Historische SGV. NRW.
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§ 70
Rechte der Personensorgeberechtigten, Benachrichtigung
bei Erkrankung oder Todesfall
(1) Vor ärztlichen Eingriffen bei minderjährigen Gefangenen sind die Rechte der Personensorgeberechtigten zu beachten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf deren Aufklärung und Einwilligung.
(2) Die Personensorgeberechtigten sind im Falle einer schweren Erkrankung oder des Todes von Gefangenen stets zu unterrichten.
Zehnter Abschnitt
Sicherheit und Ordnung