Historische SGV. NRW.
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§ 32
Koordinierungsausschuss, Unterausschüsse
Die in dieser Fortbildungsprüfungsregelung getroffenen Regelungen gelten sinngemäß für den unter § 6 Abs. 5 genannten Koordinierungsausschuss sowie eventuelle Unterausschüsse der Prüfungsausschüsse.
Zehnter Abschnitt
Anerkennung und Anrechnung von Abschlüssen aus
anderen Meisterberufen in den Teilen I bis IV
GV. NRW. S. 249, in Kraft getreten am 11. Juli 2007. |
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