Historische SGV. NRW.
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§ 22
Zuständige Behörden, Aufgaben
(1) Die Kreise und kreisfreien Städte sind die zuständigen Behörden für die Durchführung dieser Verordnung, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt. Ihnen wird auch die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten übertragen.
(2) Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde für die Entscheidung über die Anerkennung und die Überwachung von Ausbildungsstätten. Das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie ist die zuständige Behörde für die Berufsanerkennung EU- und Drittstaatenangehöriger mit Ausnahme der Entscheidung über die Führung der Berufsbezeichnung einschließlich der dafür erforderlichen Sprachprüfung sowie für die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistenden gemäß Artikel 7 Abs. 4 Richtlinie 2005/36/EG.
GV. NRW. S. 652, in Kraft getreten am 15. November
2008; VO vom 10. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 842), in Kraft getreten am 21.
Dezember 2013. |
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SGV. NRW. 2120 |
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§ 26 geändert durch VO vom 10. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 842), in Kraft getreten am 21. Dezember 2013. |