Historische SGV. NRW.
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§ 124 (Fn 3)
Aufsichtsbehörde
(1) Das Justizministerium führt die Aufsicht über die Anstalten. Die Aufsicht über die Einrichtungen im Vollzug in freien Formen wird im Einvernehmen mit der für die Jugendhilfe zuständigen obersten Aufsichtsbehörde geregelt.
(2) Zusammen mit den Anstalten sichert die Aufsichtsbehörde die Qualität des Vollzuges.
Neunzehnter Abschnitt
Schlussbestimmungen