Historische SGV. NRW.
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§ 5
Bewertung der Leistungen
Die Leistungen in der Ausbildung und den Prüfungen dürfen nur wie folgt bewertet werden:
sehr gut
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
= 14 – 15 Punkte
gut
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= 11 – 13 Punkte
befriedigend
eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung
= 8 – 10 Punkte
ausreichend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch
entspricht
= 5 – 7 Punkte
mangelhaft
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt,
dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in
absehbarer Zeit behoben werden könnten
= 2 – 4 Punkte
ungenügend
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht
behoben werden könnten
= 0 - 1 P unkte.
2. Ausbildung
GV. NRW. 2008 S. 25, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008; geändert durch VO vom 21. August 2008 (GV. NRW. S. 574), in Kraft getreten am 30. August 2008. Aufgehoben durch Verordnung vom 25. November 2013 (GV. NRW. S. 668), in Kraft getreten am 1. Januar 2014. |
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SGV. NRW. 20301 |
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Fn 3 |
§ 13, § 14 und § 17 geändert durch VO vom 21. August 2008 (GV. NRW. S. 574), in Kraft getreten am 30. August 2008. |