Historische SGV. NRW.
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§ 11
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 2 Personen unter 18 Jahren oder nach § 6 Abs. 2 gesperrte Spieler am Spielbetrieb in einer Spielbank teilnehmen lässt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Innenministerium.
GV. NRW. S. 445, in Kraft getreten am 1. Januar 2008. |
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Aufgehoben d. Artikel 3 (§ 26 Absatz 2) des Gesetzes vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 1. Dezember 2012. |