Historische SGV. NRW.
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§ 14
Gewinnverwendung
Ein etwaiger Gewinn darf nur entnommen werden, wenn die Kapitalausstattung und Finanzlage der Einrichtung die Entnahme gestatten und er zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet wird.
GV. NRW. S. 32, in Kraft getreten am 7. Februar 2009. Aufgehoben durch Satzung vom 28.2.2011 (GV. NRW. S. 180), in Kraft getreten am 31. März 2011. |