Historische SGV. NRW.
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§ 7
Gewerbliche Spielvermittlung
(1) Wer sich im Land Nordrhein-Westfalen als gewerblicher Spielvermittler betätigen will, bedarf unbeschadet sonstiger Anzeigepflichten einer Erlaubnis nach § 4. Darüber hinaus findet § 5 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann das Vermitteln solcher öffentlicher Glücksspiele erlaubt werden, die von Veranstaltern anderer Länder im Sinne des § 10 Abs. 2 Glücksspielstaatsvertrag veranstaltet werden und die in der Rechtsverordnung nach § 20 Abs. 2 festgelegt sind.
2. Abschnitt
Suchtprävention und Suchtforschung, Zweckabgaben
GV. NRW. S. 445, in Kraft getreten am 1. Januar 2008. |
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Aufgehoben d. Artikel 2 (§ 24 Absatz 2) des Gesetzes v. 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 1. Dezember 2012. |