Historische SGV. NRW.
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§ 9
Mitgliedschaft in Organen
(1) In die Organe Evangelischer Stiftungen können berufen werden:
a) Kirchenmitglieder im Sinne des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft der Evangelischen Kirche in Deutschland, denen in Verbindung mit dem jeweiligen Recht der Gliedkirche das Wahlrecht zur Bildung kirchlicher Organe zusteht;
b) ordinierte Amtsträger.
(2) Auf Einzelantrag kann das Landeskirchenamt von den Erfordernissen des Absatzes 1 Ausnahmen zulassen, sofern dies nach der Stiftungssatzung nicht ausgeschlossen ist.
GV. NRW. 2008 S. 547. |
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