Historische SGV. NRW.
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§ 123
Hausordnung
Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter erlässt eine Hausordnung. Die Hausordnung enthält namentlich Regelungen zu den Besuchszeiten, zur Häufigkeit und Dauer der Besuche und zur Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit sowie Hinweise zu den Möglichkeiten, Anträge und Beschwerden anzubringen oder sich an eine Vertreterin oder einen Vertreter der Aufsichtsbehörde, den Petitionsausschuss und die Ombudsperson zu wenden.