Historische SGV. NRW.
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§ 125
Strafvollstreckung und Untersuchungshaft
Wird Untersuchungshaft zum Zwecke der Strafvollstreckung unterbrochen oder wird gegen Gefangene in anderer Sache Untersuchungshaft angeordnet, so unterliegen die betroffenen Gefangenen abweichend von § 4 Abs. 2 auch denjenigen Beschränkungen ihrer Freiheit, die der Zweck der Untersuchungshaft erfordert. Hierzu getroffene richterliche Entscheidungen sind zu beachten.