Historische SGV. NRW.
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§ 14a (Fn 4)
Besondere Vorschriften für Gefangene mit vorbehaltener Sicherungsverwahrung
(1) Ist bei Gefangenen im Vollzug der Jugendstrafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, gelten §§ 91 und 92 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(2) § 7 Absatz 3 des Jugendgerichtsgesetzes bleibt unberührt.