Historische SGV. NRW.
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§ 5
Umlage nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens
(Gewerbesteuerumlage)
(1) Die Gemeinden melden dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen zu den in Anlage 2 festgesetzten Terminen die auf Grund von § 6 Gemeindefinanzreformgesetz anfallende Gewerbesteuerumlage des gesamten Kalenderjahres für die Abrechnung, der drei vorhergehenden Kalendervierteljahre für die Abschlagszahlungen sowie die jeweiligen Berechnungsgrundlagen der Gewerbesteuerumlage.
(2) Zu den in Anlage 2 festgesetzten Terminen haben die Gemeinden darüber hinaus dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen zu melden, welcher Anteil des Gesamtbetrages nach Absatz 1 auf die Erhöhungszahlen nach § 6 Abs. 3 und 5 Gemeindefinanzreformgesetz entfällt.
(3) Die Gewerbesteuerumlage ist mit dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer zu verrechnen.
(4) Vorauszahlungen auf die Abrechnung sind im jeweils vierten Quartal zu den in § 3 Abs. 1 Satz 2 festgesetzten Terminen in Höhe der Abschlagszahlungen für das jeweils dritte Quartal zu leisten, jedoch nicht mehr, als der nach § 3 Abs. 1 Satz 4 jeweils anzuweisende Betrag.
(5) Die Abrechnung erfolgt zu dem in § 3 Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Termin.
(6) Das Innenministerium und das Finanzministerium geben die anzuwendende Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz bekannt und regeln die Form der Meldungen nach Absatz 1 und 2.
GV. NRW. S. 755, in Kraft getreten am 1. Januar 2009. |
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