Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 25. November 2023 (GV. NRW. 2024 S. 18).

 

§ 4
Genehmigungspflichtige Vorhaben

(1) Der Genehmigung durch das Landeskirchenamt bedürfen

a) die Beteiligung der Evangelischen Stiftung an einem wirtschaftlichen Unternehmen, insbesondere der Beitritt zu Handelsgesellschaften, zu Gesellschaften mit beschränkter Haftung und zu Erwerbs-, Wirtschafts- und Wohnungsbaugesellschaften;

b) die Übertragung der Verwaltung der Evangelischen Stiftung an Dritte;

c) die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder sonstigen Vermögenswerten, wenn der Geschäftswert der beabsichtigten Maßnahme ein Fünftel oder mehr des Stiftungsvermögens, mindestens aber 100.000 Euro beträgt.

(2) Über genehmigungspflichtige Vorhaben ist das Landeskirchenamt rechtzeitig zu unterrichten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2008 S. 547.
Aufgehoben durch Gesetz vom 25. November 2023 (GV. NRW. 2024 S. 18), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.