Historische SGV. NRW.
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§ 122
Zusammenarbeit, Konferenzen
(1) Alle im Vollzug Tätigen arbeiten zusammen und wirken daran mit, die Aufgaben des Vollzuges zu erfüllen.
(2) Zur Vorbereitung wichtiger Entscheidungen im Vollzug, namentlich der Aufstellung und Fortschreibung des Vollzugsplanes, und zur Entwicklung und Wahrung einheitlicher Qualitätsstandards führt die Anstaltsleitung Konferenzen mit an der Behandlung maßgeblich Beteiligten durch.