Historische SGV. NRW.
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§ 115
Verbot der Überbelegung
Hafträume dürfen nicht mit mehr Personen als zugelassen belegt werden. Ausnahmen von Satz 1 sind nur zulässig, wenn dies wegen eines unvorhersehbaren Ereignisses vorübergehend aus zwingenden Gründen erforderlich ist, und bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.