Historische SGV. NRW.
45 / 131 |
§ 44
Ermächtigung zur Rechtsverordnung
Das Justizministerium wird ermächtigt, zur Durchführung der §§ 42 und 43 eine Rechtsverordnung über die Vergütungsstufen zu erlassen.
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§ 44
Ermächtigung zur Rechtsverordnung
Das Justizministerium wird ermächtigt, zur Durchführung der §§ 42 und 43 eine Rechtsverordnung über die Vergütungsstufen zu erlassen.