Historische SGV. NRW.
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§ 18
Weisungen für Lockerungen und Urlaub
Für Lockerungen und Urlaub können Weisungen erteilt werden. Soweit Freigang, Ausgang oder eine Maßnahme nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 von Dritten beaufsichtigt wird, kann die Weisung auch darin bestehen, dass von ihnen erteilte Anordnungen zu befolgen sind.