Historische SGV. NRW.
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§ 4
Ausbildungsstätten
(1) Der Unterricht wird in staatlich anerkannten Schulen an Krankenhäusern oder in staatlich anerkannten Schulen, die mit Krankenhäusern verbunden sind, vermittelt.
(2) Die staatliche Anerkennung der Schulen nach Absatz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllen:
1. Die hauptberufliche Leitung sowie die hauptberuflichen Lehrkräfte der Schule müssen über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 oder nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 KrPflG und über den Grad „Diplom-Berufspädagogin/Diplom-Berufspädagoge – Fachrichtung Pflege (FH)“ oder über eine gleichwertige berufspädagogische Hochschulausbildung verfügen.
2. Eine im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichende Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte nach Nummer 1 ist nachzuweisen.
3. Die für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichende Lehr- und Lernmittel sind vorzuhalten.
(3) Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsziel liegt beim Schulträger.
GV. NRW. S. 652, in Kraft getreten am 15. November
2008; VO vom 10. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 842), in Kraft getreten am 21.
Dezember 2013. |
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SGV. NRW. 2120 |
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§ 26 geändert durch VO vom 10. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 842), in Kraft getreten am 21. Dezember 2013. |