Historische SGV. NRW.
![]() | 21 / 23 | ![]() |
§ 21
Übergangsbestimmungen
Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Weiterbildung zur „Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für Intensivpflege und Anästhesie“, zum „Fachgesundheits- und Krankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie“, zur „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für Intensivpflege und Anästhesie“ oder zum „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie“ wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.
GV. NRW. S. 818, in Kraft getreten am 1. Januar 2009. Obsolet durch Fristablauf. |
|