Historische SGV. NRW.
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§ 68
Ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung
Mit Zustimmung der Gefangenen soll die Anstalt ärztliche Behandlungen, namentlich Operationen oder prothetische Maßnahmen, durchführen lassen, die eine soziale Eingliederung fördern. Sie sind an den Kosten zu beteiligen, wenn dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt ist und der Zweck der Behandlung dadurch nicht in Frage gestellt wird.