
§ 110 (Fn 2)
Laufbahn, Arbeitszeit
(1) Die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten ist eine Einheitslaufbahn. Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten; in der Verordnung sind insbesondere zu regeln
1. die Voraussetzungen für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst,
2. der Erwerb der Befähigung für den Laufbahnabschnitt II und III sowie
3. die in § 9 Absatz 1 Nummer 2, 4 bis 6, 9 und 10 genannten Regelungsinhalte.
(2) Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zur Ausführung der Bestimmungen der Laufbahnverordnung durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten. Dabei sind insbesondere zu regeln
1. das Ziel, der Inhalt und die Ausgestaltung der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II und III,
2. das Verfahren für die Auswahl der Beamtinnen und Beamten, die zur beruflichen Entwicklung in den nächsthöheren Laufbahnabschnitt zugelassen werden sollen sowie
3. die in § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 bis 13 genannten Regelungsinhalte.
(3) Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, insbesondere über
1. die Dauer, die Verlängerung und die Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit und der Dienstschichten,
2. unregelmäßige Arbeitszeiten,
3. den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft,
4. dienstfreie Zeiten,
5. die Pausen, die Arbeitszeiteinteilung und die Dienststundenregelung.
(4) Der Wechsel des Laufbahnabschnitts stellt einen Ernennungstatbestand nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes dar.
§ 111 Gemeinschaftsunterkunft, Verpflegung
§ 111
Gemeinschaftsunterkunft, Verpflegung
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sind auf Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Diese Verpflichtung kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit oder verheiratet sind oder in einer Lebenspartnerschaft leben, nur für besondere Einsätze oder Lehrgänge oder ihre oder seine Aus- und Weiterbildung in der Bereitschaftspolizei auferlegt werden.
§ 112 Dienstkleidung, Freie Heilfürsorge
§ 112
Dienstkleidung, Freie Heilfürsorge
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte haben Anspruch auf unentgeltliche Ausstattung mit der Bekleidung und Ausrüstung, die die besondere Art des Dienstes erfordert. Das Nähere regelt das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.
(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte haben Anspruch auf freie Heilfürsorge, solange ihnen Besoldung zusteht, Elternzeit oder Pflegezeit nach der auf Grund des § 74 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung oder Urlaub nach § 72 Absatz 1 Satz 2 oder § 72 Absatz. 2 gewährt wird. Dies gilt auch während einer Beurlaubung nach § 64 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, sofern die Beamtin oder der Beamte nicht Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat. Die Heilfürsorge umfasst alle zu Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit notwendigen und angemessenen Aufwendungen des Landes. Das Nähere, insbesondere über den Umfang der freien Heilfürsorge und die Angemessenheit der Aufwendungen des Landes, regelt das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung.
§ 113 Untersagen des Tragens der Dienstkleidung
§ 113
Untersagen des Tragens der Dienstkleidung
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, denen nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist, kann auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Polizeiunterkünften und die Führung dienstlicher Ausweise oder Abzeichen untersagt werden.
(2) Absatz 1 gilt auch für die vorläufige Dienstenthebung auf Grund des Landesdisziplinargesetzes.
§ 114 Eintritt in den Ruhestand
§ 114
Eintritt in den Ruhestand
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit treten mit Ende des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.
(2) Die Altersgrenze nach Absatz 1 verringert sich um ein Jahr für 25 Dienstjahre, die im Wechselschichtdienst abgeleistet wurden. Wechselschichtdienst sind Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht. Die Beamtin oder der Beamte hat die Zeiten nachzuweisen.
(3) Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit können Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit auf Antrag frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden.
§ 115 (Fn 13) Dienstunfähigkeit
§ 115 (Fn 13)
Dienstunfähigkeit
(1) Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass sie oder er die volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.
(2) Vor der Zurruhesetzung einer Polizeivollzugsbeamtin oder eines Polizeivollzugsbeamten wegen Dienstunfähigkeit ist ein amtliches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde oder ein Gutachten einer Polizeiärztin oder eines Polizeiarztes einzuholen.
(3) Wird die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte polizeidienstunfähig, so soll sie oder er, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, in ein Amt einer anderen Laufbahn bei einem der in § 1 bezeichneten Dienstherren versetzt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 25 erfüllt sind. Soweit die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte für die neue Laufbahn die Befähigung nicht besitzt, hat sie oder er die ihr oder ihm gebotene Gelegenheit wahrzunehmen, die ergänzenden Kenntnisse und Fähigkeiten nach Maßgabe der Rechtsverordnungen zu den §§ 7 und 9 zu erwerben. § 26 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes bleiben unberührt.
§ 116 (Fn 19) Feuerwehrtechnischer Dienst
§ 116 (Fn 19)
Feuerwehrtechnischer Dienst
(1) Auf die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes und der Gemeinden und Gemeindeverbände finden die für die Beamtinnen und Beamten allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Es gelten § 112 Absatz 1 Satz 1 und § 113, außerdem für
die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes der Gemeinden und
Gemeindeverbände § 110 Absatz 3 sowie für die Beamtinnen und
Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes § 110 Absatz 3
und § 112 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(3) Die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen
Dienstes treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 61.
Lebensjahr vollenden.
(4) Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes der Gemeinden, der Gemeindeverbände, am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen sowie in den Feuerwehren des Landes, die vor dem 1. Januar 1968 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, der Gemeindeverbände, am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen sowie in den Feuerwehren des Landes, die nach dem 31. Dezember 1967 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr |
Anhebung um |
auf Alter |
Monate |
Jahre Monate |
|
1968 |
3 |
60 3 |
1969 |
6 |
60 6 |
1970 |
9 |
60 9 |
1971 |
12 |
61 0 |
(5) Für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen
Dienstes des Landes, mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten des
feuerwehrtechnischen Dienstes am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen und
in den Feuerwehren des Landes, gilt Absatz 3 ab dem 1. Januar 2028.
Beamtinnen und Beamte, die am 1. Januar 2028 die Altersgrenze nach Absatz 3
bereits erreicht haben, treten mit Ablauf des 31. Januar 2028 in den Ruhestand.
(6) Auf Antrag der Beamtinnen und Beamten des
feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes, mit Ausnahme der Beamtinnen und
Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes am Institut der Feuerwehr
Nordrhein-Westfalen und in den Feuerwehren des Landes, der vor dem
1. Januar 2029 gestellt wird, kann der Eintritt in den Ruhestand um bis zu
drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats, in dem das 67. Lebensjahr
vollendet wird, hinausgeschoben werden, wenn dienstliche Gründe nicht
entgegenstehen. Im Übrigen gilt § 32 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend.
(7) Für diejenigen Beamtinnen und Beamten des
feuerwehrtechnischen Dienstes, die vor dem 1. Januar 2024 eine Altersteilzeit
gemäß § 66 angetreten haben, verbleibt es bei der bisherigen Altersgrenze.
(8) Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung spezielle Vorschriften über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes. Diese bestimmt neben den in § 9 genannten Regelungstatbeständen insbesondere
1. die Voraussetzungen für die Einstellung in den feuerwehrtechnischen Dienst,
2. der Erwerb der Befähigung für die Laufbahngruppen des feuerwehrtechnischen Dienstes,
3. die Voraussetzungen für den Aufstieg in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (Laufbahnbefähigung im Wege des Aufstiegs),
4. die Voraussetzungen für die Beförderung und
5. in welchem Umfang eine Tätigkeit in einer Feuerwehr außerhalb eines Beamtenverhältnisses auf die Probezeit angerechnet werden darf.
§ 117 (Fn 2) Allgemeiner Vollzugsdienst und Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten,
Vollzugsdienst in Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen und
Technischer Aufsichtsdienst in untertägigen Bergwerksbetrieben
§ 117 (Fn 2)
Allgemeiner Vollzugsdienst und Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten,
Vollzugsdienst in Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen und
Technischer Aufsichtsdienst in untertägigen Bergwerksbetrieben
(1) Die Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten und des Vollzugsdienstes in Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen treten mit Ende des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.
(2) Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit können Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit auf Antrag frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden.
(3) Vor der Zurruhesetzung von Beamtinnen und Beamten bei Justizvollzugsanstalten wegen Dienstunfähigkeit kann die ärztliche Untersuchung auch durch ein Gutachten einer oder eines vom Justizministerium bestellten beamteten Vollzugsärztin oder Vollzugsarztes erfolgen. Entsprechendes gilt bei Beamtinnen oder Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes, wenn eine Befreiung von bestimmten Diensten beantragt wird. Die Sätze 1 und 2 finden auf Beamtinnen und Beamte in Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen keine Anwendung.
(4) Für die technischen Aufsichtsbeamtinnen und Aufsichtsbeamten der gemäß § 69 Absatz 1 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Bergbehörde Nordrhein-Westfalen, die mindestens 25 Jahre für die Sicherheit untertägiger Bergwerksbetriebe zuständig sind und die mittels regelmäßiger Grubenfahrten die Aufsicht sowie die Kontrolle bei Schadensereignissen durchführen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Zeiten einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage können auf die in Satz 1 geregelte Zeit angerechnet werden. Das Nähere regelt das für Bergbau zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung.
§ 118 (Fn 2) Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte
§ 118 (Fn 2)
Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte
(1) Auf die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister finden die für die Beamtinnen und Beamten allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sind Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte in einem Beamtenverhältnis auf Zeit. Sie sind nicht verpflichtet, sich einer Wiederwahl zu stellen.
(3) Das Beamtenverhältnis wird mit dem Tage der Annahme der Wahl, frühestens mit dem Ausscheiden der Vorgängerin oder des Vorgängers aus dem Amt, begründet (Amtsantritt) und bedarf keiner Ernennung. Es endet mit Ablauf der Amtszeit. Das Beamtenverhältnis ist nichtig, wenn die zugrunde liegende Wahl unwirksam ist. Die bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl vorgenommenen Amtshandlungen sind in gleicher Weise gültig, wie wenn sie eine Beamtin oder ein Beamter ausgeführt hätte. Die gewährten Leistungen können belassen werden.
(4) Für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister gilt keine Altersgrenze. Auf den Eintritt in den Ruhestand finden §§ 31 und 33 Absatz 3 keine Anwendung. Sie treten mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie
1. insgesamt eine mindestens achtjährige ruhegehaltfähige Dienstzeit erreicht und das 45. Lebensjahr vollendet haben,
2. eine ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 6 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes von 18 Jahren erreicht haben oder
3. als Beamtin oder Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von acht Jahren erreicht haben.
Anderenfalls sind sie entlassen. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 schließt neben den kraft Gesetzes zu berücksichtigenden Zeiten auch solche Zeiten ein, die durch Ermessensentscheidung als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt worden sind.
(5) Ein einmal entstandener Anspruch auf Gewährung eines Ruhegehalts aus einem früheren Beamtenverhältnis auf Zeit bleibt bestehen, auch wenn sich daran ein Beamtenverhältnis auf Zeit nahtlos anschließt und dieses neue Beamtenverhältnis durch Entlassung endet.
(6) Auf abgewählte Bürgermeisterinnen und Bürgermeister findet § 30 Absatz 3 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes entsprechende Anwendung. Mit Ablauf der Amtszeit gilt Absatz 4 entsprechend.
(7) Die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle nimmt im Falle der Entlassung (§ 28) und der Versetzung in den Ruhestand (§ 36) sowie für Entscheidungen nach § 57 die Aufsichtsbehörde wahr, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen des § 34 dieses Gesetzes, der §§ 27 und 37 des Beamtenstatusgesetzes sowie des § 54 Absatz 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes nimmt die Aufsichtsbehörde die Aufgaben der dienstvorgesetzten Stelle wahr.
(8) Bei Anwendung des § 88 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes gilt ein am 30. September 1999 bestehendes Beamtenverhältnis auf Zeit als ein unmittelbar vorangehendes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Sinne dieser Vorschrift.
(9) § 24 des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen gilt für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, die in den Bundestag gewählt worden sind, entsprechend.
(10) Für Landrätinnen und Landräte gelten die Absätze 1 bis 9 entsprechend.
§ 119 Übrige kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte
§ 119
Übrige kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte
(1) Auf die übrigen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten finden die für die Beamtinnen und Beamten allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die übrigen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten werden für die Dauer von acht Jahren in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Über die Berufung darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle entschieden werden. Bei ihrer erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit müssen sie unter Berücksichtigung der Regelaltersgrenze nach § 31 Absatz 2 die Voraussetzungen zur Ableistung einer Dienstzeit nach Satz 1 erfüllen können. Sie sind verpflichtet, das Amt nach einer ersten und zweiten Wiederwahl weiterzuführen. Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nichtig, wenn die ihr zugrunde liegende Wahl unwirksam ist. Die bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl vorgenommenen Amtshandlungen sind in gleicher Weise gültig, wie wenn sie eine Beamtin oder ein Beamter ausgeführt hätte.
(3) Auf die übrigen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten finden im Falle der Abberufung oder Abwahl § 38 dieses Gesetzes und § 30 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes entsprechende Anwendung. Mit Erreichen der Altersgrenze oder mit Ablauf der Amtszeit gilt § 31 Absatz 1 bis 3 entsprechend. § 24 des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen gilt für die übrigen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten, die in den Bundestag gewählt worden sind, entsprechend.
§ 120 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal an den Hochschulen, Wahl derhauptberuflichen Mitglieder des Rektorats
§ 120
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal an den Hochschulen, Wahl der
hauptberuflichen Mitglieder des Rektorats
(1) Auf die Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die als solche an einer Hochschule des Landes in das Beamtenverhältnis berufen sind, und die in § 134 genannten Beamtinnen und Beamten finden die für die Beamtinnen und Beamten allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für Ernennungen gilt § 14 Absatz 2 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die jeweiligen Ämter mit gleichem Endgrundgehalt und gleicher Amtsbezeichnung demselben Fachbereich zugeordnet sind und Professorinnen und Professoren und Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis in die Berechnung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 einbezogen werden.
(3) Bei der Wahl der hauptberuflichen Mitglieder des Rektorats findet § 4 Satz 4 keine Anwendung.
§ 121 Staatsangehörigkeit, Erholungsurlaub
§ 121
Staatsangehörigkeit, Erholungsurlaub
(1) Sollen Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren oder wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ein Beamtenverhältnis berufen werden, können Ausnahmen von § 7 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes nach § 7 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes von der obersten Dienstbehörde zugelassen werden.
(2) Beamtinnen und Beamte, die im Rahmen ihrer Dienstaufgaben zur Lehrtätigkeit verpflichtet sind, müssen ihren Erholungsurlaub in der vorlesungsfreien Zeit nehmen.
§ 122 Arten und Verlängerung des Beamtenverhältnisses
§ 122
Arten und Verlängerung des Beamtenverhältnisses
(1) Die Professorinnen und Professoren werden in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.
(2) Professorinnen und Professoren können zur Deckung eines vorübergehenden Lehrbedarfs, zur Wahrnehmung der Funktion einer Oberärztin oder eines Oberarztes oder aus sonstigen Gründen, die eine Befristung nahe legen, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Die Dauer des Beamtenverhältnisses darf zur Wahrnehmung der Funktion einer Oberärztin oder eines Oberarztes sechs Jahre, in den übrigen Fällen nach Satz 1 fünf Jahre nicht übersteigen. Sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, ist das Beamtenverhältnis auf Antrag aus den in Satz 4 genannten Gründen zu verlängern. Gründe für eine Verlängerung sind
1. Urlaub nach § 64 oder § 70,
2. Urlaub zur Ausübung eines Mandats,
3. Urlaub für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
4. Grundwehr- und Zivildienst,
5. Inanspruchnahme von Elternzeit und Pflegezeit nach den Regelungen über die Elternzeit und Pflegezeit oder Beschäftigungsverbot nach den Regelungen über den Mutterschutz in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist oder
6. Geburt oder die Adoption eines minderjährigen Kindes.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend im Fall einer
1. Teilzeitbeschäftigung,
2. Ermäßigung der Arbeitszeit zur Ausübung eines Mandats oder
3. Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Absatz 4 Satz 1 und § 24 des Hochschulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung, § 22 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) in der jeweils geltenden Fassung,
wenn die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung darf den Umfang des Urlaubs, der Freistellung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 Nummer 1 bis 3 und des Absatzes 3 die Dauer von jeweils zwei Jahren, in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 Nummer 6 die Dauer von jeweils einem Jahr, nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 Nummer 6 insgesamt die Dauer von zwei Jahren, nicht überschreiten. Verlängerungen nach Absatz 2 Nummer 5 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. Verlängerungen nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 6 dürfen nicht zu einer Erweiterung des Umfangs der Verlängerungsmöglichkeiten nach den Sätzen 3 und 4 führen. Eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit ist nicht zulässig. § 31 Absatz 3 findet keine Anwendung. Mit Ablauf der Amtszeit ist die Beamtin oder der Beamte entlassen.
(4) Zur Feststellung der pädagogischen Eignung können Professorinnen und Professoren auch in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden.
§ 123 Sonderregelungen
§ 123
Sonderregelungen
(1) Die Vorschriften über die Laufbahnen, den einstweiligen Ruhestand und die Arbeitszeit sind auf die Professorinnen und Professoren nicht anzuwenden. §§ 63 bis 70 gelten entsprechend. Erfordern die Aufgaben einer Hochschuleinrichtung ausnahmsweise eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, so kann das für Wissenschaft und Forschung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten die Vorschriften über die Arbeitszeit für anwendbar erklären. § 11 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 62 Absatz 2 dieses Gesetzes finden Anwendung.
(2) Die Professorinnen und Professoren können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung der Professorin oder des Professors zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie oder er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird oder wenn der Studiengang, in dem sie oder er überwiegend tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung auf eine Anhörung. Bei der Auflösung, der Verschmelzung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben von Hochschulen des Landes, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, gelten für Professorinnen und Professoren, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, §§ 24 und 25 entsprechend, wenn eine ihrem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist.
(3) Fällt der Monat, in dem eine Professorin oder ein Professor die Altersgrenze erreicht, in die Vorlesungszeit, so tritt sie oder er abweichend von § 31 Absatz 1 Satz 1 mit Ablauf des letzten Monats der Vorlesungszeit in den Ruhestand. Satz 1 gilt nicht für Professorinnen und Professoren, deren Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wegen der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit als Rektorin oder Rektor, Kanzlerin oder Kanzler, Präsidentin oder Präsident oder Vizepräsidentin oder Vizepräsident ruht.
(4) Professorinnen oder Professoren dürfen im Rahmen von § 77 Absatz 3 und 4 ihre Amtsbezeichnung ohne Zusatz weiterführen. § 77 Absatz 2 Satz 3 findet nach der Ernennung zur Präsidentin oder zum Präsidenten, zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten oder zur Rektorin oder zum Rektor, zur Prorektorin oder zum Prorektor keine Anwendung.
§ 124 Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
§ 124
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
(1) Die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Die Dauer der Berufung richtet sich nach § 39 Absatz 5 des Hochschulgesetzes, § 32 Absatz 4 des Kunsthochschulgesetzes. Für eine darüber hinausgehende Verlängerung gilt § 122 Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 3 entsprechend. Eine erneute Berufung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die erstmalige Berufung auf eine Juniorprofessur, bei der der Juniorprofessorin oder dem Juniorprofessor zugesichert wird, dass hinsichtlich ihrer oder seiner Bewerbung auf eine anschließende Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis auf die Ausschreibung der Professur verzichtet wird (Tenure Track). § 31 Absatz 3 findet keine Anwendung; mit Ablauf der Amtszeit ist die Beamtin oder der Beamte entlassen.
(2) Die Vorschriften über die Laufbahnen, den einstweiligen Ruhestand, die Probezeit und die Arbeitszeit sind auf die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nicht anzuwenden. § 123 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 gelten entsprechend.
§ 125 Nebentätigkeit
§ 125
Nebentätigkeit
(1) Zur Übernahme einer Nebentätigkeit sind Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nur insoweit verpflichtet, als die Nebentätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit ihren Dienstaufgaben in Lehre, Forschung, Kunst und künstlerischen Entwicklungsvorhaben steht.
(2) Das wissenschaftliche und künstlerische Personal (§ 120) hat nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten im Sinne des § 51 Absatz 1 Nummer 2 und 3, die gegen Vergütung ausgeübt werden sollen, der dienstvorgesetzten Stelle vor Aufnahme unter Angabe von Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie der voraussichtlich zu erwartenden Entgelte und geldwerten Vorteile anzuzeigen. Die oberste Dienstbehörde kann bei geringfügigen Nebentätigkeiten auf die Anzeige allgemein verzichten.
(3) Das für Wissenschaft und Forschung zuständige Ministerium erlässt für das wissenschaftliche und künstlerische Personal (§ 120) nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministeriums und dem Finanzministerium die Rechtsverordnung nach § 57 einschließlich näherer Bestimmungen zu Absatz 1 und 2.
Abschnitt 8
Rechtstellung der Beamtinnen und Beamten und Versorgungsempfängerinnen und
-empfänger bei der Umbildung von Körperschaften
§ 126 Eingliederung von Körperschaften
§ 126
Eingliederung von Körperschaften
(1) Die Beamtinnen oder Beamten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (Körperschaft), die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über.
(2) Die Beamtinnen oder Beamten einer Körperschaft, die vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Die beteiligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Umbildung vollzogen ist, im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen Beamtinnen oder Beamten zu übernehmen sind. Solange eine Beamtin oder ein Beamter nicht übernommen ist, haften alle aufnehmenden Körperschaften für die ihr oder ihm zustehenden Bezüge als Gesamtschuldner.
(3) Die Beamtinnen oder Beamten einer Körperschaft, die teilweise in eine oder mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung.
(4) Absatz 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird, wenn aus einer Körperschaft oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Körperschaften gebildet werden, oder wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen.
§ 127 Rechtsfolgen der Umbildung
§ 127
Rechtsfolgen der Umbildung
(1) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter auf Grund des § 126 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft oder wird sie oder er auf Grund des § 126 Absatz 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.
(2) Im Falle des § 126 Absatz 1 ist der Beamtin oder dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen.
(3) In den Fällen des § 126 Absatz 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst die Beamtin oder der Beamte treten soll; die Verfügung wird mit der Zustellung an die Beamtin oder den Beamten wirksam. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten; kommt sie oder er der Verpflichtung nicht nach, so ist sie oder er zu entlassen.
(4) Absatz 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 126 Absatz 4.
§ 128 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten
§ 128
Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten
(1) Beamtinnen und Beamten, die nach § 126 in den Dienst einer anderen Körperschaft kraft Gesetzes übertreten oder übernommen werden, soll ein gleich zu bewertendes Amt übertragen werden, das ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter entspricht. Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, kann ihnen auch ein anderes Amt mit geringerem Grundgehalt übertragen werden. Das Grundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtinnen und Beamten vor dem bisherigen Amt innehatten. In diesem Fall dürfen sie neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a.D.“) führen.
(2) Die aufnehmende oder neue Körperschaft kann, wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vorhandenen Beamtinnen und Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt, innerhalb einer Frist von sechs Monaten Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit oder Zeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt wurde. Die Frist des Satzes 1 beginnt im Falle des § 126 Absatz 1 mit dem Übertritt, in den Fällen des § 126 Absatz 2 und 3 mit der Bestimmung derjenigen Beamtinnen und Beamten, zu deren Übernahme die Körperschaft verpflichtet ist; entsprechendes gilt in den Fällen des § 126 Absatz 4. Bei Beamtinnen und Beamten auf Zeit, die nach Satz 1 in den einstweiligen Ruhestand versetzt sind, endet der einstweilige Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit; sie gelten in diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wären.
§ 129 Vorbereitung der Umbildung
§ 129
Vorbereitung der Umbildung
Ist innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbildung im Sinne des § 126 zu rechnen, so können die obersten Dienstbehörden der beteiligten Körperschaften anordnen, dass Beamtinnen oder Beamte, deren Aufgabengebiet von der Umbildung voraussichtlich berührt wird, nur mit ihrer Genehmigung ernannt werden dürfen. Die Anordnung darf höchstens für die Dauer eines Jahres ergehen. Sie ist den beteiligten Körperschaften zuzustellen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn durch derartige Ernennungen die Durchführung der nach den §§ 126 bis 128 erforderlichen Maßnahmen wesentlich erschwert würde.
§ 130 Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
§ 130
Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
(1) Die Vorschriften des § 126 Absatz 1 und 2 und des § 127 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.
(2) In den Fällen des § 126 Absatz 3 bleiben die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.
(3) Absatz 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 126 Absatz 4.
Abschnitt 9
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 131 Laufbahnbefähigung
§ 131
Laufbahnbefähigung
Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und von § 7 Absatz 1 wird die Befähigung für die Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes auch durch einen Ausbildungsgang nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes in der bis zum 15. September 1984 geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 995) erworben.
§ 132 Übergangsregelung für die Überführung von bestehenden Laufbahnen in die neueLaufbahngruppenstruktur
§ 132
Übergangsregelung für die Überführung von bestehenden Laufbahnen in die neue
Laufbahngruppenstruktur
Beamtinnen und Beamte sowie Bewerberinnen und Bewerber, die die Laufbahnbefähigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes vor dem 1. Juli 2016 erworben haben, besitzen die Befähigung für eine Laufbahn nach § 6. Dabei entspricht
1. die Laufbahngruppe des einfachen Dienstes der Laufbahngruppe 1 mit dem ersten Einstiegsamt,
2. die Laufbahngruppe des mittleren Dienstes der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt,
3. die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt und
4. die Laufbahngruppe des höheren Dienstes der Laufbahngruppe 2 mit dem zweiten Einstiegsamt.
§ 133 Übergang Altersteilzeit, Altersurlaub
§ 133
Übergang Altersteilzeit, Altersurlaub
(1) Für Beamtinnen und Beamte, die Altersteilzeit oder Altersurlaub bis zum Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 874) geändert worden ist, angetreten haben, verbleibt es bei der damaligen Altersgrenze.
(2) Für Beamtinnen und Beamte, die Altersteilzeit vor dem 31. Dezember 2012 angetreten haben, verbleibt es bei dem damaligen Arbeitsmaß.
§ 134 Rechtsstellung der von Änderungen nicht erfassten Beamtinnen und Beamten
§ 134
Rechtsstellung der von Änderungen nicht erfassten Beamtinnen und Beamten
(1) Auf Beamtinnen und Beamte, die nach dem Hochschulgesetz oder dem Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. 1984 S. 303) nicht als Professorinnen und Professoren, Hochschulassistentinnen und Hochschulassistenten, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Lehrkräfte für besondere Aufgaben übernommen worden sind, finden § 199 Absatz 1 sowie die §§ 202 bis 206 und die §§ 209 bis 216 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1975 (GV. NRW. S. 204) mit folgenden Maßgaben weiterhin Anwendung:
1. § 200 Absatz 2 und § 202 gelten für Hochschullehrinnen und Hochschullehrer im Sinne des § 199 Absatz 1 der bisherigen Fassung und Fachhochschullehrerinnen und Fachhochschullehrer, § 202 Absatz 3 auch für Direktorinnen und Direktoren der Institute für Leibesübungen und Akademische Räte entsprechend.
2. Bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf wird das Beamtenverhältnis nach den bisher geltenden Vorschriften beendet.
(2) Auf die Hochschulassistentinnen und Hochschulassistenten finden die sie betreffenden Vorschriften des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706), in der vor dem 22. November 1987 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Entsprechendes gilt für § 203a in der vor dem 22. November 1987 geltenden Fassung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach dieser Vorschrift in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden sind.
(3) Auf die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten sowie Oberingenieurinnen und Oberingenieure finden die sie betreffenden Vorschriften des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), in der vor dem Inkrafttreten des Hochschulreform-Weiterentwicklungsgesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752) weiterhin Anwendung.
§ 135 Besitzstandswahrung bei der Entpflichtung
§ 135
Besitzstandswahrung bei der Entpflichtung
(1) Das Recht der nach § 119 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen übergeleiteten ordentlichen Professorinnen und Professoren, nach Erreichen der Altersgrenze von ihren amtlichen Pflichten entbunden zu werden (Entpflichtung), bleibt unberührt; das gilt auch bei einem Wechsel des Dienstherrn. In diesen Fällen werden die Dienstbezüge nach der Entpflichtung und die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen auf der Grundlage des am 31. Dezember 1979 geltenden Versorgungs- und Besoldungsrechts gewährt. Dabei wird das Grundgehalt nach der Erfahrungsstufe zugrunde gelegt, die bis zum Zeitpunkt der Entpflichtung hätte erreicht werden können; allgemeine Änderungen der Dienst- und Versorgungsbezüge im Sinne des § 84 Absatz 1 und 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes sind zu berücksichtigen.
(2) Absatz 1 findet auf Antrag der Professorin oder des Professors keine Anwendung. Der Antrag kann nur gestellt werden, solange die Professorin oder der Professor noch nicht entpflichtet ist. Ist die Professorin oder der Professor vor der Entpflichtung verstorben, ohne einen Antrag nach den Sätzen 1 und 2 gestellt zu haben, so werden die Hinterbliebenenbezüge auf Grund der Besoldungsgruppe berechnet, in die die Professorin oder der Professor zuletzt eingestuft war.
(3) Für die Entpflichtung der nach § 119 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen übergeleiteten ordentlichen Professorinnen und Professoren gilt § 32 entsprechend.
(4) Die Rechtsverhältnisse der am 31. Dezember 1979 entpflichteten oder im Ruhestand befindlichen Beamtinnen und Beamten im Sinne des Abschnitts XIII in der vor dem 1. Januar 1980 geltenden Fassung und der zu diesem Zeitpunkt versorgungsberechtigten Hinterbliebenen dieser Beamtinnen und Beamten bleiben unberührt.
§ 136 Satzungen
§ 136
Satzungen
Satzungen von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die das Recht begründen, Beamtinnen oder Beamte zu haben, bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung erteilt die oberste Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium.
§ 137 Rechtsverordnungen
§ 137
Rechtsverordnungen
Das für Inneres zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung
1. nach Anhörung des Ausschusses für Kommunalpolitik des Landtags nähere Vorschriften über die Aufstellung und Ausführung der Stellenpläne der Gemeinden und der Gemeindeverbände erlassen,
2. Ausnahmen von § 110 Absatz 1 zulassen für Bewerberinnen und Bewerber, die unmittelbar in den Laufbahnabschnitt III der Polizeilaufbahn eingestellt werden; die Bewerberinnen oder Bewerber müssen die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 erfüllen.
§ 138 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 138
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landesbeamtengesetz vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 874) geändert worden ist, außer Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Der Finanzminister
Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
Der Justizminister
Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
Der Minister
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
und Chef der Staatskanzlei
Hinweis:
Vollzitat, starre Verweisung: „Landesbeamtengesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 447) geändert worden ist,“
In Kraft getreten am 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642); geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten am 22. April 2017; Artikel 1 des Gesetzes vom 19. September 2017 (GV. NRW. S. 764), in Kraft getreten am 28. September 2017; Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 16. Juli 2021; Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021 (Nummer 1 bis 6) und am 1. Januar 2022 (Nummer 2); Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 1. Januar 2023; Artikel 47 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 231), in Kraft getreten am 5. März 2022; Artikel 4 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 389), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022; Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 28. April 2022; Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1430), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023; Gesetz vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 447), in Kraft getreten am 31. Juli 2024. |
|
§ 82a, § 91a und § 109 Absatz 2a eingefügt, § 110 Absatz 1 geändert, § 117 Absatz 4 neu gefasst und § 118 Absatz 7 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten am 22. April 2017; § 91a neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; § 91a Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 16. Juli 2021. |
|
§ 19 Absatz 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. September 2017 (GV. NRW. S. 764), in Kraft getreten am 28. September 2017. |
|
Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 28. April 2022. |
|
§ 84 sowie § 91 Absatz 5 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; § 91 Absatz 5 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. |
|
§ 86 und § 87 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; § 86 Absatz 1 und 3 geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 16. Juli 2021; § 87 Absatz 2 geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
|
§ 89 Absatz 1, 3 und 4 geändert und Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018. |
|
§ 27 Absatz 3, § 28 Absatz 3 und § 36 Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 16. Juli 2021. |
|
§ 75: Absatz 5 und 6 geändert, Absatz 9 (alt) wird Absatz 8 (neu) und geändert, Absatz 9 (neu) eingefügt, Absatz 8 (alt) wird Absatz 10 (neu) und geändert durch Artikel 2 Nummer 2 bis 6 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021; Absatz 2 geändert durch Nummer 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367), in Kraft getreten am 1. Januar 2022; Absatz 6 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 389), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022. |
|
§ 24 Absatz 6, § 25 Absatz 5, § 49 Absatz 1 und § 52 Absatz 2 geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
|
§ 83: Absatz 1 und 4 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 16. Juli 2021; Absatz 1 geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
|
§ 106a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 231), in Kraft getreten am 5. März 2022. |
|
§ 3 Absatz 1, § 20 Absatz 3, § 69 und § 115 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 28. April 2022. |
|
§ 10 Absatz 4 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 28. April 2022. |
|
§ 42 Absatz 3 geändert, Absatz 5 (neu) eingefügt und Absatz 5 (alt) umbenannt in Absatz 6 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 28. April 2022. |
|
§ 60 Überschrift geändert und Absatz 4 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 28. April 2022. |
|
§ 76 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 28. April 2022. |
|
§ 103 Absatz 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1430), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023. |
|
§ 116 Absatz 1 geändert, Absatz 2 und 3 (alt) ersetzt durch Absatz 2 bis 7 sowie Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 8 durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 447), in Kraft getreten am 31. Juli 2024. |
|
|
|
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 01.07.2016 bis 21.04.2017
- Fassung vom 22.04.2017 bis 27.09.2017
- Fassung vom 28.09.2017 bis 24.05.2018
- Fassung vom 25.05.2018 bis 15.07.2021
- Fassung vom 16.07.2021 bis 14.12.2021
- Fassung vom 15.12.2021 bis 31.12.2021
- Fassung vom 01.01.2022 bis 18.02.2022
- Fassung vom 19.02.2022 bis 04.03.2022
- Fassung vom 05.03.2022 bis 27.04.2022
- Fassung vom 28.04.2022 bis 31.12.2022
- Fassung vom 01.01.2023 bis 29.12.2023
- Fassung vom 30.12.2023 bis 30.07.2024
- Fassung vom 31.07.2024 bis heute (aktuelle Seite)