Historische SGV. NRW.
3 / 8 |
§ 3 (Fn 4)
Zusätzliche Aufwandsentschädigung
(1) Die zusätzliche Aufwandsentschädigung beträgt:
a) bei dem ersten Stellvertreter des Bürgermeisters und dem ersten Stellvertreter des Landrats |
den 3-fachen, |
b) bei weiteren Stellvertretern des Bürgermeisters und weiteren Stellvertretern des Landrats |
den 1,5-fachen, |
c) bei Fraktionsvorsitzenden in Gemeinden und Kreisen |
den 2-fachen, |
d) bei Fraktionsvorsitzenden in Gemeinden und Kreisen einer Fraktion mit mehr als 10 Mitgliedern |
den 3-fachen, |
e) bei stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden in Gemeinden und Kreisen |
den 1-fachen |
Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen in Gemeinden bzw. Kreisen gleicher Größe nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 a und 2 a;
f) bei Bezirksvorstehern |
den 2-fachen Satz, |
g) bei ersten und zweiten Stellvertretern des Bezirksvorstehers |
den 1-fachen Satz, |
h) bei weiteren Stellvertretern des Bezirksvorstehers |
den 0,5-fachen Satz, |
i) bei Fraktionsvorsitzenden in Bezirksvertretungen |
den 1-fachen Satz |
des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Bezirksvertretungen in kreisfreien Städten gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 a, sofern die Hauptsatzung eine Regelung trifft.
(2) Die Ortsvorsteher erhalten eine Aufwandsentschädigung von 168,70 Euro monatlich. Die Gemeinde kann stattdessen in der Hauptsatzung bestimmen, dass die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung in Gemeindebezirken
bis 500 Einwohner 102,80 Euro
von 501 bis 1.000 Einwohner 116,20 Euro
von 1.001 bis 1.500 Einwohner 131,60 Euro
von 1.501 bis 2.000 Einwohner 146,00 Euro
von 2.001 bis 3.000 Einwohner 154,20 Euro
über 3.000 Einwohner 168,70 Euro
beträgt.
Der Anspruch des zum Ehrenbeamten ernannten Ortsvorstehers auf Ersatz seiner Auslagen, die durch die Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte der laufenden Verwaltung entstanden sind (§ 33 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung), bleibt unberührt.
GV. NRW. 2008 S. 6, in Kraft getreten am 9. Januar 2008; geändert durch VO vom 28. September 2009 (GV. NRW. S. 508), in Kraft getreten am 1. November 2009; VO vom 2. April 2012 (GV. NRW. S. 156), in Kraft getreten am 1. Mai 2012. |
|
SGV. NRW. 2021 |
|
SGV. NRW. 2022 |
|
§ 1, § 2 und § 3 zuletzt geändert durch VO vom 2. April 2012 (GV. NRW. S. 156), in Kraft getreten am 1. Mai 2012. |