Historische SGV. NRW.
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§ 29
Kontakte mit der Außenwelt
Die Gefangenen haben im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes das Recht auf Kontakte mit der Außenwelt. Kontakte mit Personen, von denen ein günstiger Einfluss erwartet werden kann, werden gefördert. Im geschlossenen Vollzug sind nach Möglichkeit Langzeitbesuchsräume vorzusehen.