Historische SGV. NRW.
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§ 127
Verhältnis zum Bundesrecht
Dieses Gesetz tritt an die Stelle bundesrechtlicher Regelungen für den Bereich des Jugendstrafvollzuges. §§ 23 bis 30, 33, 34a Abs. 5 Satz 2 und 37 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, § 176 Abs. 4 des Strafvollzugsgesetzes in Verbindung mit § 51 des Strafvollzugsgesetzes und §§ 92 Abs. 2 und 3, 114 des Jugendgerichtsgesetzes sowie ganz oder teilweise an die Stelle dieser Bestimmungen tretende bundesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.