Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 25. November 2023 (GV. NRW. 2024 S. 18).

 

§ 9
Mitgliedschaft in Organen

(1) In die Organe Evangelischer Stiftungen können berufen werden:

a) Kirchenmitglieder im Sinne des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft der Evangelischen Kirche in Deutschland, denen in Verbindung mit dem jeweiligen Recht der Gliedkirche das Wahlrecht zur Bildung kirchlicher Organe zusteht;

b) ordinierte Amtsträger.

(2) Auf Einzelantrag kann das Landeskirchenamt von den Erfordernissen des Absatzes 1 Ausnahmen zulassen, sofern dies nach der Stiftungssatzung nicht ausgeschlossen ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2008 S. 547.
Aufgehoben durch Gesetz vom 25. November 2023 (GV. NRW. 2024 S. 18), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.