Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 25. November 2023 (GV. NRW. 2024 S. 18).

 

§ 10
Verwaltung

(1) Für die Verwaltung der Evangelischen Stiftung ist die Ordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Verbände von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1Evangelische Stiftungen, die ihren Auftrag nach Art eines Geschäftsbetriebes unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten wahrnehmen, werden dann ordnungsgemäß verwaltet, wenn Bücher nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung geführt, Jahresabschlüsse aufgestellt und diese Jahresabschlüsse unter Einbeziehung der Buchführung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlussprüfer) geprüft werden. 2Die Prüfung muss nach den allgemein für die Jahresabschlussprüfung geltenden Grundsätzen durchgeführt werden und sich insbesondere auf die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens und der wirtschaftlichen Verhältnisse erstrecken.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2008 S. 547.
Aufgehoben durch Gesetz vom 25. November 2023 (GV. NRW. 2024 S. 18), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.