Historische SGV. NRW.
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§ 9
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(§ 41 BBiG)
(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Berufung einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter/in. Der/die Vorsitzende und sein/e oder ihr/e Stellvertreter/in sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
GV. NRW. S. 249, in Kraft getreten am 11. Juli 2007. |
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