Historische SGV. NRW.
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§ 128
Übergangsvorschriften
(1) Abweichend von § 25 Abs. 1 und 2 dürfen Gefangene auch gemeinsam untergebracht werden, solange die räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2010. § 25 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Abweichend von § 112 Abs. 1 Satz 1 dürfen männliche Gefangene in besonderen Häusern oder abgetrennten Abteilungen von Anstalten des Erwachsenenstrafvollzuges untergebracht werden, solange die räumliche Situation des Strafvollzuges in Nordrhein-Westfalen dies erfordert, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010.
(3) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 44 gilt die Verordnung über die Vergütungsstufen des Arbeitsentgelts und der Ausbildungsbeihilfe nach dem Strafvollzugsgesetz (Strafvollzugsvergütungsordnung) vom 11. Januar 1977 (BGBl. I S. 57) für die Anwendung der §§ 42, 43 dieses Gesetzes fort.