Historische SGV. NRW.
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§ 4
Persönliche Ausschlussgründe
(1) Bei Einrichtungsleitung, Pflegedienstleitung und Beschäftigten dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie für die Ausübung ihrer Tätigkeit persönlich ungeeignet sind. Ungeeignet ist insbesondere,
a) wer
aa) wegen einer Straftat gegen das Leben, die
sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit oder wegen
vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls oder wegen einer
gemeingefährlichen Straftat oder darüber hinaus als Einrichtungsleitung wegen
Erpressung, Urkundenfälschung, Untreue, Unterschlagung, Betrugs, Hehlerei oder
einer Insolvenzstraftat zu einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe von
mindestens drei Monaten, sofern die Tilgung im Zentralregister noch nicht
erledigt ist oder
bb) in den letzten fünf Jahren, längstens jedoch bis zum Eintritt der
Tilgungsreife der Eintragung der Verurteilung im Zentralregister, wegen einer
Straftat nach den § 29 bis 30b des Betäubungsmittelgesetzes rechtskräftig
verurteilt worden ist.
b) die Einrichtungsleitung, gegen die wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 21 des Wohn- und Teilhabegesetzes mehr als zweimal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist, soweit nicht fünf Jahre seit Rechtskraft des letzten Bußgeldbescheides vergangen sind.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begangen worden sind. Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.
GV. NRW. S. 738, in Kraft getreten am 10. Dezember 2008. Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 686), in Kraft getreten am 11. November 2014. |
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