Historische SGV. NRW.
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§ 20
Verordnungsermächtigung
(1) Das Innenministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Ressorts durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
1. das Erlaubnisverfahren nach § 4 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag in Verbindung mit § 4 dieses Gesetzes, insbesondere zu Umfang, Inhalt und Zahl der erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen,
2. die Zahl und das Einzugsgebiet der Annahmestellen nach § 5 Abs. 5 unter Berücksichtigung der Einwohnerzahlen im Umkreis des jeweiligen Geschäftsraumes und
3. das Betreiben der Sperrdatei nach §§ 8, 23 Glücksspielstaatsvertrag und die Teilnahme des Veranstalters von Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen nach § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes an einer bundesweiten Zentraldatei.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über die Glücksspiele der Veranstalter anderer Länder nach § 10 Abs. 2 Glücksspielstaatsvertrag, deren Vermittlung ohne eine Veranstaltungserlaubnis der zuständigen nordrhein-westfälischen Behörde auch im Hinblick auf die Ziele des § 1 erlaubt werden kann (§ 7 Abs. 2).
GV. NRW. S. 445, in Kraft getreten am 1. Januar 2008. |
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Aufgehoben d. Artikel 2 (§ 24 Absatz 2) des Gesetzes v. 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 1. Dezember 2012. |