Historische SGV. NRW.
51 / 131 |
§ 50
Einbehaltung von Beitragsteilen
Soweit die Anstalt Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit zu entrichten hat, kann die Anstalt von dem Arbeitsentgelt oder der Ausbildungsbeihilfe einen Betrag einbehalten, der dem Anteil der Gefangenen am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Bezüge als Arbeitnehmer erhielten.
Siebter Abschnitt
Religionsausübung