Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 25. November 2023 (GV. NRW. 2024 S. 18).

 

§ 12
Rechtsmittel

(1) 1Gegen Entscheidungen des Landeskirchenamtes nach diesem Gesetz kann Widerspruch beim Landeskirchenamt eingelegt werden. 2Hilft das Landeskirchenamt dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. 3Diesen erlässt die Kirchenleitung.

(2) 1Nach Zustellung oder Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides kann Klage bei der Verwaltungskammer erhoben werden. 2Diese entscheidet endgültig.

(3) Die Einlegung eines Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2008 S. 547.
Aufgehoben durch Gesetz vom 25. November 2023 (GV. NRW. 2024 S. 18), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.