Historische SGV. NRW.
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§ 4
Berechnung und Anweisung
(1) Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer nach § 1, Ausgleichsbeträge nach § 2, Zahlungen nach § 3 und die Gewerbesteuerumlage sind vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen zu berechnen.
(2) Das Innenministerium stellt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die anzuweisenden Beträge fest und regelt die Auszahlung an die Gemeinden.
GV. NRW. S. 755, in Kraft getreten am 1. Januar 2009. |
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