Historische SGV. NRW.
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§ 2
Ernennung, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand
Die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 15 verliehen ist oder wird und für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt, wird auf die Dienstvorgesetzten gemäß § 1 Abs. 1 übertragen. Dies gilt nicht für Entscheidungen, die die Inhaberinnen und Inhaber folgender Funktionsstellen betreffen:
1. Hauptabteilungsleitung, Niederlassungsleitung und dieser gleichgestellte Leitung beim Landesbetrieb Straßenbau NRW,
2. Hauptdezernentin oder Hauptdezernent bei einer Bezirksregierung,
3. Fachbereichsleitung oder dieser gleichgestellte Leitung beim Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung und Bauwesen des Landes Nordrhein-Westfalen.
GV. NRW. S. 145, in Kraft getreten am 18. April 2007. Aufgehoben durch Verordnung vom 22. August 2013 (GV. NRW. S. 556), in Kraft getreten am 12. Oktober 2013. |
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SGV. NRW. 20300. |
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SGV. NRW. 20340. |