Historische SGV. NRW.
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§ 1
Für das Haushaltsjahr 2007 werden den kreisfreien Städten, Großen kreisangehörigen Städten und Kreisen als örtlichen Fürsorgestellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 des SGB IX in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem SGB IX (Zust.VO SGB IX), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 16. Dezember 2003 (GV NRW S. 766),
18,75 vom Hundert
des Aufkommens an Ausgleichsabgabe zugewiesen.
GV. NRW. S. 125, ausgegeben am 13. März 2007. Obsolet durch Zeitablauf. |
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