Historische SGV. NRW.
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§ 114
Festsetzung der Belegungsfähigkeit
Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit für jede Anstalt unter Berücksichtigung von § 25 Abs. 1 und 2 fest. Die Festsetzung der Belegungsfähigkeit berücksichtigt ferner das vorhandene Angebot für Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung sowie das Erfordernis von Räumen für Seelsorge, Freizeit, Sport, therapeutische Maßnahmen und Besuche.