Historische SGV. NRW.
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§ 66
Art und Umfang der Leistungen, Kostenbeteiligung
Für die Art der Gesundheitsuntersuchungen und medizinischen Vorsorgeleistungen sowie für den Umfang dieser Leistungen und der Leistungen zur Krankenbehandlung einschließlich der Versorgung mit Hilfsmitteln gelten die einschlägigen Vorschriften des Sozialgesetzbuches und die aufgrund dieser Vorschriften getroffenen Regelungen entsprechend. Volljährige Gefangene können an den Kosten der Gesundheitsfürsorge in angemessener Weise beteiligt werden. Näheres wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.