Historische SGV. NRW.
17 / 26 |
§ 17
Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
Der Vorsitz des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären; § 14 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von 3 Jahren nach Abschluss der Prüfung zulässig.
GV. NRW. S. 652, in Kraft getreten am 15. November
2008; VO vom 10. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 842), in Kraft getreten am 21.
Dezember 2013. |
|
SGV. NRW. 2120 |
|
§ 26 geändert durch VO vom 10. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 842), in Kraft getreten am 21. Dezember 2013. |