Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 25. November 2023 (GV. NRW. 2024 S. 18).

 

§ 2
Stiftungsaufsicht

(1) Die Evangelischen Stiftungen unterliegen der Aufsicht des Landeskirchenamtes; es kann sich jederzeit über alle Angelegenheiten der Evangelischen Stiftungen unterrichten.

(2) Das Landeskirchenamt führt die Aufsicht über Evangelische Stiftungen, die sich dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen angeschlossen haben, mit dessen Unterstützung und Beratung.

(3) Durch die Aufsicht soll sichergestellt werden, dass Evangelische Stiftungen ihren Aufgaben gemäß nach Maßgabe kirchlichen und staatlichen Rechts verwaltet werden.

(4) Der Stiftungsvorstand ist verpflichtet, dem Landeskirchenamt unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2008 S. 547.
Aufgehoben durch Gesetz vom 25. November 2023 (GV. NRW. 2024 S. 18), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.