Historische SGV. NRW.
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§ 65
Krankenbehandlung im Urlaub
Während eines Urlaubs oder einer Vollzugslockerung besteht ein Anspruch auf vollzugsseitige Krankenbehandlung nur in der für die betroffenen Gefangenen zuständigen Anstalt.
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§ 65
Krankenbehandlung im Urlaub
Während eines Urlaubs oder einer Vollzugslockerung besteht ein Anspruch auf vollzugsseitige Krankenbehandlung nur in der für die betroffenen Gefangenen zuständigen Anstalt.