Historische SGV. NRW.
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§ 9
Hilfe zu Beginn des Vollzuges
(1) Zu Beginn des Vollzuges wird den Gefangenen geholfen, ihre Habe außerhalb der Anstalt sicherzustellen, etwa notwendige Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige sowie sonstige dringend erforderliche Maßnahmen zu veranlassen.
(2) Die Gefangenen sind über die Aufrechterhaltung einer Sozialversicherung zu beraten.