Historische SGV. NRW.
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§ 8
Geltendmachung von Ansprüchen
Erlangt das Landeskirchenamt von einem Sachverhalt Kenntnis, der Schadensersatzansprüche der Evangelischen Stiftung gegen Mitglieder der Stiftungsorgane begründen könnte, so kann es der Stiftung eine vertretungsberechtigte Person zur Klärung und Durchsetzung ihrer Ansprüche bestellen.
GV. NRW. 2008 S. 547. |
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