Historische SGV. NRW.
12 / 15 |
§ 12
Rechtsmittel
(1) 1Gegen Entscheidungen des Landeskirchenamtes nach diesem Gesetz kann Widerspruch beim Landeskirchenamt eingelegt werden. 2Hilft das Landeskirchenamt dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. 3Diesen erlässt die Kirchenleitung.
(2) 1Nach Zustellung oder Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides kann Klage bei der Verwaltungskammer erhoben werden. 2Diese entscheidet endgültig.
(3) Die Einlegung eines Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung.
GV. NRW. 2008 S. 547. |
|