Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 25. November 2023 (GV. NRW. 2024 S. 18).

 

§ 11
Stiftungsverzeichnis

(1) Die anerkannten Evangelischen Stiftungen werden in das Stiftungsverzeichnis der Evangelischen Kirche von Westfalen aufgenommen.

(2) 1In das Stiftungsverzeichnis sind folgende Angaben über die Evangelischen Stiftungen aufzunehmen:

a) Name, Sitz und Zweck;

b) Datum der Entstehung und der Anerkennung durch das Landeskirchenamt;

c) vertretungsberechtigte Organe und Personen sowie die Art ihrer Vertretungsberechtigung;

d) Namen der Mitglieder der Organe;

e) zuständige staatliche Stiftungsaufsichtsbehörde.

2Dem Landeskirchenamt sind die Angaben zu den Buchstaben a bis e sowie deren Änderungen unverzüglich mitzuteilen.

(3) 1Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit. 2Die im Stiftungsverzeichnis erfassten Angaben sind allgemein zugänglich.

(4) Das Landeskirchenamt stellt auf Antrag eine Bescheinigung darüber aus, wer nach Maßgabe der Satzung und der von der Evangelischen Stiftung mitgeteilten Angaben zur Vertretung der Evangelischen Stiftung berechtigt ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2008 S. 547.
Aufgehoben durch Gesetz vom 25. November 2023 (GV. NRW. 2024 S. 18), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.