Historische SGV. NRW.
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§ 9
Zulassung von Absolventen schulischer
und sonstiger Bildungsgänge
Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen,
1. wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er
a) nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang
der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,
b) systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen
Gliederung durchgeführt wird und
c) durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer
Ausbildung gewährleistet.
2. wer einen Bildungsgang absolviert hat, welcher nach der Rechtsverordnung eines Landes die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt.
GV. NRW. S. 21, in Kraft getreten am 24. Januar 2009; geändert durch Bekanntmachung vom 1. Juli 2009 (GV. NRW. S. 425), in Kraft getreten am 25. Juli 2009. Obsolet durch Fristablauf. |
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§ 31 geändert durch Bekanntmachung vom 1. Juli 2009 (GV. NRW. S. 425), in Kraft getreten am 25. Juli 2009. |