Historische SGV. NRW.
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§ 116 (Fn 3)
Arbeitsbetriebe, Einrichtungen zur schulischen und beruflichen Bildung
(1) Die in § 112 Abs. 7 genannten Betriebe und sonstigen Einrichtungen sind den Verhältnissen außerhalb der Anstalten anzugleichen. Die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten.
(2) Bildung und Beschäftigung können auch in geeigneten Einrichtungen von privaten Unternehmen erfolgen. In den von privaten Unternehmen unterhaltenen Betrieben und sonstigen Einrichtungen kann die technische und fachliche Leitung Angehörigen dieser Unternehmen übertragen werden.