Historische SGV. NRW.
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§ 80
Einzelhaft
Die unausgesetzte Absonderung von Gefangenen (Einzelhaft) ist nur zulässig, wenn dies aus Gründen, die in ihrer Person liegen, unerlässlich ist. Der ärztliche und der psychologische Dienst der Anstalt sind unverzüglich zu beteiligen. Ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde darf Einzelhaft innerhalb von zwölf Monaten eine Gesamtdauer von zwei Monaten nicht überschreiten. Diese Frist wird nicht dadurch unterbrochen, dass die Gefangenen am Gottesdienst oder an der Freistunde teilnehmen. Während des Vollzuges der Einzelhaft sind die Gefangenen in besonderem Maße zu betreuen; hierzu gehört auch, dass der ärztliche und der psychologische Dienst der Anstalt die Gefangenen regelmäßig aufsuchen.