Historische SGV. NRW.
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§ 57
Hörfunk, Fernsehen
(1) Gefangene können am Hörfunkprogramm der Anstalt sowie am gemeinschaftlichen Fernsehempfang teilnehmen. Der Hörfunk- und Fernsehempfang kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Gefangenen untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerlässlich ist.
(2) Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte werden unter den Voraussetzungen des § 58 zugelassen.